Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 69 (1928)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1928)
- Date
- 1928-04-26
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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26. April 1928 Der Israelit Nr. 17 Seite 3 Gesetz wegen Anerkennung der Synago gengemeinde «Israelitische Religionsgesellschaft" Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Vom 16. April 1928. Unter obiger Ueberschrift veröffentlicht die Preußische Gesetzsammlung, ausgegeben am 19. April, das an dieser Stelle wiederholt besprochene Gesetz nunmehr in folgender endgültiger Fassung: > Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1. (1) Die Synagogengemeinde „Israelitische Religionsgesellschaft" in Frankfürt a. M. wird als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannt. Ihre Verfassung richtet sich nach dem anliegenden Auszug aus der von ihr am 14. August 1927 beschlossenen Satzung. Der Genehmigung der Staatsbehörde gemäß Artikel 35 § 1 Nr. 1 bedarf es nur zu Aenderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die in dem anliegenden Auszug aus den Satzungen enthalten sind. (2) Der für kirchliche Angelegenheiten zuständige Minister wird ermächtigt, diejenigen Staatsbehörden zu be- Feuilleton. Pesiach in «Rad Tölz". Eine stattliche Zahl von großen und kleinen Gästen vereinigte sich in der weithin rühmlichst bekannten Kurpension Hellmann in Bad Tölz. Wenn diese Gaststätte auch sonst im Jahr es an nichts fehlen läßt, ihre Gäste befriedigen kann, so gilt dies von Pesiach in ganz erhöhtem Maße. Der Blick in den großen Speisesaal wurde geblendet von dem kostbaren Tafelgerät, das die Tische zierte und eine verschwenderische Lichtfülle ergoß sich über den Raum. An langen Taselreihen saßen die Gäste und folgten aufmerksam dem Vortrag der Hagada, in deren Text der Leiter des Seder hie und da Erklärungen einschaltete. Bis zum Ausklang der letzten Strophe des Chadgadjo- Liedes blieben die großen und kleinen Teilnehmer gefesselt. So am ersten und so am zweiten Abend. Täglich, sogar am Chol hamoed, konnten bei zahlreicher Beteiligung die Tefillos verrichtet werden. Dem Hellmannschen Pensionat, das der Magenfrage in wahrhaft idealer Weife gerecht wurde, das auch am Peßach eine geschmackvolle Auswahl an Speisen darbot, kann sich selbstredend der gesetzestreueste Jude anvertrauen. Auch am Personal schon kann man erkennen, wie hier alles von einer Hand geleitet wird, die bis ins Kleinste den religiösen Vorschriften zu entsprechen versteht. Gilt dieses Urteil für Peßach, so kann es unbedingt auch auf andere Zeiten, in denen die Führung einer jüdischen Gaststätte in weniger beengenden Fesseln sich bewegen kann, in erweitertem Maße Anwendung finden. Alle Gäste schieden von hier mit dem Bewußtsein, einen herrlichen Peßach erlebt zu haben. München. . Menachem. Palästina. Eine interessante Statistik. In einer Zeitschrift des Jahres 1839 findet sich folgende Statistik über die Juden Syriens und Palästinasr 1. S y rien. Damas 4—500 F., fp. R.,*) Aleppo 800 F,, fp. R., 40—50 F., d. R., Kilis 50 F., sp. R., Aintab 40 F., sp. R., Antiochien 25 F., sp. R., Lataka 15 F., sp. R., Hama 4 F., sp. R. 2. Fenicien. Tripoli 25 F., sp. R., Sidon (Saida) 30 F., sp. R., Sur (Tyrus) 12 F., fp. R., Beirut 25 F., sp. R., Acre 10—12 F., sp. R., Kaifa 25 F., sp. R. In Fenicien hat nur Tripoli eine Synagoge. In Syrien und in Fenicien sind fast sämtliche Juden Kaufleute. 3. Palästina. Samer 15 F., sp. R., Hirten und Bauern, Kaisarie 15 F., sp. R., Bauern, Begscheri 30 F., sp. R., Bauern, Jaffa 10 F., sp. R., Händler, Saphet 80 F., sp. R., 30 F., Berber, 200 F., Chassidim, d. R. Die Juden Saphets haben meist keinen Beruf,sie sitzen und lernen. Tabaria 25 F., sp. R., 50 F., d. R., Nablus 25 F., sp. und d. R., Hirten und Bauern, 20 F., Samaritaner. Jerusalem 3000 Seelen, sp. und d. R., 150 F., d. R., fast fämtlch Studum, 8—9 F., Karaiten. Hebron 50 F.: sp. R., 50 F., d. R. 4. Aegypten. Alexandrien 200 F., sp. R., 2 d. R.