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Der Israelit · 1926-12-16 · Heft 51 (16.12.1926) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
67 (1926)
Issue
Heft 51 (16.12.1926)
Date
1926-12-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
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16. Dezember 1926 Frankfurt a. M., den Nr. 51 M Jahrgang 11. Teweth 5687 Der Israelif J Begründet von Dr. Lehmann M Mainz. Wonnement'ab Januar 1924: Deutschland I Goldmark monatlich;Ausland: Vierteltahrpreise (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Versandes) Deutsch-Österreich: Schilling 8.-; Amerika 1 Dollar: England 4 sh.; ab 1. Juli Frankreich und Belgien 7 Belga; Holland 2 fl.; Italien 20 Lire; Jugoslawien 65 Din. Litauen 7.50 Sit.; Rumänien 200 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder 7 Zloty; Schweiz 5 Fr.; Tschecho-Slowaket 25 Kronen; Ungarn 50000 Kronen; Dänemark" 6 Kronen; Norwegen 6 Kronen; Schweden 3.50 Kxonen. Einzelnummer dreißig Goldpfennige. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 40 Goldpf. für dia siebengespaltene.., Nonpareille-Zeile. Abonnenten zahlen bei Stellengesuchen und Familienanzeigen nür 80 Pf.- ' Die 75 mm breite Reklamezeile: letzte Textseite 1.60 Mk., vorletzte Textseite 2.— Mk.; Verlag des Israelit G. mb. H., Franks, a. M., Gr. Eschenheimer Straße 23, Tel. Hansa 68 sow. durch sämtl. Annoncen-Exped. des In- und Auslands. Alleinige Jnseratenann. für Franks. Geschäftsanz.: Jul. Schmidt, Längestr. 7, ll, Tel. Hansa 4641. Platzvorpchr. ohne Verbindlichk. direkt an den Perlag auf Postscheckkonto Frankfurt (Main) Nr. 19802. — Außerdem an: Postsparkasse Wien Nr. 79605. — Postsparkassenamt Budapest Nr. 18424. — Postscheckkonto Warschau Nr. 190757. — Postscheckamt Zürich Nr. Vlll 72a4 — Inkasso-Bank Rotterdam —Postscheckamt Amsterdam Nr. 24869 — Böhmische Untonbank in Prag — Banca Marmarosch Blank & Co. in Bukarest - Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. — Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten stch ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Zur Revision des preußischen Iudengesehes. I. ' Der jüngsten Tagung des Berliner Landesverbandes lagen eine. Reihe von Drucksachen vor, ..'die sich mit. der bekanntlich seit längerem in Angriff genommenen Neufchöpfung eines staatlichen Rahmengesetzes für das Recht der Synagogen g e rn e i n d e n beschäftigen. Um ein . Rahmengesetz allein kann es sich im Prinzip handeln, da nach Artikel 137 der Reichsverfassung dem Staate jeder Eingriff in die inneren Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften versagt sein soll. Allerdings zeigt ein Blick auf die bereits längst verabschiedeten Gesetze für die evangelische und katholische Kirche in Preußen, daß .m MMlMm irrtitoer MlWvmassuW, «ts? die sogenannte „T.rennuttg vöN Staat und K i r ch e " , praktisch kaum irgendwelche gesetzgeberischenKonsequenzen gezeitigt hat, daß der Staat vielmehr sich außerordentlich weitgehende Aufsichts- und Kontrollrechte gegenüber -den Religionsgesellschaften auch in Zukunft vorbehält. Da Gemeindezwang und Steuerrecht, die Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts überhaupt,'den Religionsgesellschaften nur kraft der staatlichen Hoheitsrechte verliehen werden können, so fehlt es nicht an juridischen Argumenten, um diese Aufrechterhaltung weitgehender - staatlicher Jngerenz zu begründen und ihre Anerkennung auch den Religionsgesellschaften als vorteilhaft erscheinen zu lassen. Liese