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Der Israelit · 1929-08-22 · Heft 34 (22.8.1929) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 34 (22.8.1929)
Date
1929-08-22
Page
– (sequence 1)
Language
German
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22. August 1929 Nr. 34 Lrankfurt a. M., den mZZg er Israelit J) flK&fj]] Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum (((ÄSI k ijSSHBr /II Begründe! von Dr. Lehmann in Mainz. IHBiT 3 Ij'JWIMJIIl Abonnement ab tahrpretse (ents sandes) Deutsc. 5 ^Holland 3 fi.• It< . _ _ ,«.w*v.. ~.Sitauen 7.50 Sit; Rumänienab 1. 7. 37. ISO Lei; Pole» 4 deutscheToldmar! zum Tageskurs oder 7 Zloty. Schweiz 5 Fr. Tschecho-Slowaket 38 Kronen; Ungarn Pengö 8 ab 1.Juli 1837; Dänemark 3.50 Krön.;Norwegen8.80 Krön.; Schwede« 8.80 Krön. Einzelnummer vierzig Doldpfrnnige. Der Israelit erscheint jede« Donnerstag. Inserat« 50 Goldps. für dir firbengespalten« Nonvareiüe-Hetle. Abonnenten zahlen bet Stellengesuchen und Famtlienanzetgen nur 40 Pf. Die 78 mm breite Reklamezeiler letzte Tentseite 3.— Mk., vorletzte Tertseite 8.80 Mt.; Chiffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbriefportos. Rabatt nach Tarif. Bet laufende» Inserataufträgen tarifm. Preiserhöhung jede«. Vorbehalt. 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Die an lö'iefer Stelle vor kurzem im Anschluß an eine neuere amtsgerichtliche Entscheidung behandelte Frage, ob nach den geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland auch aus Gründeln« der religiösen Gewissenhaftigkeit, aus Scheu vor dem xwn xV^ die weltliche Form der Eidesleistung gewählt und der religiöse Eid unter Anrufung des Gottesnamens von Parteien oder Zeugen abgelehnt werden könne, und die weitere Frage, ob es sich für gesetzestreue Juden empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, hat bei Juristen und Rabbinen offensichtlich starkes Interesse erweckt. Aus den uns zu dem Gegenstand zugegangenen Aeußerungen geben wir zunächst die wichtigsten auszugsweise wieder, um dann unsererseits einige Bemerkungen hinzuzufügen. Cm mit den halachifchen Bestimmungen vertrauter Jurist schreibt uns folgendes: „Die Auffassung des Amtsrichters in Schöppenstedt ist nach Wortlaut und Sinn der hier in Frage kommenden Vorschrift des Art. 136 Abs. 4 der neuen deutschen Reichsverfassung ganz offensichtlich rechtlich unhaltbar und wird wohl bei and eren Gerichten — es fei »denn aus politischen Gründen — keinerlei Zustimmung finden. Die besagte Verfassungsbestimmung lautet: „Niemand darf zu einer kirchlichen Hand lung . . . oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden." Der Wortlaut ist wohl klar genug. Der Kommentar von Anschütz erläutert die Bestimmung dahin, daß die religiösen Worte und Wendungen „nach freiem, einer Begründ u n, g n i ch t b e d ü r f t i g e n Belieben des Schwörenden" weggelassen werden können. Diese Erläuterung ist ebenfalls klar genüg. Auch Kammergerichtsrat Leonhard geht in der Deutschen Juristenzeitung, Jahrg. 1919, S. 830 (unter 5.) von der ganz selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß das Recht aus Art. 136 nicht nur Atheisten, s o ini d e rnauchR e l i g i ös e n zusteht. Er weist darauf hin, daß die neue Verfassungsbestimmung, es gerade den Religiösen nunmehr ermögliche, das im Reuen Testament, Mathäus Z, 34 ff („Bergpredigt") ausgesprochene Eidesverbot: „ . . . Du sollst überhaupt nicht schwören . - . Deine Rede sei ja—ja, min— nein, alles Mehr ist von Bösem" zu beachten. Andererseits bestehe nur bei rem» äußerlicher Religiosität eines Menschen die Gefahr, daß er es vielleicht bei Wegfall der religiösen Veteuerungsformel mit feiner Aussage nicht mehr ganz so ernst nehmen werde; ein „wirklich religiös gesinnter Mensch wird eine gewissenlose eidliche Aussage auch ohne religiöse Versicherung als eine schwere Sünde scheuen.,, Das ist selbstverständlich richtig. Wenn man daher auch zugeben mag, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der fraglichen Verfassungsbestimmung wohl i n e rster Linie Rücksicht auf die „Freidenker" nehmen wollte, so besteht doch keinerlei Veranlassung zu einer einschränkenden Auslegung des uneingeschränkten Gesetzeswortlauts. Die