Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1930)
- Date
- 1930-05-30
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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<J)eVX^arf illerans (* El)-G I i Ein wissenschaftlicher Kurs Wr Rabbiner der süddeutschen Landesverbände. Von Rabbiner Dr. Raphael Breuer in Aschaffenburg. In der letzten AprAwoche ds. J s. wurden die bayerischen Rabbiner mit.dem- Abdruck des gelegentlich der wissenschaftlichen Kurse für Rabbiner der süddeutschen Landesverbände in Mainz gehaltenen Vortrags des Lektors an der Universität Gießen, Herrn Dr. Bialoblocki, über „Die Beziehungen des Judentums zu Proselyten und Proselytentum" im Austrage des Rabbmats Mainz beehrt. Da ich doch recht neugierig war und auch die jüdische Oeffentlichkeit ein Interesse hat, zu erfahren, aus welchen Quellen süddeutsche Rabbiner ihre wissenschaftliche Fortbildung beziehen, habe ich einstweilendie ersten 10 Seiten dieses Vortrages einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das Ergebnis dieser Kostprobe war geradezu niederschmetternd. Schon die ersten 19 Seiten der Broschüre enthalten eine solche Fülle von Jrrtümern und Oberflächlichkeiten, und verraten eine solch empörende Ueberheblichkeit in der Behandlung unseres heiligen Schrifttums, daß man sich fragen muß: Wie konnte und durste ein akademischer Lehrer es wagen, einem Auditorium von Rabbinern mit einem solchen Vortrage zu kommen Und wie ist die Gemütsruhe zu erklären, mit der ein Auditorium von Rabbinerndiesen Vortrag ohne Widerspruch und ohne seine Drucklegung zu verhindern, über sich ergehen ließ? . Wir wollen Herrn Dr. Bialoblocki bei feinen Gedankengängen Schritt für Schritt folgen. Rur die erstem beiden Seiten seiner. Broschüre,' die das Titelblatt bilden, sind wissenschaftlichhaltbar. Um so Mehr fordern die folgenden Seiten zum Widerspruch heraus. Sei t e 3—4: „Einen eindeutigen Beweis dafür, daß der Ger zur Beschneidung verpflichtet war, haben wir nicht . .'. Jedoch geht aus dem Bericht über „Sch'chem" hervor, daß die Beschnittenen sich weigerten, in Gemeinschaft mit UnbeschnAtenen zu leben." . Aus dem, was die Söhne Jakobs nanan und mit nachträglicher Mißbilligung ihres Vaters sagten und taten,, einem Schluß auf die Beziehungen des Judentums zu Proselyten und Proselytentum zu ziehen, ist schon an und für sich ein verkehrtes Unternehmen. Me kommt aber Vialoblocki dazu, aus dem Bericht über Sch'chem etwas über das politisch-soziale Verhältnis zwischen Juden und Proselyten zu folgern? Dort stand mir die Möglichkeit einer e h eli ch e n Verbindung in Frage. ' : „An die den Bürgern obliegenden Pflichten den Gerim gegenüber braucht kaum erinnert zu werden. Wie Geiger bereits bemerkt hat, war die Unterstützung eines Ger nach der Septuaginta und Vulgata eine derartige Selbstverftänidlichkeit, daß die Thora, wenn sie einem Israeliten anbestehlt, dem anderen Israeliten beizustehen, hinzufügt: „Wie einem Ger und einem Toschaw" (Lev. 25, 35). Geiger und Bialoblocki folgen hier den Spuren der Bibelübersetzung Luthers, die sich das willkürliche „als" der Septuaginta zu eigen machte und demgemäß überträgt: „Wenn dein Bruder verarmt . . . so sollst du ihn, aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir." Wir aber meinen: Auch wenn sie auf Geigers „derartige Selbstverständlichkeit" verzichten müssen, werden süddeutsche Rabbiner immer gut daran tun, sich streng an den überlieferten Thoratext zu halten und der bekannten Bibelübersetzung eines süddeutschen Kollegen zu folgen, der das »m nimm na in nj?mm mit den Worten wiedergibt: „ ... so unterstütze ihn, auch den nur Beisasse gewordenen Fremden so, daß er bei dir lebe." Wenn „dein Bruder" nicht dem Ger, sondern der Ger „deinem Bruder" gleichgestellt wird, so hat der Ger keinen Grund, darüber ungehalten zu sein. Seite 5—6: Zu der Meinungsverschiedenheit der Weisen über das Wesen des Ger Toschaw in Ab. Sara 64b bemerkt Bialoblocki: „R. Meir und die „Chachomim" betrachten also den „Ger Toschaw" als Fremden, zu dessen Lebensunterhaltung und Unterstützung