Momentt gMsst m verstärktem Mcrsie fök dis altpreußisHsn PynaglMngemciNk .den, die auf dem Gesetze von 1847 aufgebaut sind. Grade dieses Gesetz ignorierte das innere religiöse Leben der von ihm in halb bewußter Ironie „Synagogengemeinden" genannten Judengemeinschaften fast völlig und beschränkte sich auf die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse und der Beziehungen zum Staate. Die Trennung des christlichen Staates von den kommunalen Körperschaften der Juden, denen das Gesetz zu unterstellen scheint, daß sie zu ihrer eigenen Religion eine höchst neutrale Haltung einnehmen, ist im Bereiche des Judengesetzes längst vollzogen; es bedarf dazu gar keiner Reichsverfassung der deutschen Republik mehr. In der Tat wird — zum Unterschied von Mä $tmnoMv — für üw allen imiis "scheu Provinzen das neue Gesetz kerne «llgu- Mwierigen Probleme aufwerfen und es ist kein Zufall, daß die Auseinandersetzungen im Landesverband sich denn auch im wesentlichen auf eine einzige Frage beschränkten: die Regelung des Allsstrists aus betx<S?tt«go gen g smßinöbn und Me Bildung non t r i t t s g em ein d e n. Dem Verbandstag lagen ein von seiner Kommission ausgearbeiteter und in zweiter Lesung angenommener Entwurf sowie ausführlich begründete Anträge Jsmar Freund hierzu, endlich Abänderungsanträge von M a k o w e r und K a tz e n st e i n vor. Bevor wir auf diese Entwürfe eingehen, möchten wir uns jedoch mit den originalen Freund'- schen Ideen, befassen, wie sie in einer im Philo-Verlag erschienenen Broschüre: „Die Rechtsstellung der S y n a g o g e n g e - meinden in Preußenund die Reichs- 8 % y f a f f ii n o" Der MMllilWil mimmm worden sind. Freund fordert grundsätzlich nicht mehr und nicht weniger als die Abschaffung des RechteszumAustrittausderSynagogengemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem „Judentum". Die vorhandenen Austrittsgemeinden (er nennt sie: „Personalgemeinden") will er zwar gnädigst weiter bestehen lassen, neue aber sollen nicht entstehen können. Zur Begründung dieser ungeheuerlichen Forderung führt Freund folgendes aus: 1. Die Verhältnisse liegen innerhalb der christlichen Gemeinden um nichts anders als in den Synagogengemeinden. Bedeutet die für jene getroffene Regelung keinen unzulässigen Gewissenszwang. f o kann sie es auch für die Synaauflfin Gemein DienntcDf Itün. ) 2. Die Verhältnisse Hegen in len preußlschäti gogengemeinden nicht anders als in den übrigen deutschen Ländern. Eher wird man sagen können, daß die Orthodoxie anderwärts, beispielsweise in Bayern, eine wesentlich größere Rolle spielt als in Preußen. Nichtsdestoweniger ist dort die Möglichkeit des Austritts lediglich . aus der Synagogengemeinde nicht vorgesehen, und es kann nicht behauptet werden, daß dies, um bei dem Beispiel von Bayern zu bleiben, zu irgend welchen Unzuträglichkeiten geführt hat. Im Gegenteil muß das Zusammenarbeiten der verschiedenen religiösen Richtungen dort als geradezu vorbildlich bezeichnet werden. 3. Für eine Regelung, wie sie im Vorstehenden vorgeschlagen wird, spricht vor allem aber auch die geschichtliche Entwicklung. Diese hat sich eindeutig gegen den Separatismus im preußischen Judentum entschieden. Es mag dahingestellt bleiben, ob im Jahre 1876 das Austrittsgesetz eine Notwendigkeit war. Jedenfalls hat die weitere Entwicklung ergeben, daß ein Bedürfnis für die SSMbung; fepctrctKfttf cf)-er- (Sonö-etrgemetnhen jsßt nicht Wöhr bistkhl, M auf Arunb les Se|e.