Gewissensbedenken des Religiösen gegen die nach seiner Ansicht unnötige und eben deshalb religiös verbotene Anrufung des Gottesnamens sind mindestens so stark und im Geiste des Gesetzes achtungswert, wie die des Atheisten gegen die für ihn sinnlose und unwahre Eidesformel. Der Gesetzgeber aber wollte eben zum Ausdruck bringen, daß ihm die recht „weltlichen", jedermann ohne weiteres einleuchtenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Meineid bezw. Falscheid vollauf zu genügen schienen, um dem Eiddie im Interesse einer guten Rechtspflege unbedingt notwendige ernste Beachtung zu sichern. Gewiß ist die „Heiligkeit des Eids" ein sehr wirksames psychologisches Motiv. Der Gesetzgeber aber ist eben ganz bewußt damit zufrieden, wenn, die Leute wissen und darüber belehrt werden, daß Meineid mit Zuchthaus bestraft wird. Und was dem Atheisten recht ist, ist wohl dem Religiösen billig. Auch bezüglich der halachifchen Grundauffassung ist dem Artikel im „Israelit" zuzustimmen. Jeglichen überflüssigen Eid zu meiden, war von jeher bei uns rechtens (vergl. nur das „2. Gebot": XLrnxb) und bedurfte es hierzu nicht erst der oben erwähnten Mahnung der Bergpredigt. Zur anscheinend gegenteiligen Meinung von im 't y"» nixan *mo zu "inipn iaw3i" ''i anm — a übers im 'DVn min rmra 'X'ir’msnriiy wo lediglich von dem gerichtlichen Eid mm pT m bv die Rede ist — vgl. die Erklärer dortselbst und z. B. auch namr» mm zu r*’ ''1 Q’15T Natürlich ist auch der „nichtreligiöse" Eid im Sinne des jüdischen Rechts noch als E i b -nyiaw— zu betracfyim — vergl. o ps mjmtp obn D"aa*i '3 ''X ’V'b^i w jrtp -VN Y'axTi 'H 'bn —, und sollte man daher auf jeden Fall alles daran setzen. um überhaupt k e i n e n E i d leisten zu müssen. Im Zivilprozeß werden die Parteien z. B. auf Bitte des Zeugen häufig ohne weiteres auf dessen Beeidigung verzichten. Auch der Richter wird dies, wenn angängig, gerade angesichts der heute herrschenden Erkenntnis, daß bei uns viel zu viel geschworen wird und' der dementsprechenden modernen Tendenz, die Zahl der Eide einzuschränken, oft gerne tun. Wenn man aber um den Schwur nicht herumkommt, so ist es immer noch bester, ohne Anrufung Gottes zu schwören als in der religiösen Form, da sich bezüglich des Grades der Bedeutung und hinsichtlich des an den unnötigen Schwur geknüpften tmy allerdings die letztere Form von der ersteren noch wesentlich unterscheidet. Vielleicht ist es richtig, dann den Richter durch eine kurze Bemerkung darauf hinzuweisen, daß man n i ch t etwa aus Jrreligiösität, sondern aus umgekehrtem Grunde (2. Gebot) den n i ch t r e l i g i ö f e n Eid v o r z i e h e." Aehnlich äußert sich unter Hinweis auf einen praktischen Fall zu der juristischen Frage ein hiesiger Referendar, indem er schreibt: „Zu dem Beschluß des Amtsrichters in Schöppenstedt erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, daß es nach Art. 136 der Weimarer Verfassung nicht gestattet erscheint, auf jemanden, fei er Dissident oder nicht, einen Druck in Bezug auf die Leistung des Eides in der religiösen Form, d. h. unter Anrufung Gottes auszuüben. In dieser Vorschrift heißt es ausdrücklich: „Niemand darf zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden". Auch in Art. 177, wo die bestehenden Gesetze dahin abgeändert werden, daß jede Eidesleistung rechtswirksam in der Weise erfolgen kann, daß der Schwörende einfach erklärt: „Ich schwöre", ist mit keinem Worte davon die Rede, daß nur Dissidenten von diesem Rechte Gebrauch machen dürfen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß erst im Juli ds. Js. bei einer Strafverhandlung ein Frankfurter Maure Haurooh, der als Hauptbelastungszeuge vor den: Schöffengericht vernommen wurde, sich weigerte, den Cid in der religiösen Form abzulegen und trotz Einspruchs des Verteidigers ihm die Befugnis hierzu durch Gerichtsbeschluß auch zugesprochen wurde, wie es dem klaren Wortlaut der Reichsverfastung entspricht. Jeder Versuch, die Anwendung dieser Bestimmung auf solche Eidespflichtige zu beschränken, die nicht „an Gott glauben", müßte zu einer unerträglichen Gesinnungsschnüffelei führen, die sicherlich nicht in der Ab-

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