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Der Israelit · 1930-02-06 · Heft 6 (6.2.1930) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
71 (1930)
Issue
Heft 6 (6.2.1930)
Date
1930-02-06
Page
– (sequence 1)
Language
German
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6. Februar 1930 Nr. 6 Frankfurt a. M., den 8. öchebat 5690 Ö(|l Ein Centralorgan fSr das orffioto Judentum [[(]£» M Sie Dearündek non PpfmTrmn in Main» 11 1 1 Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Abonnement ab Juli 19*9: Deutschland 1.30 Mark monatlich; Ausland: Vierteltahrpreise (entsprechend dem deutrcken Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Bersandes) Deutsch-Österreich: Schilling 6«—; Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; ab 1. Juli Frankreich 28 Fr.; Belgien ab 1.7. //. -Lelga 5: Holland 8 st.; Italien aol. r. 88.18 Lire; Jugoslawien 88 Din.; Litauen 7.80 Ltt.; Rumänien ab 1. 7. 27. 160 Lei; Polen 4 deutsche Toldmark zum Tageskurs oder 7 Zloty. Schweiz 5 Fr. Tschecho-Slowaket 38 Kranen: Ungarn Pengo 8 ab I.Jult 1827; Dänemark 3.60 Krön.;Norwegen8.80 Krön.; Schwede» 3.80 Krön. Einzelnummer vierzig Toldpfrnriqe. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserat» 30 Toldps. für die stebengespalten» Nonpareille-Zeile. 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Januar 1930 führt in seinen Anfängen bis zum Jahre 1925 zurück. Damals war bereits von rechtsradikaler Seite ein Schächtverbot beantragt worden. Der Verfasiungsausschuß des Landtages hatte Anfang 1926 beschlossen, ein Schächtverbot nicht anzunehmen, dagegen die Zahl der Schächtungen auf den Bedarf der jüdischen Bevölkerung zu beschränken. Hierauf erfolgte am 11. März 1926 eine 25 Druckseiten starke Eingabe des Münchener Tierschutz-Vereins, dessen erster Vorsitzender der nationalsozialistische Oberregierungsrat Dr. Einhaufer ist. Sie wurde Zeile für Zeile in der bekannten Vorstellung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden und der Bayerischen Rabbinerkonferenz vom 10. Mai 1926 „Zur Schächtfrage" widerlegt. Trotzdem beschloß die Landtagsmehrheit (Völkische, Deutschnationale, Deutsche Volkspartei, Bauernbund und Sozialdemokraten*)/ am 8. Juli 1926, die Regierung zu ersuchen, einen Gesetzentwurf über den allgemeinen Betäubungszwang vor dem Schächten vor- Zulegen. Die bayerische Regierung hat die Einbringung des Gesetzentwurfs zunächst hintangestellt. Denn es waren experimentelle Forschungen eingeleitet, um festzustellen, ob ein Betäubungsverfahren auffindbar sei, das mit dem Grundwesen der religionsgesetzlichen Schlachtvorschrift noch vereinbar fei und keine Wirkungen im "Tierkörper Hervorrufe, die den religionsgesetzlichen! Normen und Einzelbestimmungen über den Fleischgenuß nicht entsprechen. Inzwischen wurde der bayerisch^ Landtag aufgelöst, im neuen Landtag der Anstag von nationalsozialistischer Seite wieder ausgenommen und nunmehr unter Mitwirkung aller Parteien außer der Bay erischen Volks Partei zum Gesetz erhoben. Das neue Gesetz schasst folgende Situation: Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde sind beim Schlachten vor der Blutentziehung zu betäuben. Hiervon sind ausgenommen Notschlachtungen. Auf welche Weise die Betäubung zu erfolgen hat, ist nicht bestimmt. In! der Begründung zum Gesetzentwurs wird hierzu angegeben, daß in den T In sozialdemokratischen Kreisen wird diese Stellungnahme der bayrischen Fraktion aus politische bayrische Vorgänge zurückgeführt. Wirklich hatte ein , Teil der Fraktion bei der Abstimmung den Saal verlassen. öffentlichen Schlachthäusern und größeren sonstigen Schichtbetrieben die Betäubung durch mechanisch wirkende Geräte wie Schußbolzen usw. angeordnet werden solle . Dagegen würde, wie der Minister Stütze! im Ausschuß mitteilte, bei nichtrituellen Schlachtungen! in allen Betrieben mit weniger als 10 0 Groß - viehfchlachtungenoder 200 Kleinviehschlachtungen im Jahre der Kopfschlag als „Betäubungsmittel" zugelassen sein. Das Schächten ist verboten. Nach Regierungserklärungen im Ausschuß und Landtag würden allerdings die Juden durch diese Vorschrift am Schächten „nicht gehindert", da sie ja ein! Mittel anwenden könnten, das religionsgefetzlich gestattet fei, nämlich die elektrische Narkose! Maßgeblich für diese Auffassung der Regierung war ein Obergutachten des Münchener Professors