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Der Israelit · 1929-08-01 · Heft 31 (1.8.1929) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 31 (1.8.1929)
Date
1929-08-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Frankfurt a.!N-, den 24. &n« 5689 jrDer Israeli WBX\)\ EinCentralorqan (Br das orthodoxe Juientnm (lf]^9 \ III Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. \\\ / i® Abonnement ab Juli 1W9: Deutschland 1. Mark monatlich: Ausland: Biertel- . -- -,Nch Kosten des Stretfband-Ber» flawien l~. ...., -__„______ — _ — . ^- --- mar! zum Tageskurs oder 7 Zloty. .Schweiz 8 Fr. Tscherbo-Tlowakei 28 Kronen; Ungarn Pengö 8 ab I.Äuli 1937; Dänemark 3.80 Kro«.; Norwegen8.8V Krön.; Schweden 3.80 Kro«. Einzelnummer vierzig Doldpfeunige. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserat, 80 Goldpf. für die stebengespalten« Nonpareille-Zeile. Monnenten zahlen bet Stellengesuchen und Famllienanzeigen nur L0 Df. Die 78 mm breite Reklamezeile r letzte Textseite 3.— Mk., vorletzte T^tsette 8.50 Mk.; Ehiffregebühr in Höhe eines dopr. Fernbriefportos, srabatt «ach Tarif. Bei laufende« Jnseratauftr'ägen iarism. Preiserhöhung jeder». Vorbehalt. Inseratenannahme durch de« Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a. 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M. stattgefundenen Sitzung eine für den Schutz des- Sabbats hochbedeutsame Entscheidung gefällt. Eine jüdische Angestellte, Th. H., die Arbeitslosenunterstützung bezog, hatte eine ihr durch das Arbeitsamt nachgewiesene Stelle «nicht angenömmeu, oder besser, es war ihre Einstellung von der betreffenden Firma abgelehnt worden, weit die Angestellte in diesem Betriebe an Samstagen hätte arbeiten müssen, was sie als strenggläubige Jüdin verweigerte. Durch Bescheid des Vorsitzenden des Arbeitsamtes, der durch die Entscheidung des Spruchausschusses beim Arbeitsamt in Frankfurt a. M. bestätigt wurde, ist die Arbeitslosenunterstützung für Frl. H. darauf gesperrt worden-, da kein gesetzlicher Grund zur Verweigerung der Abeit Vorgelegen habe: Denn § 90 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und- Arbeitslosenversicherung zähle e r s ch ö p fe nddie Gründe auf, die einen Arbeitnehmer ohne Gefahr der Entziehung der Arbeitslosenunterstützung berechtigen, die Anwahme einer ihm durch das Arbeitsamt nachgewiesenen Stelle ubzulehnen. Indem das Gesetz vürfchreibt, daß ein berechtigter Grund zur Ablehnung der Arbeit „nur " vo'liegt, wenn einer der -dort aufgeführten 5 Fälle vorilegt, seien alle weiteren Gründe, die einen Arbeitnehmer veranlassen, eine Stelle nicht amgunehmen, bei der Prüfung der Frage der Entziehung der Unterstützung als nicht ausreichend abzulehnen. Der oberste Spruchsenat für Arbeitslosenversicherung beim Reichsversicherungsamt, der nur für grundsätzliche Entscheidungen der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, hatte in einem greichgelagerten Falle die Abgabe einer Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung dieser Ablehnung wurde ausgeführt, daß die Frage, ob es einem strenggläubigen Juden zugemutet werden kann, bet einer Firma in Arbeit zu treten, bei der er entgegen seiner Ueb'erzeugung am Samstag arbeitet, müßte, an erster Linie eine Frage der Arbeitsvermittlung sei, b. h. eine Zat* T r,?9 e' die nur für den einzelnen Fall entsGeden werden könne. Dabei hat das Reichsversicherungsamt gleichzeitig ausgesprochen, daß das Arbeitsamt bei der Vermittlung von Stellen für strenggläubige jüdische Arbeitnehmer darauf Bedacht zu nehmen habe, daß diese keinem Gewissenskonflikt ausgesetzt werden-. Maßgebend war hierbei offenbar für den Spruchsenat 8 58 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Berufsberatung, aus die auch nunmehr die Spruchkammer des Landesarbeitsamtes Hessen ihre Entscheidung gestützt hat. Diese Vorschrift besagt u. a., daß die Arbeitsvermittlung die persönlichen und Familienverh ä l t n i s s e des Bewerbers zu berücksichtigen hat, soweit die Lage des Arbeits- Marktes es gestattet. Aus dieser Vorschrift