die Juden verpflichtet'sind, sobald er die Gebote, die ih m obliegen, erfüllt. Anders die Achevim. Nach ihrer Auffassung ist der Ger Toschaw ein Jude. Zwar fehlt ihm die Heiligkeit eines Juden,. aber er ist den jüdischen, Gesetzen unterworfen.". - - , Eine ganz verkehrte Auffassung. - Die Meinungsverschiedenheit der Weisen dreht sich keineswegs um die Frage, ob der Ger Toschaw als Fremder oder als Jude zu betrachten ist. Nach R. M e i r ist der Ger Toschaw eist Nichtjude, der sich vom Götzendienst losgefagt hat. Nach den Ehachomim ist der Ger Tofchaw ein Nichtjude, der sich zur Erfüllung der sieben noachidifchen Gebote verpflichtet hat. Nach den Ach e r i m ist der Ger Toschaw ein N i ch t j u d> e, der sich zur Erfüllung aller Thoragebote mit' Ausnahme' des New ela - Verbotes, verpflichtet hat. Auch im Sinne der Acherim ist der Ger Toschaw keineswegs ein Jude, sondern eben ein Ger Toschaw. Iud e ist nur der G er Z ede k, der sich zur Erfüllung aller Mizwath, auch des Newela- Verbotes, verpflichtet hat. Was soll denn das heißen: „Zwar fehlt ihm die Heiliigkest eines Juden, aber er ist den jüdischen Gesetzen unterworfen"? Denjüdischen Gesetzen i n i h r e r G e - s a m t h e i t ist er auch nach der Ansicht der Achevim keineswegs unterworfen, er ist nur d e n jüdischen Gesetzen unterworfen, zu denen er sich verpflichtet hat; er ist darum k e tn Jude, er zählt zu den v^isn mal« 'manwie der a"nan in 'a i"' n&rn mo’s ’br\ ausdrücklich betont. „Im Sifri ist die Bestimmung enthalten, daß der „Ger Toschaw" weder an der Grenze nooch in einer Stadt wohnen darf, sondern nur am Stadttor; ebenso darf er nicht in Jerusalem wohnen. Welches sind wohl die Gründe für diese Beschränkung? Im Traktate „Gerim" heißt es: „Man siedelt einen Ger Tofchaw nicht an an einer Grenze und auf einem schlechten Platz, sondern an einem guten Orte in der Mitte Palästinas, an einem Orte, wo fein Handwerk Absatz findet." Aus dieser Stelle könnte hervorgehen, daß das Verbot, ihn an der Grenze anzusiedeln, zu seinen Gunsten aufgestellt wurde, ähnlich wie das Verbot, seinen Aufenthaltsort an einem schlechten Platz zu bestimmen. Es bleibt jedoch unverständlich, warum er nicht in der Stadt, sondern nur außerhalb am Tore wohnen darf. Die Bibelstelle *p3wn ivrr nnn findet ihre Erklärung am einfachsten darin, daß im Altertum jede Stadt als Privatbesitz unter die einzelnen Privatpersonen aufgeteilt war, so daß ein Zugezogener keinen Ort innerhalb der Stadtfläche finden konnte und sich deswegen nur am Stadttore, wo der Boden nicht Privatbesitz, sondern Areal der Gemeinschaft war, auf dem auch die sozialen Institutionen, wie der Gerichtshof zu tagen pflegen, ansiedeln konnte. Die Vibelstelle gibt mithin tatsächliche Verhältnisse wieder, nicht aber spricht sie einen Rechtssatz aus, der den Gerim das Wohnen innerhalb einer Stadt verbietet. Ebenso ist es unverständlich, warum er in Jerusalem nicht einmal am Stadttore wohnen darf, denn nur so ist die ausdrückliche Erwähnung Jerusalems im Sifri zu verstehen und auszulegen." Bialoblocki hat de n Sifri total mißverstanden. Im Anschluß an Deut. 23, 17:^nipn nv^av uain ii nivn •psw nnrrn nnrn taipan heißt es im Sifri:. lass *pjd (n6i) nv “ja?— irivansiv oipan nnrn uv« aipan —nspn 8*?i impn nnrrn nairr «imvn 'v^ivin'n rr^i i'ivivn —mtxv» •'im 1'va rrtna nw i'iviv Der Ger Toschaw darf nicht in einer Stadt wohnen, sondern nur am Stadttor? Gerade im Gegenteil: nirn i a p'b e i dir soll er wohnen, lax» i'vI' in derselben Stadt, in der du selber wohnst, doch niemals in einer besonderen Ger Toschaw-Kolonie, wie der Malbim die Lesart laxzt n^n rr b i erklärt. Der Ger Toschaw darf nur am Stadttor wohnen?. Wie kam Bialoblocki zu dieser absurden Auffassung, die doch so ganz und gar nicht mit der oben behandelten Geigerschen „Selbstverständlichkeit" harmoniert? Ist es nicht widerspruchsvoll, wenn dieselbe Thora, die an einer Stelle die Unterstützung „deines Bruders" wie die eines Ger und eines Toschaw anbefiehlt und mit diesem Septuaginta- „Wie" im Gegensatz!4;-. SS m*:-’; 1 .•> \?fc ■ •;! \ -