Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 67 (1926)
- Issue
- Heft 53 (30.12.1926)
- Date
- 1926-12-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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30. Dezember 1926 Frankfurt a. M., den ss. Nr. 53 Begründet von Dr. Lehmann ln Main-. 1‘L' SHbomteincnt ab Januar 1924:, Deutschland 1 ToSmaxk-monattich r -Ausland: Bterteliahrpreise (entsprechend dent deutschen Inlandspreis zuzüglich. Kästen des Streifband-Versandes) Deutsch-Österreich: Schilling, Sx° ' - - ~ *' giWch'mL 2Ü;; gtaltc««E‘WtÄ» 65 Din.; taue« 7LEO. stt; mo fiet t Wale» 4 deutsche ®albntttrt *um Tageskurs oder > S UM? ft!JEffißfflBiilDlDpt ffilionili: llllgllNl ÖOOOO «Mi LMMM s Kronen: Norwegen ö Kronen; sHiv«vm S.R Krvnrn. Einzelnummer dreißig Goldpsennige. ■ ' - ■ Ehiffregebühr in Hübe eines-dopv. Fernbrtefportos. Rabatt nach Tarif. Bei laufenden Inserataufträgen tarifm. Preiserhöhung jede«. Vorbehalt. Inferatenannahme durch den ®. «.%•*»& S. are-, <£f strafe 83. Tel S««f«BS4a 4UU«|li« w . i j i I. Y ■ >tz» lN»I» »d» « mlTiiiiUt nMfiMiftMftiiii fn« nimnff SV9% Stmtxmcett»®5»cö. »es 3*timS Sui^iÄtto^. üilletHm Unlecalenann. Till »IÜIut. eschkiftÄrnz.:I»r. Schrnibt^Sangestr.7,II, Tel. Sans»4641. WatzvEr.ühneBervindlichl. Zahlungen direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt (Main) Nr. 1S8V2. - Außerdem an : Postsparrasse Wten^Nr. 7960o.- Postsparkassenamt Budapest^^^T^Postscheckkönto Warschau Nr. 190757. — Postscheckamt Zürich Nr. VHI 7254 — Inkasso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 34889 — Böhmische Nnionbank in Prag - Banca Mannarosch Blank & Co.Jtt Bukarest - Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. — Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aas ^Inseraten sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Zur Reviflon des preußischen Zudengesetzes. ' . II.. V./ > ' T>er realttonäye Nadrkcrlrsrnus Freunds, her KM AuslrillsreW kurzer Hand', den. Garaus machen und. damit die fünfzig-' Jahre lang gehemmte Willkürherrschast der preußischen Gemeind evorstände über Tradition und Gewissen wiederherstellen wollte, war übrigens, wie. man jetzt erstaunlicher Weise aus offiziellen Verbandsdrucksachen erfährt, nicht etwa bloß die atavistische Regung eines Sonderlings, sondern er entsprach einem -r- Beschluß des Vorstandes der I ü d i f chen G em e i n d e zu Berlin! Diese 'Körperschaft' hatte noch im Oktober ds. Js. tatsächlich : den unglaublichen Mut, beim Landesverband zu beantragen: „ es m ö g ei m vor l i e genden.Entw u r f j e d e Möglichkeit eines Austritts aus einer jüdischen R e l i g i o n s g e m e i n de oh n e g l e i ch- Ssitrgen Sfustrift aus dem Iu - bentwm überhaupt aufgehoben w e rde n." ' Welchen Hohn auf das elementarste Rechtsempfinden, ja welches. Attentat auf die sonst so hochgeschätzte reale Gleichberechtigung der Juden als solcher, dieser Beschluß der numerisch größten ' Synagogengemeinde Preußens, bedeutet, haben wir in unsren bisherigen Darlegungen zur Genüge nachgewiesen. .*>• - Der BekichterstätIr des Landesverbandes, der liberale Justizrat Makower — es ist der Sohn jenes Rechtsanwalts Makower, mit dem S. R. Hirsch im Austrittskampf die Klinge gekreuzt, und der damals den Untergang des Judentums durch' das Austrittsgesetz prophezeite — hat denn auch die U n m ö g l i ch k e i t des Berliner Vorstandsbeschlusses, wenn auch nicht seine ganze Unmoral schliß wUmi unk sich drzu miz ftlZt MußM? „Die koyseroasivs Nichtung smschlloßlrch dei' Gemoinds-; orthodoxie hat keinen Zweifel darübergelassen, daßsfür sie eine derartige Regelung unannehmbar.: wäre. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß die Separatisten mit'. aller Kraft gegen eine solche Bestimmung..kämpfen würden. Unter solchen Umständen erachtet der-Berichterstatter' es für völlig ausgeschlossen, daß die Regierung einen solchen Vorschlag billigen würde. Aber auch die Liberalen können nach Ansicht des Berichterstatters / eine solche Bestimmung nicht, annehmen. Es muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß zu 7.irgendeiner Zeit einmal Gemeinden eine Verwaltung bekommen könnten, die bestrebt wäre, die Gemeinde aus einer Religionsgemeinde in eine völkische Minoritätsgemeinde umzuwandeln. Eine solche Entwicklung würde selbstverständlich den Austritt zahlreicher Gemeindemitglieder aus solchen Gemeinden zur Folge haben, sowohl religiös Liberale wie religiös'-'. .Konservative, alle diese würden , dann gezwungen (sein, statt nur aus der Gemetnhe,-fafort ans hem Snhentum