Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 70 (1929)
- Issue
- Heft 2 (10.1.1929)
- Date
- 1929-01-10
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2450547-2450549--75638-2533171- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
10. Januar 1929 Frankfurt a. AI., den as. T-b-t 5689 Abonnement ab Januar 1824: Deutschland 1 Toldmaik monatlich; Ausland: Bterteltahrvreife (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Stretfband-Ber» fandes) Deutsch-Österreich: Schilling 8.—; Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; ab 1. Juli Frankreich 85 Fr.; Belgien ab 1.7. 27. Belga S: Holland 2 fl.; Italien ab t. > 28 18 Lire; Jugoslawien 68 Di«.; Litauen 7.60 Ltt.; Rumänien ab 1. 7. 87. 160 Lei; Polen 4 deutsche Toldmark zum Tageskurs oder 7 Zloty. Schweiz 6 Fr. Tlchecho-Slowaket 35 Kronen; Ungarn Mtzp gtz 5 ab l.Juli 1827; Diinem irk 3. *0 Krön; Norwegen 3.50 ttron; Schweden 8.60 Krön. Einzelnummer dreißig Voldpfe-rntge.. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 40 Toldvs. für die stebengespaltene Nonpareille-Zeile. Abonnenten zahlen bei Stellengesuche« und Familienanzeigen nur 80 Pf. Die 76 mn» breite Reklamezeile: letzte Textseite 1.60 Mk.» vorletzte Textseite 8.— Mk.; Ehtffregebühr in Höbe eines dopp. Fernb'iefoortos. Rabatt nach Tarif. Bei lausende» JnseratauftrSgen tarifm. Preiserhöhurg jedem. Vorbehalt. Jnseratenannahme durch de» Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt U. M., Rechneigrabenftraße 7, Tel. Hansa 8848 sow. durch sämtl. Annoncen-Exved. des In- und Auslands Alleinige Jnferatenann. für Franks. Beschflstsanz.: Jul. Schmidt. Langeflr 7, n, Tel. Hansa 4041. Pkatzvor,chr. ohne Berbindltcht. Zahlungen direkt an den Verlag aus Postscheckkonto Frankfurt (-Kain, «tr. 19802. - Außerdem an: Postsparkasse Wien Str. - PoMpartassenam, Bnoapest Sir. 18 424. - Postscheckkonto Warschau Nr. 190767. - Postscheckamt Zürich Nr. vlll 7SM - Inkasso-Bank Rotterdam - Postscheck»«' Amsterdam Nr. S4M9 - Böhmische Untonbank)» Prag - »nnes blarmarosct, LianK & Co. t» Bukarest - V..—„--Bank Rotterdam - Postscheck»«' Amsterdam Nr. 34889 - Böhmische llntonbank in Prag - Sanes Marmsu-osch: Filiale des Wiener Bankvereins >« Aqram. — Der Gerichtsstand tijr all» aus Abonnement« od'r aus Inseratestch bend->n Znhlunffs« ronichtunaen ist ^rmtran Die konservativen in der Einheilsgemeinde. Von Den Aron. Das Gemeindeblatt der Jüdischen Gemeinde zu Berlin (amtliches Organ des Gemeindevorstandes) veröffentlicht in der Dezember-Ausgabe 1928 (18. Jahrg., Nr. 12) einen Bericht über die Repräsentantenversammlung vom 11. Oktober 1928. Auf der Tagesordnung stand u. a.: Besprechung eines Gemeindeabkommens mit der Jüdischen Reformgemeinde. Ein liberaler Repräsentant erklärt: Der Gsmeindevorstand habe 1925 mit der Berliner Reformgemeinde einen Vertrag abgeschlossen, nach welchem die Jüdische Gemeinde sich bereit erklärt habe, die Reformgemeinde bei dem Erwerb einer neuen Synagoge und bei der Erlangung eines geeigneten Betraumes für die Uebergangszeit zu unterstützen. Nunmehr wünsche die Reformgemeinde, ihre Synagoge in der Johannisstraße aufzugeben und eine neue Synagoge, im Westen zu erbauen. