Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1928-03-08 · Heft 10 (8.3.1928) · page 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
69 (1928)
Issue
Heft 10 (8.3.1928)
Date
1928-03-08
Page
– (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2450495-2450504--74779-2532268
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

TTT*. jBKTi Die Annahme des Gemeiudegefehes im Landtag. Der'Gesetzentwurf betr. Anerkennung der S y n ag o g e n g e m e i n d e „Israelitische R e l ig i o n s g e selischaft" als Körpers ch a ft d e s ö f f e n t l i ch e n Rechte s ist vom Plenum des Landtages am letzten Samstag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet worden und dürfte wohl am 1. April in Kraft treten. Damit ist für die Religionsgesellschaft, die am 29. April 1864 durch Senatsdekret als juristische Person anerkannt und durch das Gesetz vom 21. März 1899-ausdrücklich als „Synagogengemeinde" bezeichnet worden war, die Klärung Ihrer Rechtsstellung erreicht, die ihr die Verfasser des Gesetzes von 1899 zweifellos bereits zu verleihen beabsichtigt hatten. Der Annahme'des Gesetzes im Landtag ist eine kleine völkische Eruption vorausgegangen, die vom Hause mit Befremden und teilweise mit Gelächter ausgenommen wurde. Dem völkischen Abgeordneten Boß hatten es die Worte „Talmud" und „Schulchan Aruch" angetan, die in der Satzung als Grundgesetz der Gemeinde bezeichnet werden und die nun als Stichblatt für die üblichen antisemitischen Ergüsse dienen mußten. Herr Voß scheint nicht zu wissen, daß der preußische Staat hier keineswegs zum erstes Male die religionsgesetzlichen Quellenschriften des Judentums als Fundament öffentlich-rechtlicher Körperschaften anerkennt, sondern auch die auf Grund des Austrittsgesetzes von 1876 gebildeten orthodoxen Synagogengemeinden in Berlin, Wiesbaden, Köln ähnliche Grundbestimmungen in ihren Satzungen haben und ebenfalls „auf Grund ihres Statuts" durch königliche Verordnung öffentlich-rechtliche Anerkennung fanden. Es liegt also in dieser Hinsicht gar kein gesetzgeberisches Novum vor. Erfreulich ist, daß die von jüdischer Seite im Ausschuß unternommenen Versuche scheiterten, die beiden von der öffentlich-rechtlichen A n e r k e n n u n g ausgeschlossenen Sätze, die nach innen integrierende Bestandteile der Satzung bleiben, gänzlich aus der Gemeindesatzung zu beseitigen: denn wenn es auch materiell keinen Unterschied bedeutet hätte, ob jene beiden Sätze im Statut enthalten sind oder nicht, so gewährt es doch Befriedigung, daß von den seit fünfundsiebzig Jahren als unabänderlich betrachteten Fundamentalbestimmungen auch formell nichts geopfert zu werden brauchte. Es wird nunmehr Sache der Gemeindebehörden sein, zu prüfen, ob und unter welchen Modalitäten von der gesetzlich ermöglichten Einführung der öffentlichen Zwangsbesteuerung Gebrauch zu machen ist. Für die Allgemeinheit von wesentlichem Interesse ist die Regelung der S t a a t s a u f f i ch t, die das neue Gesetz in dem der alten Satzung hinzugefügten Artikel 35 bringt. Der Artikel lautet: Artikel 3 5. - . Bis zum Inkrafttreten eines die Verhältnisse der Synagogengemeinden regelnden neuen Gesetzes unterwirft sich die „Israelitische Religionsgesellschaft" der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- Es bedarf der 'Genehmigung der Staatsbehörde 1. zu Satzungsänderungen, 2. zur Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, 3. zur Aufnahme von Anleihen-, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen, 4. zu Sammlungen, wenn sie nicht im Zusammenhänge htit einer religiösen Veranstaltung vorgenommen werden, 5. zur Verwendung des Vermögens zu andern als den bestimmungsmäßigen Zwecken, 6. zur Festsetzung und Abänderung der Steuerordnung, 7. zur Ausschreibung von Steuern. § 2. Die Staatsbehörde ist berechtigt, a) von der Vermögensverwaltung Einsicht zu neh-, men und Gesetzwidrigkeiten zu beanstanden, b) zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung die Einberufung der Gemeindeversammlung, des Vorstandes und des Gemeinderats zu verlangen, c) die Rechte des Vorstands und des Gemeinderats auf vermögensrechtlichem Gebiete wahrzunehmen, wenn diese Organe nicht vorhanden sind. § 3. Weigern sich die Organe der „Israelitischen Religionsgesellschaft", - gesetzliche Leistungen auf den Haushalt zu 'bringen, fortzusetzen oder zu genehmigen, so kann die Staatsbehörde Eintragungen in den Haushalt bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Ausschreibung von Steuern veranlassen, auch beim Mangel einer genehmigten Steuerordnung eine solche festsetzen. Hiernach ist die