nuszutreten, und ein erifc* T^ll LSll thttM ffliiiHa im vükauöMöUM Füll auch diesen Schritt^yorausfichlllch nicht scheuen. . Es ist, nebenbei bemerkt, nicht uninteressant, hier aus dem Munde eines liberalen Führers, der den Namen Makower trägt, das. offene Bekenntnis zu vernehmen, daß es auch für liberale Gewissen Fälle geben kann, in denen der Austritt aus der Gemeinde zur unbedingten Pflicht erwächst, der melbefehdete „Separatismus" also aus einem Verbrechen zur Tugend wird. Man sollte glauben, daß bei solcher Sachlage etwas mehr Verständnis für den Standpunkt llerer, die die freiwillige Zugehörigkeit zu einer neolog-orthodoxen Gemeinde als einen ebenso entschiedenen nivk betkachten wie diejenige zur ausgesprochenen Volksgemeinde, auf liberaler und erst recht auf gemeindeorthodoxer Seite eigentlich erwartet werden dürfte. Denn daß eine solche orthodoxrrsalsgs Gemeinde im Grunds rnsnigsr burcf) einen gemeinsamen religiösen Olauöbn «te burch Geschichte: volkstümliche religiöse Formen und Stammesgemeinschaft, also durch Elemente des Volkstums,, zusämmengehalten wird, wird kein objektiver Beurteiler bestreiten wollen. Der Unterschied zwischen der Austrittspflicht der Orthodoxen und der der Liberalen besteht alsy nur darin, daß erstere nicht von subjektiven Eltanschaulichen Erwägungen und Gewissensregungen sich getrieben fühlen, sondern außerdem auf dem festen Grunde^ halachischer Entscheidungen der für sie.maßgebenden Thoralehrer stehn. Jedenfalls sollte man es nach diesem dankenswerten Bekenntnis, auf liberaler Seite fortan als unanständig betrachten, die unabhängige Orthodoxie mit dem herabsetzenden Beiwort „Separatismus" und; ihre Anhänger als „Separatisten" ZU HMijhMN. EWaratiston wärm euer MoM* gen zu benamsen, die sich von der durch die Jahrtausende reichenden ewig lebendigen jüdischen Gemeinschaft getrennt und neologe oder neologörthodoxe „Völksgemeinden" geschaffen haben. Aus ähnlichen Motiven heraus müssen wir uns auch gegen die verkleinernden Titulaturen verwahren, die den künftig zu bildenden „Austrittsgemeinden" in den Entwürfen des Landesverbandes zügedacht sind. Herr Freund und mit ihm die Mehrheit des Ausschusses will den Ausdruck „Synagogengemeinde" für die territorialen Zwangsgemeinschaften reserviert sehen, während die auf dem historischen Grunde einheitlichen religiösen Bekenntnisses sich erhebenden Kehilloth den Namen „Persona l g e m e i n d e n " führen sollen. Herr Justizrat Makower wendet gegen drsfe Vezeichinung ein> daß sie sachlich unzutreffend sei, mell „auch die sogenannten Pers?na!MM?!nden bestimmte Gebietsgrenzen" haben. Da es aber wünschenswert fei, diese Gemeinden auch in ihrer Bezeichnung von den sonstigen Synagogengemeinden zu unterscheiden, schlägt Herr Makower den hübschen Ausdruck „jüdische Sonderg e m e i n d e " vor! Herr Makower verrät nicht, war u m es ihm „wünschenswert" erscheint, die auf freier Bekenntnisgrundlage ruhenden Gemeinden mit einem Sondertitel zu beglücken; unbefangene Juristen werden kaum einen.einleuchtenden Grund von irgendwelchem praktischen Gewichte dafür entdecken.' Es ist auch nicht bekannt, daß die bisher unangefochtene Krönung der orthodoxen „Synagogengemeinden" in Berlin, Köln, Frankfurt mit diesem altpreußischen Ehrentitel Unzuträglichkeiten im Gefolge gehabt hätte. «bev nach bem willen bev üandesverbands-Gesetzgeber die Austrittsgemeinde um jeden Preis als ein „Sondergebilde" gekennzeichnet werden,' so scheint uns brauchbar nur e i n Begriff, der das Wesen der Sache widerspie'gelt: der Begriff der „Bekenntnisgemeinde". Zum Unterschied von der „Synagogengem e i n d e " , die, wie die stummen Steinmauern eines Hauses mit dem Namen „Synagoge", alle von jüdischen Müttern Geborenen .auf einem Territorium zwangsweise zusammenfaßt, einerlei, ob sie den Sabbat oder den Sonntag heiligen, werden sich dann unter dem Namen Bekenntnisgemeinde diejenigen sammeln, die sich zur gleichen religiösen Welt- und Lebensanschauung bekennen und ihr Gemeinschaftsleben auf dieser reinen Grundlage erbauen wollen. Mövervon davon wir daraus dingMiksen/ baß auch bie anaöhünglge Orthoboxre kern Interesse daran hat, einen Austritt aus unlauteren M o t i v e n, d. h. eine Fahnenflucht im Interesse des Geldbeutels oder infolge persönlicher Streitigkeiten zu fördern. Der Urheber des preußischen Austrittsgesetzes war darum von vorneherein damit einverstanden, daß jeder Austretende dem Richter gegenüber die Versicherung abzugeben habe, daß der Austritt aus religiösen Gründen erfolge. Wenn daher § 9 des vom Ausschuß des