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde sei bereit, im Rahmen des finanziell Tragbaren die Kosten für den Bauplatz und den Neubau der Synagoge im Westen zu übernehmen. Als Gegengabe bekomme 'die Gemeinde das Haus in der Johnanisstraße, das für ein Jugendhaus außerordentlich günstige Verwendung biete. Daher müßten auch diejenigen für die Vorlage stimmen, denen sie sonst.nicht sympathisch sei .Redner bitte um möglichst einstimmige Annahme der Vorlage. Ein konservativem Repräsentant erklärt: „Ich stelle fest, daß der Antrag über den Rahmen dessen, wozu uns der seinerzeit mit der Reformgemeinde abgeschlossene Vertrag verpflichtet, wesentlich hinausgeht. Wenn man das Grundstück in der Johannisstraße noch so hoch bewertet, wird man sich doch sagen müssen, daß sein Wert nur einen Bruchteil von den Kosten darstelle, die ein Neubau im Westen verursachen muß. Es wird der Gemeinde also von vornherein eine starke Last zugemutet. Wenn ich dem Antrag meine Zustimmung geben soll, so könnte es nur in der Voraussetzung geschehen, daß ihm ein Passus hinzugefügt wird, der besagt, daß der Ankauf des Bauplatzes und die Kosten des Neubaus der Prüfung durch die Gemeindebehörden bedürfen." Ein zionistischer Repräsentant erklärt, er werde nicht gegen den, Antrag stimmen. „Denn soweit sich die Reformgemeinde auch religiös vom jüdischen Standpunkte entfernt hat, so gehören doch auch ihre Mitglieder zweifellos zur Volksgemeinschaft Israels." Nach weiterer Debatte über die Höhe der zu bewilligenden Leistungen wird einstimmig Vertagung beschlossen. Wenn vorstehendes Protokoll hier zum Gegenstand der Besprechung dienen soll, so ist es unerheblich, welchen Ausgang die Verhandlungen über den Neubau der Berliner Reformsynagoge einmal nehmen werden. Unsere Ausführungen gelten nur der Theorie, die in der Stellungnahme des konservativen Vertreters zum Ausdruck kommt. Wesen und Form der Berliner Reformsynagoge sind bekannt. Der „Sabbat"-Gottesdienst findet am Sonntag statt. Herren und Damen sitzen Zusammen. Die Herren tragen! keine Kopfbedeckung. Das deutsche Gebetbuch ist kürzlich zu Propagandazwecken gratis in alle Welt verbreitet worden. So dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verhältnisse in der Resormsynagoge dem Religionsgesetz widersprechen. Auch die Ansprachen des Predigers dürften dem Geist der jüdischen Lehre schwerlich gerecht werden, wir gehen in der Annahme kaum fehl, daß die Gedanlengänge der in der Johannisstraße gehaltenen Predigten recht oft dem Gottesgesetz entgegenstehen. Würden sie dem Gesetz entsprechen^ würden sie nicht in der Johannisstraße gehalten werden. Somit ist für jeden gesetzestreuen Juden die Unzulässigkeit, des Gottesdienstes in der Reformsynagoge erwiesen.*) Trotzdem hat der konservative Vertreter sich bereit erklärt, dem Antrag . auf Uebernahme der Kosten des Neubaues durch die Jüdische Gemeinde seine Zustimmung zu geben, wenn den Gemeindebehörden das Recht der Nachprüfung beim Ankauf des Bauplatzes und bei den Aufwendungen für - den Neubau gesichert wird. Vielleicht beabsichtigt er, die Mittel nur in *) Von 5 i o n i stischer Seite äußert man keine Bedenken gegen die Errichtung einer derartigen Synagoge. Obwohl die Reformgemeinde das jüdische Religionsgesetz verletzt, wiegt die Angehörigkeit ihrer Mitglieder zur Volksgemeinschaft schwerer, und deshalb muß man