Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1930-04-03 · Heft 14 (3.4.1930) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
71 (1930)
Issue
Heft 14 (3.4.1930)
Date
1930-04-03
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2446951-2450600-2450614--76828-2534426
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

3. April 1930 Nr. 14 Frankfurt a. M„ den 5. Nißan 5690 Begründet von Dr. Lehmann tn Mainz. AboyneMent ab JultlMS: ..Deutschlcrnd 1.3O Mark «anarttch; Knsla ttd: Bterteljahrpreise (entspre heird dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Etreifband-Bersandes) Deutsch-Österreich: SchMtng 8^-; Amerika I Dollar; England 4 sh.; ab 1. Juli FrankreichWFr.; Belgien ab 1.7.27. BelgaS: Hollands fl.-.Italienab 1.1.88.18Lire; Ingo« slawien 66 Di».; Litauen 7.60 Lit.; Rumänien ab 1. 7. 87. 180 Lei; Polen 4 deutsche Bold» mark zum Tageskurs oder? Zloty. Schweiz 5 Fr. Tschecho-Slowakei 85 Kronen; Ungarn Pengö 8 ab I.Luli 1837; Dänemark 8.50Krön.; Norwegen8.60 Krön.: Schwede» 850 Krön. ■ ■ ■ ■' Einzelnummer vierzig Doldpfrnaige. Ler Äsraein erscheint ledcu won»»er>»rak,. Tnsrrat» ov «otOuj. tut me neveng^ipattM Nonpareille-Zelle. Abornerten zahlen bei Sreu»a^»,uchen und Famllirnanzeige» nur 40 Pf. Die 75 nun breite Reklamezeller letzte Tertsette 8.— Mk.. vorletzte Tertsette 850 Mt.; Ehiffregebühr 1» Höhe eines dope. Fernbriefportos. Rabatt «ach Tarif. Bei laufende» Jnserataufträge» rarmn. Preiserhöhung lebet*. Vorbehalt. Jnseratenannahme durch de- Verlag des Israelit G. «. b. H., Frankfurt a. M.. Rechnetarabenstraße 7. Tel. Hansa 21084 sow. durch sämtl. An noncen-Erved. des In- und Auslands Mleiuige Jnseratenan«. für Fr am f. Geschäftsanz.: Jul. Schmidt. Lanoefir. 7 Il. Tel. Hansa 35886. Platzvorschr. ohne »erbindlichr „^„»gen direkt an den Verlag aus Postscheckkonto Frankfurt lMain) Nr. 18808. — Außerdem an: Warschau Nr. 180757.—7-Postscheckamt Znri h Nr. Vin 75m — Inkasso-Bank Rotterdam — Pof"^-*"— Bukarest - Filiale des Wiener Bankvereins tu Agram. — Der Gerichtsstand für alle aus ostsparkasse Wien Nr. 78806. — Poftsparkassenamt Budapest Nr. 18484. — ,eckamt Ämsterdc m Nr. 84888 — Böbmische Uutonbank in Prag - L-mc» Ll»rmmo»od Blank & Co. ta lbonnements od»r aus Inserate« stch ergebende» Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. «. Sinnbild oder Selbstwerk? Zur Hirschischen Symbolik der Peßachgesehe. Von Rabbiner Dr. B. Cohen in Ariedrichstadt. 1. Wie wir bei. Betrachtung der Hirschischen Symbolik des Schächtgesetzes gesehen, läßt die symbolische Bedeutung eines Gottesgesetzes nur dadurch sich ennitteln-, daß. man die Tatsache seiner Gültigkeit für jeden Juden.mitberücksichtigt. Würde der etwa gefundene symbolische Sinn eines Gesetzes auch ohne dessen Befolgung gelten oder begreiflich bleiben, so wäre es eben nicht der richtige symbolische Sinn; richtig kann nur der sein, der nur möglich ist, wenn man, das Gesetz befolgt. Diese Regel wird von Hirsch weder in . der Einleitung noch in den Vorfragen seiner „Grundlinien einer jüdischen Symbolik" a us drückl i ch aufgestellt. Sie ist aber eine einfache Auswirkung des von ihm für alle Gesetzeserforschung gültigen Grundsatzes, das Gesetz als „Faktum wie Himmel und Erde" hinzunehmen, das' nur seinem ganz gewissenhaften und zurückhaltenden Beobachter seinen Sinn offenbart. Denn, zu diesem Faktum gehört eben auch die Gehorsamsforderung des Gesetzes; daher kann diese Grundforderung auch unter die fünfte der in den „Vorfragen" aufgestellten Vorbedingungen (Hl, 228) jedes Symbols mitverstanden werden, nach welchem der „symbolische Charakter eines Gegenstandes oder einer Handlung . . . nur ... aus dem ganzen Zusammenhänge derselben mit der Persönlichkeit des Urhebers und Empfängers" . . . richtig begriffen werden kann. Bei den Gottesgesetzen aber ist der Zusammenhang zwischen Handlung, Urheber und Empfänger nur dann richtig begriffen, wenn wir erkennen und zur Grundlage aller Ergründung des Gesetzes die Tatsache machen, daß der Urheber Gott, der Empfänger das Volk Israel, — bei einzelnen Gesetzen die ganze Menschheit und die Handlung ein ewig gültiges Gesetz Gottes ist, ohne andere Einschränkung auf Orte und Zeiten als die, welche es sich selber gibt. 2. Wir hatten schon in der einleitenden Abhandlung vom Gegenwartswerte der Symbolik auf den Optimismus hingewiesen, mit welchem Hirsch und seine Schule aufgrund ihrer Ehrfurcht vor dem Faktum der Offenbarung die Zeit