hat die Spruchkammer nunmehr gefolgert, daß das Arbeitsamt strenggläubigen Juden „nach Lage des Arbeitsmarktes" keine solche Stellen an bieten dürfe, bei denen sie einem Gewissenskonflikt ausgefetzt werden. Wenn das Arbeitsamt unter völliger Außerachtlassung dieses Gesichtspunktes Stellen anbietet, fo hat es damit 8 58 d. Gef. verletzt, so daß der 8 90 d. Ges. gar keine Anwendung zu finden braucht undder Arbeitnehmer auch wenn die in dieser Vorschrift erwähmten Gründe nicht vorliegen, die Stelle ablehnen darf, ohne der Arbeitslosenunterstützung verlustig zu gehen. Was folgt für uns aus dieser Entscheidung? Die unbedingte Verpflichtung aller am Sabbat geschlossenen Betriebe, entweder ihre freien Stellen den Stellenvermittlungen zu melden, die nur Stellen für sabbattreue Arbeitnehmer vermitteln oder wenn sie ihre freien Stellen schon dem Arbeitsamt melden, darauf hinzuweisen, daß bei ihnensabbattreue Arbeitnehmer ausgenommen werden können. Denn der erwähnte 8 58 besagt ja nur, daß nach Lage des Arbeit s m a r k t e s das Arbeitsamt auf die persönlichen und Familienverhältnisse, d. h. für diesen Fall auf die religiösen Bedürsiwisse der Stellensuchenden Rücksicht zu nehmen hat. Hat das Arbeitsamt aber keine solchen S t e l l e n z u r Be r f ü - g u n g, in denen sabbattreue Juden untergebracht werden können, so kann es eben „nach Lage des Arbeitsmarktes", wie er sich ihm darstellt, auch die religiösen Bedenken der Gesetzestreuen nicht berücksichtigen und kann sich daher unter Uebergehu-ng dieser Vorschrift über diese Bedenken hinwegsetzen. - Das kann es allerdings auch dann wieder nicht, wenn durch die Stellenvermittlungszentralen der Agudas Jisroel und den Angestelltenbund „Agudas Jisroel" nachgewiesen wird, daß denselben im Verhältnis zu den übrigsn- Stellen für die sabbattreuen Arbeitslosen eine entsprechende Anzahl Stellen mit freiem Sabbat zur Verfügung stehen. Bei Gelegenheit der Verhandlung vor der Spruchkammer fand eine kurze Besprechung der Vertreter des Angestelltenbundes „Agudas Jisroel" mit dem Vertreter des Arbeitsamtes statt, in der von diesem bemängelt wurde, daß das Arbeitsamt gar nicht die Möglichkeit habe, Stellen mit freiem Sabbat zu besorgen, da selbst am Sabbat geschlossene Betriebe in keiner Weise daraus Hinweisen, daß bei ihnen sabbattreue Arbeitslose untergebracht werden können. Hier muß Abhilfe geschaffen werden, denn sonst ist die für den Schutz des Sabbats so bedeutsame Entscheidung ohne Wirkung, und die Arbeitsämter würden mit Recht darauf Hinweisen können, daß sie nach Lage des Arbeitsmarktes nicht in der Lage waren, die Gewissenskonflikte der strenggläubigen jüdischen Arbeiter zu berücksichtigen. In diesem Falle würde den gesetzestreuen Arbeitslosen die Arbeitslosenunterstützung entzogen werden, ohne daß ein Rechtsmittel hiergegen Erfolg haben würde. Auf den jüdischen Arbeitgebern ruht nunmehr die Verantwortung, wenn in Zukunft sabbattreue jüdische Angestellte nicht nur keine Stelle finde-n» können, sondern auch darüber hinaus ihrer wohl erworbenen Unterstützung verlustig gehen und dadurch on sich mancher junge Jude veranlaßt sieht, aus der Not des Lebens heraus dem Drucke nachzugeben und am Sabbat zu arbeiten. Aufgabe der Stellenvermittlungen wird es fein, darüber hinaus durch geeignete Verhandlungen mit den Arbeitsämtern es zu erreichen, daß ihnen' die Möglichkeit gegeben wird, alle Stellen zu erfahren, die Sabbathut gestatten, damit sie diese den ihnen bekannten sabbattreuen Arbeitslosen bekannt geben und sie durch Vermittlung des Arbeitsamtes oder durch ihre direkte Vermittlung ihnen zuweisen können. Ci-ngroßes Gebiet harrt hier noch der Bearbeitung, damit der durch die Entscheidung der Spruchkammer rechtlich gewährte Schutz der sabbattreuen Arbeitslosen nicht durch die eigene Schuld der Orthodoxie. wiederverloren geht. Pflicht der jüdischen Oeffentlichkeit ist es, hierbei tatkräftig die Rechte der jüdischen Arbeitnehmerschaft zu wahren und -ihre Durchsetzung zu fördern.

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