-, Rosette 25 F., sp. R., Damiata 30 F., sp. R., Kaffo Schich 5 §., sp. R., Kahira 7—800 F., sp. R., 90—100 Seelen Karaiten. Die Juden Aegyptens gehören dem Handelsstande an. Interessant an dieser 90 Jahre alten Statistik ist auch, *) F. — Familien, sp. R. spanischer Ritus, d. R. deutscher Ritus. ' , stimmen, die die im Artikel 35 der Satzung bezeichneten Rechte wahrzunehmen haben. § 2.; Die „Israelitische Religionsgesellschaft" ist berechtigt, von ihren Mitgliedern auf Grund einer von ihr festzustellenden Steuerordnung Steuern zu erheben. 8 3. Das Gesetz tritt mit demjenigen Zeitpunkt in Kraft, der von dem für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Minister bestimmt wird. Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats find gewahrt. Berlin, den 16. April 1928. (Siegel.) - Das Preußische Staatsminisierium. Braun. Becker In dem beigegebenen Auszug aus der Gemeindeverfasfung fehlen lediglich zwei Sätze und zwar der letzte Satz von Artikel 1, lautend: „Alle Maßnahmen und Beschlüsse der Religionsgesellschaft haben nur Geltung, wenn sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen." und der letzte Satz in Artikel 2, lautend:- „Sie ist die alte jüdische Frankfurter Kehilla, die Fortträgerin ihrer Zwecke, die Pflegerin ihrer Prinzipien und Aufgaben, die Erbin ihrer religiösen Rechte." Die weggelassenen Sätze entbehren.also der öffentlich-rechtlichen, vom Staate anerkannten Geltung und können logischer Weise, wie der neu formulierte Satz 3 in 8 1 des Gesetzes sagt, ohne Genehmigung der Staatsbehörde im Rahmen der gemeindlichen Zuständigkeit abgeändert werden. Nach innen haben diese Sätze natürlich die gleiche rechtliche Geltung wie alle übrigen Teile der Satzung. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wie sie in der Oeffentlichkeit bereits hervorgetreten sind, fei bemerkt, daß die ersten Sätze der Artikel 1 und 2 öffentlichrechtliche Anerkennung gefunden haben. Das ist prinzipiell wichtig, insbesondere für Artikel 1, der folgendermaßen lautet: „Das Grundgesetz der Israelitischen Religionsgesellschaft Kehilath Jeschurun ist das alte jüdische Religionsgesetz, wie es in Thora, Talmud und den rabbinischen Codices Schulchan Aruch überliefert ist; die in ihnen enthaltenen Bestimmungen sind ihr die höchste Autorität." Die Weglassung des eingangs erwähnten Schlußsatzes des Artikels 1 soll ein Moment der Rechtsunsicherheit im Verkehr der Gemeinde mit Dritten ausschalten, das leicht entstehen könnte, wenn formell rechtsgültig gefaßte Beschlüsse oder Maßnahmen unter Berufung auf das Reltgionsgesetz nachträglich angefochten würden. Dem weggelassenen Satz des Artikels 2 konnte die Staatsbehörde nicht ihre Anerkennung gewähren, weil dem. Staat natürlich jede Möglichkeit und jede Kompetenz fehlt, die in diesem Satze enthaltene historische Feststellung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. daß sie in Palästina 85 jüdische Familien verzeichnet, die Viehzucht und Ackerbau treiben. S. G. (Eine jüdische ProselylenGemeinde in Bedrängnis.) Vor einer Reihe von Jahren war die in Bözöd-Ujfalu im Szekler Land in Siebenbürgen lebende Sabatarier- Gemeinde unter Mitwirkung des verstorbenen Budapefter Oberrabbiners und Historikers Dr. Samuel Kohn zum Judentum übergetreten. Die größeren Judengemeinden des alten Ungarn unterstützen dauernd diese Proselyten- Gemeinde, die Budapefter neologe Kultusgemeinde errichtete auf eigene Kosten eine Synagoge. Die Kultusgtzmeinde von Bözöd-Ujfalu nennt sich offiziell bis auf den heutigen Dag „Kehal Gerim" (Gemeinde der Bekehrten). Ihr gehören gegenwärtig noch immer 42 Familien mit etwa 200 Seelen an. Es sind einfache Bauern, die bei Morgenanbruch mit Hacke und Schaufel in der Synagoge erscheinen, das Gerät an die Wand lehnen, ihre Andacht verrichten und aufs Feld zur Arbeit ziehen. Am Abend treten sie wieder in die Synagoge zum Gebet ein. Diese Mische Profelyten-Gemeinde lebt jetzt in wirtschaftlicher Bedrängnis. Ihr junger Rabbiner, Andor Schwarz, sieht sich gezwungen, im Aufträge feiner Gemeinde an die großen jüdischen Gemeinden in Ungarn und besonders an die Budapefter Gemeinde die dringende Bitte zu richten, die „Kehillath Hagerim" von Bözöd- Ujfalu vor dem völligen Zusammenbruch zu retten. Die Synagoge, das rituelle Bad, die Talmud Thora-Schule sind baufällig geworden. Die ehemaligen ständigen Beiträge der großen ungarischen Judengemeinden bleiben infolge der durch den Krieg geschaffenen Lage völlig aus, und die Juden der umliegenden Dörfer sind kaum in der Lage, sich selbst zu erhalten. Das Budapefter Rabbinat hat eine Hilfsaktion zur Rettung der Sabatarier- Gemeinde eingeleitet. selbst nur ein Nachhall, nämlich der neuesten Errungenschaften des Liberalismus auf dem Gebiete der Liturgie, doch auch des Eherechts. Letzteres wird in freidenkendster Weife im offen sich liberal nennenden Organ der Reform diskutiert: über die Liturgie hören wir — „mittelparteiliche" Erörterungen Wolbes im Hamburger Familienblatt. Ein unwissender und persönlich durchaus nicht zu den streng orthodoxen Juden gehöriger Landjude, der alles dies gelesen hat, sagte mir dazu Folgendes: „Jedem seine Meinung. Wolbes Liberalismus in allen Ehren. Unbenommen sei ihm das Recht auf Kultus und „Erbauung" nach seinem Geschmack. Warum aber läßt man als gesetzestreuer Jude diese Leute nicht ihren Kultus allein bezahlen? Können sie es nicht? Sind sie so arm, daß sie ohne unsere Hilfe ihre Einrichtungen nicht erhalten können? Ich verstehe den Orthodoxen, wenn ich leider auch keiner bin, — ich verstehe den Liberalen, wen ich auch eine fveidenkende Belehrung meiner Kinder strengstens verbitten würde. Aber weshalb der Staat erlaubt, daß die gleichen Gemeinden und Gemeindeverbände zugleich den Ritus unterstützen, der noch um Zion und Jerusalem betet, und den, der darüber spottet, — zugleich nirrip» und solche Rabbiner, die einer nur bürgerlich geschiedenen Frau yiEm’p geben, — weshalb dieser Steuermißbrauch nicht als strafbar betrachtet wird, — weshalb nicht Orthodoxie und..Liberalismus völlig unabhängig nebeneinander organisiert sind, wobei sie viel friedlicher zueinander stehen würden, als beim jetzigen Durcheinander, — wie verstehe ich das?" Ich bin dem Manne die Antwort schuldig geblieben. rpvi Glänzende Heirat. Streng frommer Herr, mit gutgehendem Geschäft und Vermögen, schöne Erscheinung, sucht nettes, frommes Mädchen aus guter ' Familie mit Vermögen. Ausführliche Angebote erbeten unter 27040 an die Expedition. Strengste Diskretion sicher, da ich Freund des betreffenden Herrn, nicht Vermittler. Sprechsaal. T e l - A w i w , 19. April 1928. TOrtf» , Geehrte Redaktion! Die Reisegesellschaften, welche Touristen nach Palästina bringen, dirigieren diejenigen Reisenden, welche auf ivi-Verpflegung reflektieren, in jüdische Hotels, und leider zumeist in solche, wo ausgesprochen nv'-w um verwendet wird und bloß aus dem Grunde, weil sie gegSst streng rituelle Hotels ein Vorurteil haben. Der „Palestine Lloyd" schickt seine Reisenden, welche ->v2 -Küche verlangen, in das Strand-Hotel i r Haifa, trotzdem das dortige Rabbinat sie aufmerksam gemacht hat, daß dort nio-ivi gekocht wird, (wie wir aus beiliegender Bekanntmachung . ersehen. Red.). Es wäre in Haifa keine zwingende Notwendigkeit, weil dort ein streng orthodoxes niM-Hotel besteht, und zwar „Hotel Hadar Hacarmel", welches in keiner Weife an Comfort und Verpflegung den anderen nicht rituellen Hotels nachsteht. Es wäre daher im Interesse der jüdischen Reisenden, welche in Erez Jisroel streng -nM verpflegt sein wollen,, angezeigt, wenn sie auf diesen Umstand aufmerksam gemacht würden, damit solche Touristen vorsichtig bleiben und sich in Beziehung auf ivv -Verpflegung von den Vertretern des „Palestine Lloyd" nicht irreführen lassen. I. P. Ein Echo vom Lande. Von Rabb. Dr. D. Eohen. Die tapferen Worte des Darmstädter Rabbiners haben unerwarteten Nachhall gefunden. Sie waren ja Annoncen-Büro Julius Schmidt Frankfurt a. M., Langestr. 7 Telefon Hansa 4641 Postscheck-Konto Frankfurt am Main 142 353 Einzige Inseraten-Annahme für Frankfurter Geschäftsinserate des „ISRAELIT" Ausserdem Annahme von Inseraten für sämtliche hiesige und auswärtige Tageszeitungen, Wochen« u. 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