Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1930)
- Date
- 1930-10-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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30. Oktober 1930 Nr. 44 Ö. 59tv b^tt 8. Marcheschwan 5691 Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Abonnement ab Juli 1929: Deutschland 1.39 Mark monatlich; Ausland: Btertelj ahrpreise (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Versandes) Deutsch-Lkterretch: Schilling 8.—; Amerika 1 Dollar; England 4 fh^; ab 1 Juli Frankreich 25 Fr.; Belgien ab 1.7.27. Belga 5.; Holland 3 fl.; Italien ab 1.1.28.18 Lire'; Ingoslavien 55 Din.; Litauen 7.50 Lit.; Rumänien ab 1. 7. 27. 150 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder 7 Zloty: Schweiz 6 Fr.; Tschecho-Slowakei 25 Kronen; Ungarn Pengö 5 ab 1. Juli 1927; Dänemark 3.50 Krön.; Norwegen 3.50 Krön.; Schweden 3.50 Krön. i, Einzelnummer vierzig Goldpfennige. . Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 60 Goldpf. für die stebengesp altene Nonpareille-Zeile. Abonnenten zahlen bei Stellengesuchen und Familienanzetgen nur 40 Pf. Die 75 mm breite Reklamezeile: letzte Textseite 2.— Mk>, vorletzte Textsette 250 Mk.; Chiffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbrtefportos. Rabatt nach Tarif. Bet laufenden Jnserataufträgen tarifm. Preiserhöhung jeder-,. Vorbehalt. Jnferatenannahme durch den Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a. M, Rechneigrabenstraße 7, Tel. Hansa 21084 sow. durch sämtl. Annoncen-Exped. d. In- und Auslands. Alleinige Jnseratenann. für Franks. Geschäftsanz.: Jul. Schmidt, Langestr. 7, II, Tel. Hansa 25865. Platzvorschr. ohne Berbindlichk. Zahlungen direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt (Main) Nr. 19802. — Außerdem an: Postsparkasse Wien Nr.79605.—Postsparkaffenamt Budapest Nr. 18424.—Postscheckkonto Warschau Nr. 190757. — Postscheckamt Zürich Nr. VIll 7254. — Inkasso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 24869 — Postscheckamt Prag Nr. 79.060 — Banca Marmarosch Blank & Co. 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Dabei hänge die Erfüllung der Mandatsverpflichtungen, wie die Wohlfahrt des Landes einzig vom guten Einvernehmen beider Volksstämme ab. Dieses Mandat enthalte aber, was auf beiden Seiten übersehen wird, eine d o p p e l t e Verpflichtung, den Juden u n h den Arabern gegenüber. Es-müsse ein für allemal deutlich kündgetan werden, daß die Bemühungen der jüdischen Führer, ihre Forderungen in Sachen der Einwanderung, wie in der B o d e n f r a g e im Sinne der radikalen zionistischen Gruppen durchzusetzen, zwecklos seien.. Ebenso zwecklos feien aber auch die Forderungen der Arabe r, soweit sie auf Kosten der Juden gehen und gegen die Mandatsverpflichtung verstoßen. Durch Druck und Drohungen würde sich die britische Regierung von diesem Wege der doppelten Verpflichtung nicht abbringen. lassen. Die Erklärung erinnert daran, daß das im Jahre 1922 veröffentlichte Statement der Regierung von den Arabern abgelehnt, von den Zionisten aber anerkannt und angenommen wurde. Dieses Statement b'tföe auch weiterhin die Grundlage für die Politik Englands in Palästina, wenn auch einzelne Bestimmungen vielfacher Verbesserung bedürfen, die in Uebereinstimmung mit der Palästinaverwaltung' auch herbeigeführt werden soll. In diesem Statement werden die Verpflichtungen des Mandats, die jüdische Einwanderung und Ansiedlung zu erleichtern, dahin interpretiert, daß bei Erfüllung derselben die Rechte und die Lage der nichtjüdischen Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Aus dem Wortlaut jener Kundgebung gehe hervor, daß sich die Fürsorge der Regierung auf Palästina als Ganzes, nicht aber auf die Interessen eines Teiles erstrecken muß. Auch