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Der Israelit · 1929-05-16 · Heft 20 (16.5.1929) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 20 (16.5.1929)
Date
1929-05-16
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
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Seile 8 Nr. 10 Der Israelit Blätter 16. Mai 1929 In Bejahung und Verneinung des Gesetzes aber gegensätzlich auseinanderstrebende Gemeinden gleichwohl in einen Landes-Synagogenverband künstlich zusammennötigen und als leitende Spitze ein Collegium creiren, in welchem, charakteristisch genug, dieselben klaffenden Gegensätze sich einander verneinender Bekenntnisse zum kollegralischen Zusammenwirken, freilich mit überwiegendenr Gewicht des verneinenden Elementes, vereinigt sind, heißt überhaupt alle positive Wahrheit im Judentum aufheben, heißt: auf dem Boden des Judentums der Gesetzesverleugnung und der Gesetzesheiligung die ganz gleiche Berechtigung zuerkennen, heißt: die positivste Religion, das Judentum, zu einem gleichgültigen wesenlostn Schemen jedes subjektiven Beliebens verflüchtigen, heißt: Gleichgültigkeit gegen alles Religiöse als das wahre Wesen des Judentums proklamieren. Wie kann Herr Loeb zu gleicher Zeit sich gegen den § 4 wenden und doch Rabbiner Hirsch für sich reklamieren. Dieses ist in der Tat ein logisches Mißgeschick. Man könnte natürlich Rabbiner Hirsch als Frankfurter Rabbiner schätzen und achten, seine Prinzipien brauchen darum noch nicht für Klall Jisroel verbindlich zu sein; ein Standpunkt, der verständlich ist, nur Herr Loeb ist nicht derjenige, welcher diesen Standpunkt einnehmen kann, Rabbiner Hirsch für Klall Jisroel abzulehnen. Herr Loeb hat nämlich eine gemütstiefe Schilderung jener Zeit, als er selbst noch als Schüler zu den Füßen Rabb. Hirfchs gesessen hat (S. R. Hirsch Jubiläumsnummer, herausgegeben von der Redaktion des „Israelit", Seite 26), mit dem Satze geschlossen: „So war es ein wirklicher Schmerz für uns, als Altersbeschwerden und Krankheit Samson Raphael Hirsch zwangen, seinen Unterricht an der Schule einzustellen. Wir verloren ihn als Lehrer, aber wir haben ihn seitdem wiedergefunden als Lehrer für ganz Jsrael." (Der Sperrdruck stammt von Herrn Loeb.) Wer aber Rabbiner Hirsch als „Lehrer für ganz Israel" anerkennt, kann es unmöglich als ein Unrecht empfinden, wenn Agudas Jisroel, welche ganz Israel vertreten will, zu ihrer Zentralleitung nur diejenigen Persönlichkeiten für geeignet hält, die eben dem Ideal Samson Raphael Hirschs zu entsprechen versuchen. .Duplik. Bon I. R. in Frankfurt a. M. 1. Herr Dr. Ehrmann hat in seinem ersten Artikel mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß er den ß 4 s o w o h l auf Organisationen als auch auf E i n z e l g e m e i n - denbezogen wissen will, hat also von vornherein zu der Frage, um die es sich, hier handelt, in klarster Weise Stellung genommen, obgleich dies nicht seine Absicht gewesen sein mag. 2. Man kann in allen Dingen verschiedener Meinung sein, nur nicht in Fragen der elementarsten Logik und Mathematik. Daß zweimal zwei fünf sei, lasse' ich mir von keiner Autorität beweisen, auch wenn sie den Vorzug genoß, Mitglied der Satzungskommission der Kenessio Gedaulo zu sein. Herr Dr. Ehrmann behauptet also allen Ernstes, Mitglieder jener Satzungskommission seien der Meinung, § 4 beziehe sich zwar auf lokale Gemeinden, aber er wolle aus den zentralen Verwaltungsorganen der Agudas Jisroel nur diejenigen orthodoxen Agudamitglieder ausschließen, die nicht zugleich auch „der s e l bständigen orthodoxen Gemeinde ihres Ortes an ge hören!" § 4 lautet aber doch nun einmal wie folgt: „A n g eh ö r i g e von Organisationen, die sich im prinzipiellen Gegensatz zur Agudas Jisroel befinden, sind in die zentralen (3, 4, 5) Verwaltungsorgane nicht wählbar. Im strittigen Falle entscheidet über das Vorhandensein eines solchen Gegensatzes der Rabbinische Rat des betreffenden Landes." Wer nicht völlig denkunfähig ist, wird zugeben, daß dieser klare Wortlaut auf alle Fälle nur solche Personen trifft, die irgend einer Organisation wohl an gehören, nicht aber