Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 67 (1926)
- Issue
- Heft 27 (1.7.1926)
- Date
- 1926-07-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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67. Jahrgang. Frankfurt a. 71t., den -^0^6 Nr. 27 Der Israeli flB|| Ein Centralorgan [Or das orthodoxe Judentum III Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. lll I Abonnement ab Januar 1924: Deutschland 1 Goldmark monatlich; Ausland: Bierteljahrpreise (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Versandes) Deutsch-Österreich.Schilling 6.—; Amerika I Dollar; England 4 sh.; ab 1. Juli f rankreich und Belgien 25 Fr.; Holland 3 fl.; Italien 20 Lire; Jugoslawien 83 Din.; itauen 7.60 Lit.; Rumänien 200 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder 7 Zloty; Schweiz 5 Fr.; Tschecho-Slowaket 28Kronen; Ungarn 30000 Kronen; Dänemark 6 Kronen; Norwegen 8 Kronen; Schweden 3.50 Kronen. Einzelnummer dreißig Goldpfennige. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 40 Goldpf. für die stebengespaltene Nonpareille-Zeile. Abonnenten zahlen bet Stellengesuchen und Familienanzeigen nur 30 Pf. Die 75 mm breite Reklamezeile: letzte Textseite t.00 Mk., vorletzte Textseite 2.— Mk.; Chiffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbriefportos. Rabatt nach Tarif. Bet laufenden Jnferataufträgen tarifm. Preiserhöhung jederz. Vorbehalt. Jnseratenannahme durch den 'Verlag des Israelit G. m. b. H., Franks a. M., Gr. Eschenheimer Straße 23, Tel. Hansa 6843 sow. durch sämtl. Annoncen-Exxed. des In- und Auslands. Alleinige Jnseratenann. für Franks. Geschäftsanz.: IM. Schmidt, Langestr. 7, H, Tel. Hansa 4641. Platzvorschr. ohne Verbindlich!. Zahlungen direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt (Main) Nr. 19802. — Außerdem an: Postsparkasse Wien Nr. 79608. — Postsparkassenamt Budapest Nr. 18424. — Postscheckkonto Warichau Nr. 180757. — Postscheckamt ZürichNr. 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Dieser Wunsch ist nicht in Erfüllung gegangen. Dem Augsburger Religionsfrieden, der den Lutheranern staatliche Anerkennung gemährte, ging-die Augsburgische Konfession voraus, die in 21 Glaubensartikeln und 7 Erklärungen das Glaubensbekenntnis der Lutheraner aus- 2{ugs£)urger Tagung be«s (5emembe= Verbandes dagegen und ebenso die Verfassung -dieses Verbandes war und ist von dem Bestreben -erfüllt, jeder Festlegung auf ein bestimmtes Glaudensbekenntnis sorgfältig aus dem Weg zu gehen, dabei aber gleichwohl den Anspruch des Verbandes auf eine jüdische Kirchenhoheit in Bayern durchweg anzuerkennen. Nach Paragraph 2 der Verfassung darf die 'Bewilligung von Mitteln nicht von bestimmten -Forderungen in bezug auf Kultus und Ritus ^abhängig gemacht werden. Wenn diese Bestimmung in den Satzungen einer unter staatlicher Leitung stehenden Zentralkasse ausgesprochen wäre, so käme in ihr in begrüßenswerter Weise die Neutralität' des Staates gegenüber den verschiedenen religiösen Richtungen innerhalb der jüdischen Bevölkerung zum Ausdruck. Wenn aber jüdische Gemeinden als Träger der israe- Ntischen Religionsgesellschaft, die sich zur Pflege iihrer religiösen Interessen zufammengefchlossen haben, gegenüber Fragen des Ritus und Kultus sich neutral erklären, so wird damit zum Ausdruck gebracht, daß für das Wesen der israelitischen Religionsgefellschaft ein bestimmter Ritus und Kultus belanglos ist, und demzufolge auch die schärfsten Gegensätze irn Ritus und Kultus mit durchaus vereinbar erscheinen. Es hat darum eine geradezu symbolische Bedeutung, daß der Verband sich nicht als einen Verband israelitischer K u l t u s gemeinden bezeichnet. Dem Verbände unbewußt und von ihm ungewollt zeichnen sich unter der Hülle des Begriffs „Gemeinde" die Formen der — nationalen Volksgemeinde ab, deren wichtigster Programmpunkt eben die sorgfältige Vermeidung der Festlegung der jüdischen Volksgemeinschaft auf ein bestimmtes Glaubensbekenntnis ist. Und noch