Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 71 (1930)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1930)
- Date
- 1930-05-22
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2450600-2450620--76948-2534579- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
22. Mai 1930 Frankfurt a. M., den —24. Zj«r ssso Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. - Abonnement ab Juli' 1829:. Deutschland 1.30MarL monatlich; Ausland: Viertel? jahrpreise (entsprechend dem deutschem Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Berlanoes) Deutsch-Österreich: Schilling 6.—: Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; ab 1 Juli Frankreich23 Fr.; Belgien ab 1.7.27. Belgaö.; Holland 2fl.; Italien ab 1.1.38.18Lire; Jugoslavien 55 Din.; Litauen 7.50 Lit.; Rumänien ab 1. 7. 27. 150 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder 7 Zloty; Schweiz 5 Fr.; Tschecho-Slowaket 25> Kronen; Ungarn Pengö 5 ab 1. Juli 1927; Diinemark 3.59 Krön.; Norwegen3.50 Krön.; Schweden LMKron Einzelnummer vierzig Goldpfenntge..- ' . : Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 50 GoWvf. für die flebengespaltene ' Nönvareille-Zeile. Abonnenten zahlen bet Stellengesuchen und Familienanzeigen nur 40 Pf. Die 75 wm breite Reklamezeile: letzte Textseite 2- Mk., vorletzte Textsette 260 Mk; Chtffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbriefportos. Rabatt nach Tarif. Bei laufenden Jnferataufträgen tarifm. Preiserhöhung jederz. Vorbehalt. Jnferatenannahme durch den Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a. M, Rechnetgrabenstratze 7. Tel. Hansa 21081 sow. durch sümtl. Annoncen-Exped. d. In- und Auslands. Alleinige Jnseratenann. für Franks.. Geschäfts««,.: Jul. Schmidt, Langestr. 7, II, Tel. Hansa 25865. Platzvorschr. ohne Verbindlichk. direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt (Main) Nr. 19802. — Außerdem an: Postsparkasse Wien Nr.79805. —Postsparkassenamt Budapest Nr. 18424.—Postscheckkonto - VIU7254. — Snlaffos™«”* <n— n-m-- 'r*n „ ... Warschau Nr. 190757. — Pottschi^.~ - Bukarest - Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. -sso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 24869 — Böhmische Ünionbank in Prag—Banca MarmaröschT$lank,& Co. in - Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Die liberale Konfession und das jüdische Eherecht. Die liberalen Rabbiner Deutschlands haben am 22. Mai. 1929 zu Berlin getagt. Hauptthema .-ihrer Beratungen waren Fragen des jüdischen Ehegesetzes. Die dort gehaltenen Reden sind als stenographischer Bericht der Öffentlichkeit übergeben worden. (Verlag I. Kaufmann, Frankfurt a. M.) Einige Zitate daraus werden den Geist der dort gepflogenen Verhandlungen klar machen: Ich glaube, es liegt so, daß wir L i b e r a l e. tatsächlich gegenüber der Orthodoxieeine neue Konfession haben. Man macht sich nicht mit voller Deutlichkeit klar, daß wir als Liberale zunächst ein /ganz wesentlich anderes Prinzips sogar einen anderen R el i g i o n s b e g r is f a l s d i e. j ü d i s ch e. O r t Hotz o Xi e haben. Denn' .diese steht und fällt mit dem Religionsgesetz. Es ist so, daß wir dieses religionsgesetzliche Prinzip fallen gelassen haben. (S. 41.) ' Das Judentum verfügt über Religionsgesetze: aber es ist nicht allein, ja nicht einmal vorzugsweise Religionsgesetz. Es ist nicht nur Thauro, es istauch z. B. Prophetie. Es ist auch nicht in Dogmen einzufangen, mit denen man von.konservativer Seite hat operieren wollen; es ist Emuna, Glaube, und zwar mit,Hr>fea zu sprechen: zedek umischpat, chessed weruchamim. Ihr Einfluß must in alle Wege stärker sein, als der Wortlaut des Religionsgesetzes. Wo immer gegen dieses behufs Milderung, Abändetüng oder Aufhebung mußte geeifert werden, geschah es aus dem gleichen Geiste des. Judentums als Religion: also bei Jesaja wie bei Hillel, bei Rambam wie bei Mendelssohn. Das Verhältnis gegen das Gesetz war