Müller. Was ergibt sich aus dieser Sachlage? Tierschutz. Daß das Gesetz im wesentlichen ein Schächtverbot meint, führt die Regierung selbst in der Begründung aus. Das Schächten soll also verboten sein!, weil der Schächtakt und die Vorbereitungen eine Tierquälerei darstellen sollen. Es wurde darauf eingewendet, daß in ersterer Hinsicht zahl- I reiche hervorragendste wissenschaftliche Autoritäten der Welt, wie der berühmte Oxsorder Physiologe Sherrington, der Nobelpreisträger für Tierphysiologie Krogh - Kopenhagen, der Physiologe Bethe in Frankfurt a. M. u. a. m. das entschiedene Gegenteil wissenschaftlich begründet haben. Andererseits ist das Niederlegeverfahren durch neuere Methodenbedeutend verbessert worden. Der englische Weinberg-Apparat, ein in Ringen ruhender, durch Hebeldruck drehbarer Kasten, bewirkt, daß der ganze Schächtakt in 25 Sekunden ohne Fesselung vor sich geht. Er ist Mitte Januar d. I. vor einem Fachkomitee, bestehend aus ersten englischen Veterinären und Vertretern der bedeutendsten englischen Tierschutzverbände unter Vorsitz des Direktors der Tierärztlichen Hochschule in London, Professor H o b d a y , zur allgemeinen Einführung empfohlen worden. Darauf erklärte der Obergutachter der bayerischen Regierung, Professor Müller, daß der Apparat nicht gut sei. Woher Professor Müller seine Kenntnis über den Apparat in seiner jetzigen Form bezogen hat, ist unfaßbar, da ja die maßgebenden Fachleute in England am 11. Januar 1930 für den Apparat sich ausgesprochen haben, und außerhalb Englands der Apparat noch nicht zur Vorführung gebracht wurde. D e n Landtagsparteien genügte jedoch dieses „Gutachten". Von einer Seite wurde sogar bemerkt, daß die Rabbiner auch an diesem Apparat etwas auszusetzen finden würden!! Es stand jedoch bereits fest und war auch im Landtag bekannt, daß von rabbinischer Seite Einwendungen gegen den Apparat nicht erhoben werden. So konnte denn beschlossen werden, das Schächten zu verbieten. Es wurde aber nicht etwa beschlossen, auch den Kopfschlag zu verbieten. Der Kopsschlag darf nämlich, wie bereits bemerkt, in kleineren Betrieben, als „Betäubungsmittel" angewendet werden. Bei jeder Hausschlachtung auf einem bayerischen Bauernhof ist also ohne weiteres von Amtswegen.der Kopfschlag gestattet bezw. vorgeschrieben. Ueber dieses „Betäubungsverfahren" hat sich ein Vorkänipfer der Schächtgegner, Schlachthofdirektor Dr. Klein-Remscheid -Lennep, in seiner Schrift „Aus öffentlichen und privaten Schlachthäusern Deutschlands", Verlag j Melchior Kupferschmid - München, bereits im Jahre 1912 folgendermaßen geäußert: „Es ist schon vorher erwähnt worden, daß der Kopfschlag nur unter bestimmten Bedingungen einwandfrei zum Ziele führt. Diese Bedingungen werden aber in einer großen Zahl von Fällen nicht erfüllt. Ja, wären es nur immer die kräftigsten und geschicktesten Leute, die den Kopsschkag ausführten. In den Schlachthöfen, wo stete Aussicht vorhanden ist, bestimmt man wohl die Schläger. Und auch .diese kräftigen Leute können die Sicherheit des Schlages nicht so verbürgen, als daß nicht häufig Fehlschläge vorkämen. Ich habe in Schlacht- Höfen von gllten Schlägern in zahlreichen Fällen Fehlschläge. und zwar bei ein und demselben Tier, hier und da 6—8, gesehen, die, ohne das Tier zu betäuben unter Zersplittern der Kopfknochen an den verschiedensten Stellen der Stirn saßen, bis dann das Tier endlich den erlösenden Betäubungsschlag erhielt. Wie es dann in den Privatschlachtstätten zugeht, wo keine Aufsicht und Auswahl der Schläger vorhanden ist, mag sich der Leser selbst ansmalen." Wenn es schon auf Schlachthöfen, wo es sich doch um geschultes Personal handelt, so aussieht, wie wird erst die Prozedur des Kopfschlages bei den zahlreichen Hausschlachtungen verlaufen?*) *) Daß die Tierschutzvereine im Jahre 1892, um Sachsen zum Erlaß des inzwischen wieder aufgehobenen Schächtverbotes zu drängen, lediglich gestützt auf das Kopsschlagverfahren die jüdische Schächtmethode mit der gleichen leidenschaftlichen 'Agitation bekämpft haben wie heute, wirft ein eigentümliches Licht auf die volle Sachlichkeit ihrer Beweggründe. Bei dem Verbandslag der Tierschutzvereine in Darmstadt 1927 war ein schächtgegnerischer Redner so ehrlich, diese geschichtliche Merkwürdigkeit offen hervorzuheben.

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