«s öbrt lfi7ß. *) Von uns heroorgehoben. Red. wie schon oben erwähnt, überhaupt nur drei öffentlichrechtliche Gemeinden gebildet: die Gemeinde Adaß Jisroel in.Berlin, die Gemeinde Adaß Jefchurun in Köln unddie Alt-israelittsche Kultusgemeinde in Wiesbaden. Seitbsm sind neue derartige (Sememben nicht entstanden. «ui, {.„ len übeizM siSLutzisHm lsynggllgenWmeinden, vor allem in allen größeren, ble reli^iösell Verhältnisse grundsätzlich genau so liegen wie in den drei genannten Städten; überall bestehen Einheitsgemeinden, in denen die verschiedenen Richtungen nebeneinander leben. Vielleicht gibt es Gemeinden, in denen das gesetzestreue Element überhaupt nicht vertreten ist. Eine größere Gemeinde aber, die ausschließlich aus Mitgliedern dieser Richtung sich zusammensetzt, gibt es in Preußen nicht. Das gilt auch für diejenigen Gemeinden, die sich dem Halberstadter Bund angeschlossen haben. Ihre innere Struktur ist bezüglich des religiösen Standpunktes ihrer Mitglieder genau die gleiche wie die der Gemeinden Berlin, Breslau, Frankfurt usw. Zum Beweis, wenn es dessen überhaupt bedarf, sei beispielsweise auf die Gemeinden Altona und Hanau verwiesen. Die letztgenannte Gemeinde gehört ausschließlich dem Halberstädter Bund an. Nichtsdestoweniger ist aus dem Kreise ihrer VertDaltung ^erous bei- Wirris-h laut aus hem HlllberMbtN Bund «wspt?eten uni m Um ßankes. verband anzuschließen. Der Gedanke ist bisher nicht ausgeführt worden, weil die religiös-liberalen Mitglieder der Verwaltung, denen von der separatistischen Richtung der Preußische Landesverband als eine zionistische Gründung dar gestellt worden war,*) sich gegen den Anschluß an den Preußischen Landesverband ausgesprochen hatten. Noch unzweideutiger liegen die Verhältnisse in Altona. Diese Gemeinde, die dem Preußischen Landesverband und dem Halberstädter Bund angehört, und des letzteren bedeutendste Einheitsgemeinde darstellt, hat bei den Wahlen zum Preußischen Landesverband überhaupt keinen orthodoxen Abgeordneten (als solchen) gewählt, vielmehr ist nur ein liberaler und ein zionistischer Vertreter aus der Wahl hervorgegangen. Beide Fälle, in denen Anhänger der gesetzestreuen Richtung, strengster Observanz, die auch von der separatistischen Orthodoxie als solche anerkannt werden, zusammen mit Anhängern des liberalen Judentums unter einem Dache leben, be- Milsr,. kah .ein Derartiges Mamm«nKDtn Mi nur möglich ist, 6\)M rstz m Anhangs!' Der WMsstiMm Richtung dadurch in religiösen Gewissenskonflikt kommen, sondern auch ihren Wünschen entspricht. Denn wäre dies nicht der Fall, so hätten in diesen wie in allen anderen Gemeinden im Lause der mehr als 40 Jahre, während deren das Gesetz von 1876 in Geltung war, die gesetzestreuen .Elemente von der ihnen gegebenen Möglichkeit des Austritts aus religiösen Bedenken Gebrauch gemacht. Daß dies nicht der Fall gewesen ist, daß vielmehr außer den drei erwähnten Gemeinden neue aus gleicher Grundlage sich nicht gebildet haben, beweist, daß der Austrittsgedanke im preußischen Judentum nicht Wurzel geschlagen hat und einer inneren Notwendigkeit nicht entspringt. Dafür spricht auch die Entwicklung, die die genannten drei Gemeinden genommen haben. Die Gemeinde Adaß Jisroel zählt trotz ihrer verhältnismäßig zahlreichen und wertvollen Einrichtungen, die hohe Anerkennung verdienen' und deren Werbekraft demzufolge grob ist. bei einer Bevölkerung von rund 300 000 Juden i» Min W 31M1 MliM JQQ® noio Mi 400 vmm- *) Von uns hervorgehoben. Red.

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