immer durch die Höhenlageder. Ethik bestimmt; denn wohl ist die jüdische Ethik undenkbar ohne Gottesglaubeu, undenkbar, da sie theonom, ja theozentrisch..ist: aber Religionsgesetz gegen Ethik ist Blasphemie, Ehillul haschem. (S. 22 u. 23.) . Der Weg zur Halacha, soll heißen der halachischen Interpretation ^. ist die juristische Methode. Ein überaus schwieriger Weg, ungangbar. Auf solche Weise kann es nicht zu einer , brauchbaren Lösung - kommen, zumal diese Methode unserem Empfinden widerspricht. Man weiß doch, was man will. Es könnte sich höchstens darum handeln, das Ergebnis durch juristische Formulierung zu verbrämen. Ich würde' das als Un e h r l i ch-k e i t empfinden. (S. 51.) Dem Schlagw ort d es Klal Jis.ro el bringen wir Mißtrauen entgegen und lassen UNS von ihm allein den Weg nicht vorzeichnen. . Orthodoxe Ansicht möchte uns zu Ritualmäch - tern der jüdischen Che Herabdrücken. Das lehnen wir ab. (S. 23.) - Wird die religiöse Ehescheidung von uns als Rabbiner', d. h. dem Inhaber des rabbinischest Lehr-, und Richteramtes. verlangt, so müssen wir auch nach.bestem Wissen 'und Gewissen zu urteilen .und entscheiden befugt sein. Sonst sinken wir zu Kausch er Wächtern der eheg esetzlichen Form herab etwa mit der Befugnis eines Justizsekretärs; wir werden zum Liturgen einer hergeplapperten Litanei (S. 26.) ' Rechtliche Bedeutung hat die religiöse Trauung in vielen Ländern heute nicht mehr. Wenn man das zu Ende denkt, dann ergibt sich, daß wir zwar auch dazu kommen müssen zu sagen: Das, was geheiligt worden ist, kann nicht von sich aus aufgehoben werden. Es muß eine Formel dazu gefunden werden. Aber wo es nicht der F a l l i st, wo jemand sich religiös nicht scheiden lassen kann; vielleicht wäre es denkbar zu sagen: er Hai sich vergangen, aber er kann doch zum zweitenmal getraut werden. Er hat sich gegen das Neligionsgefetz vergangen, aber seine Ehe besteht nicht mehr, weil sie durch Staatsgesetz ausgehoben worden ^ist. Es wäre dann denkbar, daß man vielleicht zu einer religiösen Trauung kommen könnte. Aber zweifellos wird man die Kinder aus einer solchen Ehe trauen können. (S. 52.) Wir wollen die Todeserklärung eines Gerichtes anerkennen: aber wenn der Totgeglaubte wiederkehrt? Hier ist ein Fall, wo wir die Kraft des Erlau b e n s a u f b r i n g e n müssen. Wenn eine Frau nach Todeserklärung des Mannes wieder' heiratet, dann must eine Erklärung gegeben werden, daß die erste Ehe als geschieden gilt, wenn der Totgeglaubte wiederkehren sollte. Es ist undenkbar zu sagen, daß dann der alte Zustand wieder da ist. (S. 53.) Wir. können natürlich einer Ehe, die nach . öffentlichem bürgerlichen Recht geschlossen worden ist, nicht die Anerkennung versagen, daß sie trotz der nach unserer Auffassung bestehenden Ehehindernisse ' eine gültige Ehe ist. Es gibt oft genug amtliche Gelegenheiten, bei denen wir Rabbiner offen Farbe bekennen müssen, wie wir ■ zu diesen Dingen stehen. Wenn wir z. B. einem Juden oder einer Jüdin', die in religionsgesetzlich verbotener Ehe lebten, die Trauerrede zu halten haben, so können wir unmöglich über die Tatsache des ehelichen Lebens schweifend hinweggehen, noch viel weniger irgend ein verdammendes Wort darüber sprechen. Hier stehen wir in einem Konflikt zu unseren relkgköfen Überzeugungen, den wir jedoch am allerwenigsten am Grabe austragen dürfen. Ebensowenig ist es angängig, in einem solchen Fall eine Leichenrede überhaupt abzulehnen, da nach bekanntem talmudischem Grundsatz auch, wer gesündigt hat, . ein Jude bleibt und Anspruch auf die Erweisung religiöser Liebesdienste hat. (!) Ob. im Falle einer Mischehe die Beisetzung des nichtjüdischen Teiles auf dem jüdischen Friedhofe an der Seite des jüdischen Eheteiles zu gestatten ist, ist. theoretisch vom religionsgesetzlichen Standpunkt aus sehr leicht in ablehnendem Sinne zu beantworten; ' praktisch sind bekanntlich in vielen Gemeinden, andere Entscheidungen getroffen