erhofften, in der die Wissenschaft das Prinzip der Treue zu den Tatsachen und Gegebenheiten auch in der Auffassung der Geschichte Israels wieder anerkennen und sich von den Kombinationen der historisch-kritischen Schule losmachen wird. Dieser Hoffnung ist die grausamste Erfüllung gewor- 1 den, die sich die Gegner nie träumen, ließen. Die Erde öffnete ihren Mund. Steine haben geschrieen. Ausgrabungen haben gelehrt, daß Wahn jede Theorie ist, die den Auszug aus Aegypten zur historisch unmög' hen Fabel oder Stammeslegende erklären. Noch grausamer ist das Ende, das jene Theorie nahm, die im Peßachopfer eine Erinnerung an angebliche kannibalische Vorzeit- Bräuche Israels sehen will; sie ist jetzt in einer Schrift E. Bischoffs zu lesen, die das Ritualmordmärchen, da es unhaltbar geworden, durch neue Blutlügen aus unserer Geschichte zu stützen trachtet. Wem aber dieses Schicksal des Wellhausenionismus noch kein Maßstab zu dessen Bewertung bedeutet, der sei hiermit auf die Erinnerungszeichen, die Symbole verwiesen, die wir täglich oder jährlich in Erinnerung an den Auszug vollziehen und lege sich nach ihrer gründlichen Durchprüfung die Frage vor, ob hier eine Umdeutung alter Kannibalenbräuche ohne Zusammenhang miteinander und mit dem Feste der Befreiung vorliegt oder ein organisches Ganzes, dessen Teile unzerreißbar sind und beisammen den Sinn ergeben, der Gott als den Lenker der Geschichte offenbart und Israel als das Volk Seiner Menschheitserziehung. 3. Da Vollständigkeit der Symbolik Grundbedingung ist, so seien vor allem sämtliche Gesetze aufgezählt, die miteinander den Sinn des Peßachfestes ausmachen. a) Das Chomezverbot. 1. Das Besitzverbot. 2. Das Speiseu. Nutznießungsverbot. b) Das Mazzogebot. c) Die Vorschriften des Peßachlammes. 1. Die Art der Opferung. 2. Die Art der Zubereitung und Beteiligung. d) Bitterkraut und die 4 Becher. e) Sondervorschriften des Peßachopfers der Auszugsnacht. f) Wichtigere Seder-Gebräuche. g) Gesetze, die mit der Bedeutung von Peßach für die Ernte Erez Jisroels gegeben sind. 1. Die „Bitte um Tau". 2. Die Zählung der 49 Tage; das Omeropfer. Bei dieser Aufzählung ist das Prinzip beachtet, stets vom Charakteristischeren zum Allgemeineren fortzuschreiten. Nur bei dieser Methode gehen wir sicher, daß wir nicht unversehens fremde Begriffe in die Anschauung der Thoragesetze hineintragen, sondern immer zuerst der eigensten Eigenbegriffe der Thoragesetze innewerden und erst danach von diesen aus Üebersicht über den Sinn der ganzen Gesetzgebung Gottes gewinnen. (Auch das Tefillingebot hätte nach Ex. 13 seinen Platz in dieser Betrachtung, darf aber fehlen, da ihm H. ein eigenes Kapitel der Symbolik widmet.) a 1. Das Verbot, Chomez am «Peßach zu besitzen. 1 Kein Speisegesetz der Thora außer dem Chomezverbot und den Früchten des siebenten Jahres, (s. Note zu IV) ist mit einem Verbote verbunden, die verbotene Speise zu besitzen. Diese Eigenheit kann also nur aus den besonderen, keinem anderen Gottesgesetze eigenen Einzelheiten des Peßachopfers erklärt werden. Zu Ex. 12, 5 und deutlicher zu Deut. 16, 4 wird dex Sinn des Nichtbesitzensollens im Komm, dargestellt: Israel ist ohne das Nötigste aus Aegypten in die Freiheit gezogen. Daß die Aegyptev uns M der Befreiungsstunde nicht Zeit zum Ausgären der Teige gelassen, wird ja in der Thora selber als Sinn des gesamten, Chomezverbotes erwähnt. Als besondern Sinn des yvn-B esrtzverbotes jedoch begreifen wir nur eine Tatsache unseres Besitzes oder Nichtbesitzes. Diese Ist: „Die Erlösung fand uns nicht nur eigentumslos, sondern auch des Rechtes zum Eigentum beraubt. Aus Gottes Händen haben wir wieder Eigentum erlangt. Das Bekenntnis zu dieser Tatsache haben wir immer aufs Neue durch Entfernen alles fön und alles 1x2? aus unserem Bereiche zu betätigen." Auch hier also eine symbolische Handlung, die aber nur ihren Sinn erfüllt, wenn sie von allen Juden wirklich geübt wird. Dies erhellt aus der Vorschrift, laut der das Besitzverbot in der Stunde des Peßachopfers, also mit der zweiten Tageshälfte des Erew Peßach beginnt. Aus dieser Zeitbestimmung lehrt Hirsch zu Deut. 16: „Während die Nation in allen ihren Gliedern in der Zentralstadt um das Gottesheiligtum versammelt, dort im Peßachopfer und im Anschluß daran im Nichtgenuß des psn und im Genttß der Mazzoth das Gedächtnis der Erlösung und die daraus sich ergebende Gesinnung der Selbst-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.