ein zweites begreift man unter diesem Aspekt. Die berühmte Entschließung des bayerischen Ministeriums vom 29. Juni 1863 zählte die „wohl hergebrachten Einrichtungen" der Gemeinde ausdrücklich auf: Religionsschule, vorschriftsmäßiges Ritualbad, Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, ritualmäßiges Begräbnis usw. Dagegen begnügt sich der Verband in Paragraph 2 seiner Verfassung von der Förderung der „herkömmlichen religiösen Einrichtungen" zu reden und es der Phantasie der Gemeinden zu überlassen, sich diese Herkömmlichkeit nach Belieben auszumalen. Herkömmlich, wenn auch nicht wohl hergebracht, ist in manchen Gemeinden r. V. die Orgel. Sie ist zwar aus der christlichen hzMk3mrmn, immerhm sind {tute Die reformierten Synagogen att genug, um geneigt zu sein, die Würde des Herkömmlichen auch für ihre Einrichtungen anzumelden. Daß dieser Augsburger Religionsfrieden einer Augsburgischen Konfession sichtlich aus dem Wege geht, beweist endlich auch Paragraph 14 der Verfassung, wonach der Rat des Verbandes als ordnungsmäßig zusammengesetzt gilt, auch wenn ihm keine Rabbiner angehören. Denn wie könnte sonst ein rabbinerloser Rat sich nach innen und außen als erste Kammer und Verwaltungsorgan der israelitischen Religionsgesellschaft präsentieren, nachdem nun einmal die Rabbiner nach innen und außen als die Sachverständigen in konfessionellen Dingen gelten! Die Mitarbeit der Rabbiner ist dem Verbände durchaus erwünscht. Es geht aber, wie in der „Volksgemeinde"/im Notfall auch ohne sie. Aus diesem konfessionslosen Religionsfrieden können sich für das orthodoxe Judentum in Bayern die bedenklichsten Konsequenzen ergeben. Sollte einmal eine Gemeinde (ob es schon vorkam, weiß ich nicht) die Bewilligung von Mitteln für einen Zweck erbitten, der im Sinne des orthodoxen Judentums nicht gefördert werden darf, Kann ist Der StrDanD nur mu»i ffimr *?«* saflung nicht in Äee Lag«, ein solches Gesuch Udi zulehnen, da bei der Bewilligung von Mitteln bestimmte Forderungen in bezug aus Kultus und Ritus nicht erhoben werden dürfen. Die Mittel des Vexbandes fließen ihm, abgesehen vom Zuschuß des Staates, auf dem Wege der Besteuerung aller Angehörigen der in ihm vereinigten Gemeinden zu. Zwecke, die im Sinne des orthodoxen Judentums nicht gefördert werden dürfen, würden also gegebenenfalls auch mit den Steuern der orthodoxä Juden gefördert werden, ebenso wie in diesem Jahre der Verband für zwei neologe Rabbinerseminare Beiträge von je 1000 Mark vorgesehen hat, ohne daß von den orthodoxen Mitgliedern des Rates und der Tagung dagegen ein Einspruch erhoben wurde. Gedacht war der Verband ursprünglich als ein Zweckverband, dem jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Gemeinde fern bleiben sollte. Demgemäß lautete der erste Satz der vorläufigen Verfassung: „Die Träger der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern sind die Gemeinden mit der Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts." Dieser grundlegende Satz, der von vornherein einer sich entwickelnden Kirchenhoheit des Verbandes vorböugm rollte, m aus Der iu Augsburg BgjöjisTfp nen Verfassung gestrichen worden UND M eine Protokollerklärung verwiesen worden. Wenn es nunmehr in Paragraph 1 der Verfassung heißt: „Die israelitischen Kultusgemeinden Bayerns bilden als Träger der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern einen eVrband mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts", so genügt auch diese Kompromißformel, um dem Verbände den Gemeinden gegenüber ein Prestige zu verleihen, aus dem sich zwangsläufig'jene Kirchenhoheit entwickeln muß, die in der vorläufigen Verfassung im Keime unterdrückt werden sollte. Der Verband vertritt nach Paragraph 2 die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Oeffentlichkeit. In einer Protokollerklärung wurde festgelegt, daß der Verband die einzelnen Gemeinden ohne ihre Ermächtigung nicht vertreten darf, es fei denn, daß ein Interesse der 1