solche, die einer Organisation nicht angehör e n! Er bestraft die positive Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Organisation, nicht aber die Nicht Zugehörigkeit zu einer Organisation. Wenn also unter dem Worte „Organisationen" im § 4 überhaupt G e m e i n d e n verstanden worden wären — was ich mit aller Entschiedenheit bestreite —, so wären durch diesen Paragraphen mit logischer Notwendigkeit auch die Angehörigen der selbständigen orthodoxen G e m >e r n d e n ausgeschlossen worden, sofern sie außerdem einer Einheitsgemeinde mit gesetzeswidrigen Institutionen (oder gesetzeswidriger Verwaltungspraxis) angehören. Denn durch den! Beitrag zur orthodoxen Gemeinde, kann die Tatsache der Zugehörigkeit zur neologen Gemeinde nicht aus der Welt geschafft werden. Es wären dann dies Mitglieder der Gemeinde B r e s l a u z. B. ebensowenig wie die der Großgemeinden Berlin oder Wien oder Warschau und ebensowenig wie die der I s r a e l i t i s ch e n Religionsgesellschaft und gleichzeitig der Israelitischen Gemeinde in Frankfurt angehörigen Agudisten wählbar und die erste Kenessio Gedaulo hätte sofort sich selber desavouiert. Von einer Unterscheidung zwischen Leuten, die nur der fremden Organisation angehören, und solchen, die daneben auch noch einer orthodoxen Gemeinde Steuer zahlen, steht in dem 8 4 kein Sterbenswörtchen. Herr Dr. Ehrmann verwechselt eben die alte, zurückgezogene ungarische Forderung, die niemals Gesetzeskraft erlangte, mit dem § 4 der etwas total Anderes besagt. Ueber derartige logische Selbstverständlichkeiten sollte man wirklich nicht streiten, sondern Herr Dr. Ehrmann sollte seinen Irrtum rückhaltlos zugeben. 3. Auf eine „Organisation" wie Achduth könnte — zum Unterschied von der Einzelgemeinde — formal und logisch der § 4 angewandt werden, wenn man über den Unterschied zwischen einer Weltorganisation und derjenigen eines einzelnen Landes und über die Genesis des Paragraphen hinwegsehen will. Ob aber bei Achduth sachlich der „prinzipielle Gegensatz zur Agudas Jisroel" vorliegt, der die Voraussetzung zur Anwendung des 8 4 bildet, ist eine Frage, zu der ich mich nicht geäußert habe, weil zu ihrer Entscheidung gemäß Absatz 4 ausschließlich der deutsche rabbinische Landesrat zuständig ist. Wie mir scheint, ist die Frage angesichts der ganzen Entwickelung nicht sehr aktuell, denn „Achduth" dürfte praktisch nicht mehr existieren; man hat es jetzt mit der „Konservativen Vereinigung" zu tun, bei deren Beurteilung meiner Ansicht nach wieder ganz andere Gesichtspunkte in Betracht kommen, als es bei der Achduth-Organisation der Fall war. Der Entscheidung des rabbinischen Landesrats, wie sie auch ausfallen möge, wird sich jeder Agudist in praxi zu unterwerfen haben. 4. Ich stelle gerne fest, daß Herr Dr. Ehrmann jetzt eine durchaus gerechtfertigte Untercheidung vornimmt zwischen Führern und Mitläufern einer Bewegung. Daß der § 4 eine solche Unterscheidung vermissen läßt und aus der bloßen Beitragszahlung Schlüsse auf die innerste Gesinnung zieht, das ist es gerade, was die Gegner des § 4 ihm u. a. zum Vorwurf machen. Vielleicht könnte sich also Herr Dr. Ehrmann mit diesen Gegnern dahin verständigen, daß künftig nur Führer, also Vorstandsmitglieder gegnerischer Organisationen, von der Wählbarkeit ausgeschlossen seien. Ich erwähne das nur als Kompromißmöglichkeit, ohne selber dazu Stellung zu nehmen. 5. Wenn Herr Dr. Ehrmann den Unterschied zwischen seiner und meiner Auffassung freundlicher Weise dahin charakterisieren zu können glaubt, daß er in Festigkeit Prinzipien „praktisch durchführen" will, die ich — um der „größeren Leichtigkeit, Einfachheit und Popularität mttenM — nur „theoretisch proklamiere", so darf man ja wohl daran -erinnern, daß auch für Herrn Dr. Ehemann und seine Freunde, wie für jeden vernünftigen Menschen und runin die logische „Durchführung" von Prinzipien bis zur äußersten Konsequenz im Sinne des jnnsr 8*? nvu^nTn recht häufig ihre Grenze an der Rücksicht auf die positive Erhaltung der Menschen für die min findet. Wie könnten wir beide ' sonst den logisch gewiß unhaltbaren Standpunkt