Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 49 (4.12.1930)
- Date
- 1930-12-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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4. Dezember 1930 Nr. 49 Frankfurt a. M., den u. sssi flH|] Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum [[[fl) k JII Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Ul J ASonnemeitt ab Juli 1828: Deutschland 1.80 Mark monatlich; Ausland: Bterteltabrpreise (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kotzen des Streifband-Versandes) Deuisch-Lsterreich: Schilling 8 —. Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; ad 1 Juli Frankreich 25 Fr.; Belgien ab 1.7.87. Belga 5.; Holland 2 fl.; Italien ab 1.1.28.18 Lire; Jugo» slavien 88 Din.; Litauen 7.80 Lit.; Rumänien ab 1. 7. 27. 150 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder'7 Zloty; Schweiz 8 Fr.; -Tschecho-Slowaket 25 Kronen; Ungarn Pengö 5 ab 1. Juli 1027; Dänemark 3.50 Krön.; Norwegen 3.50 Krön.; Schweden 3.50 Krön. . Einzelnummer vierzig Goldpfennige. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 60 Goldpf. für die stebengesp altene Chisfregebühr ln Höhe e- —...-- - . —-- Inseratausträgen tartfm. Preiserhöhung jeder,. Vorbehalt. Jnseratenannahme durch den Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a. M., Rechneigrabenstraße 7. Tel. Hansa 81084 sow. durch sämtl. Annoncen-Erped. d. In- und Auslands. Alleinige Inseratenann. für Franks. Geschäftsanz.: Jul. Schmidt, Langeftr. 7, II, Tel. Hansa 25865. Platzvorschr. ohne Verbindlichk. rrt (Main) Nr. 196^2. — Außerdem an: Postsparkasse Wien Ne.79605. —Potzsvarkassenamt Budapest Nr. 18424. —Postscheckkonto ___ _,_Zürich Nr. VIII7254. — Inkasso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 21889 — Postscheckamt Prag Nr. 79.080 — Banca Marmarosch Blank & Co. in Bukarest — Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. — Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten ftch ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Zahlungen direkt an den Verlag aus Warschau Nr. 180757. — Postscheckamt Verlangt das Thoragesetz den Pazifismus? Don Bezirksrabbiner Dr. B. Cohen in Friedrichstadt. 1. Die Erziehung der Menschheit wird im Gesetze der Thora auf zweierlei Weise angebahnt. Der Gesamtmenschheit wird als unmittelbar zu befolgendes Geheiß G'ttes nur ein Siebengestirn von Anordnungen oder „noachidischen Geboten" verliehen, die aus Gen. 9, 1—7 zu ersehen sind; Einsetzen der Richter, nicht morden, nicht stehlen, nicht Götzen dienen, nicht ehebrechen, nicht G'ttes Namen lästern und nicht das Fleisch lebender Tiere vor deren völligem Ableben zu genießen. Nach b. Sanh. 56 sind diese Gebote schon dem ersten Menschen in den Worten des Verses, Gen. .2, 16, angedeutet worden. Alle übrigen Gesetze der Thora sind nur dem Volke Israel allein erteilt worden. Das Leben des Volkes Israel allein wird in allen seinen Regungen vom. Gesetze 'erfaßt. In der noachidischen Gesetzgebung der Thora ist nun von einem völligen Verbote kriegerischer Handlungen nicht ausdrücklich die Rede. Die Strafe des Mörders ist ausdrücklich in Menschenhände gegeben. Zu kriegerischen Handlungen wären nun auch 'solche Vorgänge zu zählen, bei denen nicht Menschenleben, sondern Menscheneigentum zerstört würde. In der großen für Israel allein gelten* den Spezialgesetzgebung sind Deut. 20, 1—20 und 22, 10—14 sogar ganz detaillierte Einzelvorschristen für den Kriegsfall gegeben, aus deren bloßer Existenz der außenstehende Leser den Schluß ziehen muß, daß von einem Gebote pazifistischer Gesinnung nicht im Geringsten die Rede sein kann, geschweige von einem Gebote, welches dem auf das Thoragesetz fundierten Staate die Kriegführung verböte. Ja, die Propheten Jesaja 2, 4 und 11, 6 ff. und Micha 4, 1—4 stellen den Weltfrieden fo deutlich als ein Ergebnis jahrtausendelanger Zukunst und unabsehbaren Kulturaufstiegs der Menschheit hin, während sie sonst rückhaltlos dem Volkes jede -Sünde Vorhalten, — daß man glauben möchte, auch ihnen fei . der Weltfriede n icht als eine 'solche Forderung erschienen, die man durch ein „Du sollst" des Religionsgesetzes ihrer Erfüllung näher bringen könnte. Das Gebot vollends, die Kenaamter (Deut. 20, 16) und das Volk Amalek (Deut. 25, 17—19) gänzlich vom Erdboden verschwinden zu machen, sowie die hierauf bezüglichen Berichte in den Büchern' Josuas, Samuels und der Könige erwecken den Anschein, als hätten die Gesetze der Thora gar nichts mit jenem idealen Geiste gemein, der in der Gegenwart die Friedensbewegung erfüllt und in ihr wahre Märtyrertaten der Kriegsdienstverweigerung erzeugt hat, — einer Gesinnung also, die den Thoragrößen des Emanzipationszeitalters völlig fernlag, als sie der Mi-litärdienstpflicht bedenkenlos in allen Ländern als „Stützung des Wohlergehens unseres Wirtslandes" nach Jer. 29, 7 zustimmten. 