könne die Zusammenarbeit der Regierung mit der Jewish Agency nicht als obligatorisch, sondern nur als fakultativ betrachtet werden. Damit sei der Anspruch der I. A. auf eine Stellung in der allgemeiney. Verwaltung des Landes erledigt. Es wird hervorgehoben, daß die Mandatsk o m m i f s i o n des Völkerbundes die britische Auffassung über die R a'N g g l e t ch h e i t der beiden,Völkerstämme bei der. .Durchführung'' des Mandats anerkennt. Die Pflichten der Regierung erstrecken sich auf S 1 cherhe i t, V e r fassungsfrag e n, ökonomische und soziale E n t w i ck - l u n g. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe urch Sicherheit im Lande sei genügend Polizei und auch Militär bereitgestellt. Die Selbstverwaltung. Ein gewisses Maß von Selbstverwaltung soll dem Lande unverzüglich gewährt werden, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen des Mandates. Der Gegenstand wird zur Zeit einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Geplant ist die Einsetzung eines Legislative C o u n c i l im Sinne des Weißbuches von 1922, wobei an die Mitarbeit aller Teile der Bevölkerung gedacht ist. Es werden die besonderen Vorteile, die sich für die Arab er aus einer solchen Selbstverwaltung ergeben, hervorgehoben, aber nicht minder würde für die Juden diese Legislative eine Brücke zur Verständigung mit den Arabern bedeuten. Der Legislative Council soll aus dem Hochkommissar und 2 2 Mitgliedern bestehen, von denen 12 aus freier. Wahl hervorgehen und 10 ernannt werden. Uebt ein Teil Wahlenthaltung, so werden für diesen Teil von der Regierung die Abgeordneten ernannt. Die Befugnisse des Hochkommissars bleiben ungeschmälert. Petitionen an den Völkerbund im Falle von Meinungsverschiedenheiten bleiben nach wie vor zulässig. Bodenfragen und Einwanderung. Die Regelung der B o d e n f r a g e stoße auf große Schwierigkeiten, da die Regierung nicht über soviel Land verfüge, als angenommen wurde und bei dem gegenwärtigen Stand der arabischen Landwirtschaft kein Bodenüberschuß für neue Einwanderer vorhanden ist. Davon hängt auch die Frage der Einwanderung ab. Die jüdischen Siedler haben die d u r ch K a p i t a l, W i s s e n s ch a f t u n d O rganisation gebotenen Vorteile genossen u n d v e r d a n k e n ihnen, n e b st ihrer eigenen Tatkraft, ihre bemerke n s w e r t e n Fortschritte. Auf der an- . deren Seite entbehren die Araber all dieser Kulturmittel, vermehren sich dagegen so rapid, daß das für ihren Unterhalt verfügbare Land sich um eine Million Dunam vermindert hat. Eine Politik der Landentwicklung Wsisie aber ,-, .qych, Mf., Verbesserung * döt' ’! Lebensb edingungen - der arabischen Fellachen gerichtet sein. Es wird weiter in der Erklärung zugegeben, daß die R o t h s ch i l d - K o l o n i s a t i o n d e n Arabern Vorteile brachte, weniger aber die Keren H a j e s s o d - K o l o n i s a - t i o n. Diese habe frühere, .Landpächter landlos gemacht. Sie wendet sich gegen den Beschluß der I. A., daß der von der Agency erworbene Boden „unveräußerliches Eigentum des jüdischen Volkes“ sein soll, und daß die Pächter verpflichtet werden, nur jüd ische Arbeiter zu beschäftigen. Dieser Beschluß störe die Eintracht und die gegenseitige Achtung der beiden Bevölkerungsstämme, die der Zionisten-Kongreß vom Jahre 1921 als wünschenswert erachtet hätte. Die Palästina-Regierung fei aber nach Mandat verpflichtet, die anderen Bevölkerungsgruppen gegen Beeinträchtigung durch jüdische Immigration zu schützen und die Ansiedlung der Juden auf dem Lande nur mit gewissen, durch die Lage gebotenen Einschränkungen zu fördern. Eine weitere landwirtschaftliche jüdische Ansiedlungstätigkeit wird darum e r st i n einer Arbeit von Jahren erreicht werden können. Inzwischen bleibt die Kontrolle über 1