auch — ihren religiösen Bedürfnissen Rechnung tragen. Diese „religiösen" Bedürfnisse widersprechen zwar auch nach zionistischer Auffassung dem religiösen Gesetz des Judentums. Denn anders find doch die Worte des zionistischen Vertreters, daß die Reformgemeinde „religiös vom jüdischen Standpunkt sich entfernt" habe, kaum zu verstehen. Nach nationaljüdischer Auffassung bleibt es aber — so muß man folgern — dem Willen des einzelnen Juden überlassen, wie weit er das Religionsgesetz als bindend anerkennt. Die Volksgemeinschaft und ihre einzelnen Gruppen, also auch die Ortsgrmeinden, sind gehalten, die Willensäußerung jedes Volksgenossen auch in religiöser Beziehung zu respektieren und der Erfüllung derartiger Wünsche ihre Hilfe zu leihen. Diese zionistische Anschauung hat in unserem Fall deutlichen Ausdruck gefunden. Wir begnügen uns mit der Registrierung. Sie eröffnet einen Ausblick auf die Zukunftsaussichten des gesetzestreuen Judentums innerhalb der Volksgemeinden, wie sie von den Zionisten in Erez Israel errichtet und im Ausland angestrebt werden. solcher Höhe zu bewilligen, wie sie auf der andern Seite durch Ueberlassung des alten Hauses wieder einkommen. Der oben zitierte Wortlaut des Protokolls läßt zwar auf eine solche Absicht nur schwer schließen. Wenn wir trotzdem diese Meinung dem konservativen Sprecher unterstellen wollen, so bleibt doch an der Tatsache nichts zu ändern: Die konservative Fraktion gibt zum Bau einer Reformsynagoge ihre Zustimmung. Warum sehen die Konservativen zu diesem Schritt sich veranlaßt? Wir wüßten kein anderes Motiv anzugeben, als daß eine Hand die andere wäscht. Sollen die Liberalen den Wünschen der Konservativen entgegenkommen, so müssen die Konservativen auch den Liberalen gefällig sein. Gewiß, es ist eine dringende Aufgabe, im Rahmen einer überwiegend liberalen Gemeinde auch eine Berücksichtigung der gesetzestreuen Bedürfnisse zu erwirken und darüber hinaus den Versuch zu machen, dem Religionsgesetz fremde Volksgenossen für die Tradition wiederzugewinnen. Aber ist es religionsgesetzlich möglich, diese so heilige Pflicht auszuführen unter dem Zwange, religionswidrigen Handlungen nicht nur keinen Widerspruch entgegenzusetzen, sondern sie zu genehmigen? Einer unserer Großen,,. Distriktsrabbiner S. B. Vamberger *7"XT in Würzburg, hat sich zu dieser Frage geäußert .Im Streit um den Austritt, berichtet er, es sei ihm mitgeteilt worden, „daß der Gemeindevorstand nun bereit sei, den nicht austretenden orthodoxen Gemeindemitgliedern gerecht zu werden, indem er denselben die religiösen Institutionen, deren sie bedürfen, aus Gemeindemitteln Herstellen lassen wollte, und zwar alles unter orthodoxer Leitung und Aussicht, während die erwähnten orthodoxen Gemeindemitglieder zu den kultuellen Reformeinrichtungen nichts zu zahlen, hätten. Ich erklärte hierauf, daß zur Verwaltung und Ausführung dieser Zugeständnisse vollkommen entsprechende Garantien unerläßlich seien, sowie daß, wenn diese Garantien in Wirklichkeit erfolgen, der Austritt aus der Reformgemeinde nicht mehr als gebotenbezeichnet werden! könn e." (S. R. Hirsch, Ges. Schr. IV, S. 531.) Rabb. Bamberger interpretiert diese seine Aeußerung dahin, „daß die orthodoxen nicht austretenden Gemeindemitglieder den Gemeindevorstand als