Gemeinde nach wie vor völlig unabhängig in der Wahl und Anstellung von Kultus- und Verwaltungsbeamten jeder Art, ohne daß es einer staatlichen Bestätigung bedarf, und es sind auch in die Verwaltungskörperschaften alle Mitglieder, auch solche ausländischer Staatsangehörigkeit, wählbar. Rothschilds. (Schluß.) Der Ursprung seiner Erwerbsquelle, die Grundlage seines Vermögens war die Verbindung mit dem unermeßlich reichen, finanziell hochbegabten Landgrafen Wilhelm von Hessen. Schicksal und Charakter dieses Fürsten sind von Abenteuerlichkeiten und Sprunghaftem nicht frei. Sein Vater, Friedrich H. von Hessen, war aus der Kutte gesprungen oder vielmehr aus dem Protestantismus in die katholische Kutte gesprungen. Der Sohn wurde von dem damals noch regierenden Großvater zunächst enterbt und auf das Großherzogtum Hanau beschränkt. 1785, nach dem Tode seines Vaters, übernahm er die Herrschaft von Hessen-Cassel, bildete sich auf Grund seines ungeheuren Vermögens und seines natürlichen Talentes zum Hofbankier für regierende und nicht regierende Fürsten aus. 1806 wurde dieser Herrlichkeit durch Napoleon ein Ende /gemacht. Wilhelm mußte fliehen und domilizierte bald hier bald dort. Standhaft blieben im Auf und Ab feines Lebens zwei Charakterzüge: die Sucht nach Vergrößerung seiner Habe und ein ausgeprägtes, immer wieder aufflackerndes Mißtrauen. Meyer Amschel muß unantastbar gewesen sein, daß ein derart mit Argwohn gepanzerter Krösus ihm sein Vertrauen schenkte. Er bediente ihn mit der größten 'Sorgfalt, Umsicht und Sachkenntnis, bewahrte ihm auch in den Wechselfällen des Geschicks, da der Landgraf jahrelang im Exil war und Beziehungen zu dem Napoleon höchst Mißliebigen außerordentlich gefahrvoll waren, stete, dankbare und unerschrockene Treue. Aus dieser Zeit stammt das Ammenmärchen, daß der Kurfürst vor der Flucht sein ganzes unermeßliches Vermögen Rothschild in Frankfurt zur Aufbewahrung gegeben und daß dieser es ihm nach seiner Rückkehr unangetastet und verzinst zur Verfügung gestellt habe^ Ein freilich nicht nur im Volksmunde geläufiges Ammenmärchen, sondern auch von dem bekannten Historiker Schlosser in seiner Weltgeschichte und von Brockhaus, in dem 1926 schon weitberühmten Konversattonslexikon übernommen. Wohl hätte man eine solche Handlungsweise Meyer Amschel zutrauen können. Aber faktisch beschränkte sich seine Tätigkeit, wie Berghoffer zuerst fast'-unumstößlich festgestellt hat, auf die Aufbewahrung von vier Kisten mit Rechnungs- und sonstigen Akten aus dem Geheimen Kabinettsarchiv, deren Entdeckung durch Napoleons danach fahndende Späher allerdings von sehr großer Bedeutung für den Landgrafen hätte werden können. Also nicht eine einmalige Großtat der Ehrlichkeit, sondern die stete Rechtschaffenheit, geschickte Handhabung und treue Zuverlässigkeit Meyer Amschels legten das Fundament zum Reichtum, zum Einfluß und zur Weltgeltung der Rothschilds. — Meyer Amschels klare Ueberfchau der augenblicklichen Situatton und ihre zweckentsprechende Verwertung weiteten und vergrößerten sich bei seinen Söhnen. Sie hatten von frühester Jugend an unter ihm und mit ihm gemeinsam gearbeitet, ein unzerreißbares Band schönster pietätvoller Anhänglichkeit und brüderlicher Liebe umschlang sie alle. Ob auch nach London, Paris, Wien, Neapel und Frankfurt verteilt: sie arbeiteten immer einträchtig miteinander, berieten, stützten und förderten sich gegenseitig. Die große Hand ihres Vaters für Bedürftige blieb ihr unverlierbares Erbteil bis auf den heutigen Tag. Ins Weltgetriebe, ins Weltgetümmel, auf den Weltmarkt in vorderste Reihe gestellt, streiften sie die ihnen schließlich naturgemäß noch anhaftende Enge des Stammhauses ab und wußten bei aller Wahrung ihrer Würde, in voller Erkenntnis ihres eigenen Wertes an Höfen höfisch zu paradieren. Sie waren Vörserbeherrscher, spielten aber niemals mit diesem Herrschertum und mißbrauchten es nicht. Auch Machthunger hatten sie nicht. Ob bei allen bewußt oder bei manchen, vielleicht unbewußt: der altjüdische Grundsatz, das Wohl des Staates, in dem man lebt,, nach Kräften zu fördern, klang in ihnen nach und trieb sie. Nicht daß es immer erforderlich gewesen wäre, oder daß man von ihnen verlangt hätte: ihr eigenes Interesse stets dabei in die Schanze zu schlagen, völlig außer Acht zu lassen! Tat es aber not, so entäußerten sie sich freiwillig desselben, um ihrem Lande dienlich zu sein. Von Protzentum waren sie entfernt, traten sie auch manchmal fest auf. Dafür waren es eben Rothschilds. Zeugnisse ersten Ranges, die Corti selbst mit-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.