vertreten, daß man Mitglied einer Reformgemeinde und zugleich Vorsteher einer orthodoxen Gemeinde fein kann? Oder wie dürsten Misrachisten oder gar vollendete Gesetzesübertreter in der obersten Leitung ungarischer oder slovakischer Gemeinden geduldet werden? Das Leben ist eben vielgestaltig und die Grenzen für O’P’Oi nii'U sind nach Zeit und Ort labil. Darum soll Rüben dem Schimon nicht Popularitätshascherei vorrverfM und sich selber das Monopol der Prinzipientreue attestieren, wenn Schimon glaubt, dem mn j?im und der „Klarheit und Reinheit der Idee" dadurch besser zu dienen, daß er die Grenze um 0,5 Grad abweichend von Rüben reguliert. Ich resümiere: 1. Daß der § 4 sich aus den „Misrachi" bezieht, steht fest. 2. Ebenso fest steht, daß der Paragraph sich nicht auf Mitglieder von Einzelgemeinden, welcher Art sie auch sein mögen, beziehen kann. 3. Will man letzteres durch Umdeutung des Wortes „Organisation" und entgegen der Entstehungsgeschichte des Paragraphen dennoch behaupten, fo find logisch notwendiger Weise sämtliche Mitglieder a l l e r Einzelgemeinden, die im prinzipiellen Gegensatz zur Aguda das Religionsgesetz nicht als maßgebend anerkennen, durch § 4 ausgeschlossen. Dann tfätte die K. G. bei der ersten Wahl zum G. A. schwere Verstöße gegen die soeben geschaffene Bestimmung begangen. 4. Die in sich unmögliche, halbe Interpretation, die Herr Dr. Ehrmannbem § 4 gibt, stellt daher in Wirklichkeit keine Interpretation dar, sondern einen Antrag auf Verschärfung des § 4 durch Ausdehnung lediglich auf solche Mitglieder von Einheitsgemeinden, die nicht gleichzeitig einer am Orte bestehenden orthodoxen Gemeinde angehören, mit anderen Worten: einen Antrag auf Wiederaufnahme der seinerzeit zurückgezogenen sogen, „ungarischen Forderung". 5. Die Frage, ob § 4 auf „Achduth" und „Konservative Vereinigung" Anwendung findet, ist seit einer Reihe von Monaten beim deutschen rabbinischen Landesrat anhängig und muß daher aus der Diskussion ausscheiden. Aus der Bewegung. - Wien. Im hier -erscheinenden offiziellen- Organ der zionistischen Organisation, „Me Stimme", .kam -ein unerhörtes Pamphlet gegen den „@-erer Rebbe", zur Veröffentlichung, das von Anfang dis zu Ende erlogen ist. Die Verleumdungen erwecken in orthodoxen- Kreisenung-cheurs Erregung. Herr Wölf P appenheim intervenier te beim Präsidium der zionistischen Landesorganisation in Wien. Die Antwort von offizieller Sete steht noch aus. Wien. D-er R-adsiminer Rebbe, der fast -ein Jahr in Pa-- lästina weilte, besuchte das Zen-tralbüro der Agudas Jisroel litt Wien und bet-Mgte sich dort an einer Konferenz des G. A., auf der -er auch übe-r feine Eindrücke -in Erez Der Radsiminer Rebbe, der fast ein Jahr in- Palästina weilte, besuchte das Zentralbüro der. Agudas-Jisroel in Wien und beteiligte sich dort an einer Konferenz des A. C., auf. der er auch über feine Eind-rücke in Erez Jisroel berichtete. Einem Berichterstatter gegenüber äußerte er sich folgendermaßen: Hauptzweck meiner Reife war, die heiligen Stätten zu besuchen und dort zu b-e'ten- Jn den ersten Tagen meines Dortseins trug sich der Zwischenfall an der Heiligen Mauer zu, der mich insolche Er-sgung versetzte, daß -ich selber PrötestdemonjstrM-onen organisierte. Dieses hätte beinahe dazu geführt, daß man mich dies Landes verwies. Ich habe ein großes Vermögen in Erez Jisroel -gelassen, -indem- -ich einige heilige Gräber, die in arabischen Händen lagen, ankaufte. . Es wäre eine große Sache, auch andere Gräber, -die in nich-tjüdifchem Besitze sind, nacheinander durch Privatinitiative zu erlösen. Ueber die religiöse Lage in Palästina wollte e-r sich nicht ausspre-chen^ Die Bewegung zum Austritt aus Knefes Jisroel bezeichnet der Rabbi als die bedeutsamste Aktion der Ag u-das Ji s r o el. seit ihrem Bestehen. Der dabei errungene Sieg sei -ein Kiddusch Haschem im edelsten Sinne. Der Radsiminer Rabbi erklärte, nun seine passive Stellung zur Aguda auszugeben, sich an der Versammlung -des. Rabb-imschen Rateszu beteiligen und gab auch die Absicht kund, die kommende K. G. zu besuchen.

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