worden,, und man konnte sich sogar dabei auf den bekannten talmudischen Friedenssatz als Quelle für die Zulässigkeit berufen. (!) (S. 28.) Ob ehelich oder außerehelich oder widerehelrch geboren, wer das Kind, jüdischer Eltern oder wenigstens einer jüdischen Mutter ist, , muß als Polljude anerkannt werden und darf in keiner Weise unter seiner Geburt zu leiden haben, ganz gewiß nicht, wenn er'Jude sein will, die - religiösen Forderungen des - Judentums erfüllt und - auf die Rechte, die aus der religiösen Gemeinschaft fliesten, bewußt Anspruch erhebt. Wir müssen sogar noch weiter gehen und auch für denjenigen, der aus der Ehe zwischen einem, jüdischen Vater und einer nichtjüdischen Mutter stammt, diese Gleichstellung zu fordern nicht anstehen, wenn die Eltern ihr Kind als Juden erklärt wissen wollen, die Veschneidung an den Knaben vollziehen lassen und den Kindern eine jüdische Erziehung geben. (S. 29.) Einen Widersinn aufrechterhalten ist unwürdig. Wir als Liberale können die Aufhebung der Ehaliza als Schulbeispiel für den Wandel der Zeiten nicht entbehren; jede Beibehaltung einer noch so abgeblaßlen Form der Zeremonie ist eine. Konzession an die Rückständigkeit. Eine erbauliche Predigt über die Schönheit der Ehaliza zu halten, wird keinem von uns schwer fallen; aber wir wollen uns von Hiob 13, i — hal' El tedabru awla — warnen lassen. Ich gehe nur insofern einen Schritt weiter, als ich auch auf Verlangen zur Ausführung der Ehaliza meine Beihilfe nicht leiste, so wenig wie zu einer Doppelehe, die nach der Thora erlaubt, nach dem Takkonoth d' R. Gerschom in Uebereinstimmung mit dem bürgerlichen Gesetze verboten ist. (S. 24.) Der. Anfang der Mischnc^ Kidduschin spricht von drei Arten der gesetzlich gültigen Eheschließung. Für unsere Erörterung ist unerheblich, daß sie aus die uralten Bräuche der Kaufehe und der Raubehe zurückgehen (sic.), ebenso wie die Frage, ob die verschiedenen Formen der Eheschließung ursprünglich verschiedenes Eherecht begründeten. Die mischnische Zeit kennt jedenfalls nur einheitliches Eherecht. (S. 46.) Täuschen wir uns doch nicht über die Tatsachen. Die allerneueste Zeit hat die alte Heiligkeit des Familienlebens weithin in gefahrdrohendster Weise unterwöhlt. Roch vor 20 Jahren gehörte es fast zum guten Ton. daß der Mann ein etwas wildes Leben geführt hatte, ehe er in die Ehe trat. Man meinte in sogenannten guten jüdischen Kreisen, der Mann müsse sich ausgetobt haben; das seien dann die besten Ehemänner.. ' Heute erlebe» wir namentlich in den großen Städten ganz andere, weit schlimmere Dinge. Ich erkenne eine doppelte Moral, verschieden für Mann und Frau, nicht an. Aber das ist unbe st reitbar, daß sexuelle Ausschreitungen der Frau sich nicht nur körperlich, sondern auch seelisch viel schwer er auswirken als beim Manne. Und ich brauche Ihnen nicht zu sagen, daß unsere jüdische Frauenwelt heute nicht mehr intakt ist. (S. 48.) Es ward gesagt: „Zwischen Orthodoxie und Libera-. lismus ist der Wesensunterschied', daß die Orthodoxie ein anderes Religionsprinzip hat. Aber es gibt keine Orthodoxie. (!) Cs gibt sie nicht, feit wir den modernen Staat mit der Emanzipation der Juden haben, . . . seit der Ehochen Mischpat vom Staat unter Zustimmung oder wenigstens Duldung auch seitens der Orthodoxie okkllpiert ist. x ‘ ' Aber woher kommt es dennoch, daß an dem Eben Hoeser, oder wenigstens dem Ehe- oder Traurecht soviel entschiedener festgehalten wird als z. B. an dem Erbrecht? Der Grund ist ein mehrfacher. Wir können das Eherecht, nicht mit dem Vermögensrecht, dem Erbrecht und dem bürgerlichen Recht überhaupt vergleichen. Das Verborgene, Heilige greift so tief in das Eheliche ein, daß wir diesen Bereich nicht dem Profanen überlassen dürfen. Zweitens: für uns ist ein Wesentliches der Gemeinfchaftsfaktor. Um der Gemeinschaft willen müssen wir an der V jüdischen Ehe sesthalten, müssen wir darum auch die Tradition sesthalten.