2. Ist es nun tatsächlich so? Steht das Thoragesetz im Widerspruche mit einer Bewegung, die in der Gegenwart die Edelsten in allen Völkern ergreift und in manchen, besonders nordischen. Ländern so zum Gemeingüt geworden ist, daß man sie gar nicht mehr als politisches Postulat empfindet, sondern auch der Pflege völlig politisch neutraler Vereinigungen anvertraut? Ist es wahr, daß nur rabulistische Deutelei dem Bekenner des Thoragesetzes eine. Zugehörigkeit zur Weltfriedensbewegung erlaubt und er als aufrechter Befolger feiner Ueberzeugung in dieser Bewegung so wenig zu suchen hätte wie etwa der Angehörige irgend einer nordeuropäischen Staatskirche, deren Verkünder im Weltkriege aus voller Ueberzeugung Waffen segnen und zum Siege äusharren lehren konnten? Gin Blick in die Quellen Unseres Religionsgesetzes gibt uns eine ganz andere Meinung. h’ 3. Eine. Theorie des Pazifismus läßt sich aus jüdischer Lehre nicht ableiten, ebenso nicht eine Theorie gegen alle Todesstrafen. Aber in der Praxis, die uns das Gesetz aus den ihm innewohnenden Prinzipien heraus vorfchre'ibt, sieht es anders aus. Wer sind die Menschen, denen das Thoragesetz düs Leben ihrer Mitbrüder in die Hände gibt, wer die Autoritäten des Volkes Israel, die einen Krieg anordnen dürfen? Die Antwort darauf dürfen wir uns nicht aus dem Buche der Richter oder dem Anfang von Samuelis holen, Büchern, die eine Zeit betreffen, in der „Jeder tat, was in seinen Augen recht war", — auch nicht aus später' Historie, die etwa die nachmakkabäische Staatskorruption zum Gegenstände hat. — sondern aus dem Thoragesetze, feinen Erklärern und Dezisoren allein. In Ex. 18, 21 finden wir aus. Jithros Munde die Eigenschaften aufgezählt und im Deut: 1, 13 wiederholt, ohne die ein Jude nicht Richter seines Volkes werden darf. Aufgrund dieser idealen Charakteristik liefert der Talmud b. Sanh. 37b und anderwärts jenes Glanzbild richterlicher Persönlichkeit für den G'ttesstaat, wie es Maim. hilch. Sanh. 2, 1 und 4, 1 kodifiziert. Die Kontinuität der Ordination dieser Richter seit Mose ist (ib. 5, 9) Vorbedingung ihrer Zuständigkeit für Thorastrafprozesse überhaupt. Nicht viel geringer waren in Prozessen über Todesstrafe die Anforderungen an die Persönlichkeit der Tatzeugen. An Todesstrafprozeßtagen durfte ein beteiligter Richter nichts essen und nichts trinken. Wer im Laufe der richterlichen Diskussion bei Todesstrafen einmal eine Meinung zuungunsten des Angeklagten vorgebracht hatte, konnte (Sanh. Mifchna 4, 1) diese zurückziehen, — nicht so, wer zu dessen Gunsten gesprochen hatte. Die Mindestzahl des Richterkollegiums über Todesstrafen beträgt (ib. 4, 1) 23, die Höchstzahl (ib. 5, 5) 71. Ein Gericht, das mehr als einmal in siebzig Jahren ein Todesurteil gefällt, galt als drakonisch (Makkoth 1, 10). So kann nach alledem heutzutage selbst dann, wenn irgendwo einem jüdischen Gerichte in reinjüdifcher Gegend staatlich jede gewünschte Rechtsgewalt verliehen wird, ein solches Gericht schon deshalb niemals ein Todesmrteil fällen, weil ihm außer allen Vorbedingungen an der Persönlichkeit seiner Richter die zu einem Todesurteil unerläßliche Kontinuität ihrer Ordination seit Mose fehlt, und sogar wenn eine besondere Aktion aller Gelehrten Erez Jisraels nach Maim. hilch. Sanh. 4, 5 ff. diese Kontinuität erneuern sollte, so böte auch solchem Kollegium sich nicht in jedem Jahrhundert die Gelegenheit zum Verhängen einer Todesstrafe. 4.Jn Deut. 1, 7, 13—20 und I. Sam. 8, 11—17 werden die Grundrechte und Grundpflichten eines jüdischen Königs festgelegt. Er ist derjenige, welcher (Rum. 27, 17) „vor Israel aus- und einzieht", womit ihm nach Rafchi die eigentliche Entscheidung über Krieg und- Frieden in die Hände gelegt ist. Doch hat er vor jeder solchen Entscheidung die Zustimmung (Maim. ib. 5, 2) des Synhedrions einzuholen, und welcher Art Menschen dieser hohen Versammlung nur angehören konnten, davon war schon im Obigen die Rede. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift bilden mu£ bie Kriege gegen die Kenaaniter und gegen Ämalek; diese Kriege durste und sollte der jüdische König, da sie ja in der Thora (Deut. 20,. 16 und 25, 17—19) ausdrücklich geboten sind, ohne jede Rückfrage beim Syn-