Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 66 (1925)
- Issue
- Heft 40-41 (1.10.1925)
- Date
- 1925-10-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1. Oktober 1925 das unverzeihliche Verbrechen begangen hat, um religiöser gedenken willen aus der Gemeinde aüszutreten, heiratet, dann entdeckt der Vorstand in seinem Statut die grandiose Weisheit, daß hier der Tatbestand der Mischehe gegeben sei, und erst recht weil der Ehemann gar noch Mitglied der Adaß Jisroel geworden ist!, Dabei sitzen in den Reihen'des Vorstandes doch auch Männer, welche d-e.Gemeindeorthodoxie mit Stolz für . sich reklamiert: roten und taten in den Verwaltungskörpern der Gemeinde doch auch Prominenzen des „Achduth", der nach seinen Prinzipien gehalten ist, das Gemeingefühl der Orthodoxie zu hegen und zu pflegen. Hat von ihnen einer die Hand gerührt, um diesen Schlag ins Gesicht der Orthodoxie — frielich der separatistischen! — aufzuhalten, die Mitverantwortung für die ungeheuerliche Beleidigung: die ihrem religiösen Empfinden angetan ward,'abzulehnen und von sich zu werfe«?! Ein Tor, der viel fragt, wenn die Antwort im vornherein gegeben ist! Cs erscheint, ebenso zwecklos für uns, mit diesen Kreisen über das Echos wie über den Geschmack zu streiten. Genug darum von der m o ra'lisch en S eite der Angelegenheit, über die sonst noch mancherlei zu sagen wäre. Nun noch einige Worte über die rechtliche, die zu prüfen Sache des angerufenen Verwaltungsgerichts sein wird, deren Unhaltbarkeit aber so eklatant und offensichtlich ist, daß auch der Laie sich dazu äußern darf. Freilich muß..man dazu über die Kenntnis der Vorgeschichte des Gesetzes über den Austritt aus der jüdischen Gemeinde verfügen, die aber bei den Rechtsgelehrten des Berliner Gemeindevorstandes anscheinend nicht anzutressen ist. Die Genesis jenes Gesetzes ist, kurz geschildert, folgende: Im Jahre 1873 wurde von dem Preußischen Landtag ein „Gesetz über den Austritt aus der Kirche" angenommen, das, wie schon die Ueberschrift besagt, zwar in erster Reihe die Rechtsverhältnisse bei einem Austritt aus den christlichen Landeskirchen zu regeln unternahm, aber in sinngemäßer Anwendung auch auf die Juden ausgedehnt wurde. In der Praxis ergab sich aber eine Benachteiligung der Juden gegenüber ihren protestantischen und katholischen Staatsgenossen. Denn während diesen dadurch die Möglichkeit eröffnet wurde, ohne aus dem Christentum auszuscheiden, durch die Austrittserklärung lediglich ihre Gemeinschaft mit der Kirche zu lösen, bestand für den Juden, mangels einer staatlichen Anerkennung' des Judentums als eines Religionsbekenntnisses, diese Möglichkeit nicht: ihm stand nur der Weg des Austritts aus dem Judentum, d. h. Aufgabe des bisherigen Bekenntnisstandes offen. Der Austretende war mit vollzogenem Austritt nicht mehr Jude im Sinne des Gesetzes, sondern galt fortan für seinen Personenstand als religionslos, als Dissident. Die in vieler Hinsicht verhängnisvollen Konsequenzen dieses Rechtsstandes, abgesehen von seinem moralischen Effekt, waren so zwingender Art, daß auf Eduard Lasters Betreiben, um diese Rechtsanomalie auszugleichen, von der Regierung das „Austrittsgesetz vom Jahre 1876" eingebracht und trotz des erbitterten Widerstandes der jüdischen Gemeinden vom Landtag angenommen wurde, „durch welches", wie es in der Resolution vom 19. März 1873 heißt, „auch den. Juden der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum, ermöglicht wurde." Man sieht: selbst allerschlechtester Wille ermöglichte die durch das Gesetz vom 28. Juli 1876 geschaffene Sachlage nicht umzudeuten oder aus der Welt zu schaffen. Der auf Grund dieses Gesetzes, Austretende löst zwar seine Beziehungen zu der jüdischen Gemeinde, aber er hört damit keineswegs auf, Jude im gesetzlichen Sinne zu sein; denn gerade um diese letztere Konsequenz zu verhüten, ward das Gesetz erlassen. Solange das Gesetz noch keine wächserne Nase trägt, die man beliebig drehen und formen mag, wird diese seine ratio unbestritten bleiben müssen. Ist der Ausgetretene aber vor dem Staatsgesetz alsJude anzusehen, so darf seine Ehe mit einer Iüdin, trotz «!ler Bru sttöne ber gegenteiligen lieber- 5eugung nicht als Mischehe angesehen und bezeichnet werden. Und wenn sich das Statut der Berliner jüdischen Gemeinde eine andere Rechtskonfttuktion gestattet, so folgt daraus nur seine Gesetzwidrigkeit; für den schwebenden Rechtsstreit ist es unter allen Umständen „nicht wesentlich"! Und damit könnten wir einstweilen, bis das Gericht gesprochen, die Akten über die Angelegenheit schließen vnd das Urteil über dieses Heldenstück der Oeffentlichkeit überlassen. Aber inzwischen hat der Vorstand den Klageantrag der betreffenden Partei mit einer Gegenerklärung ._Der Israeli t » beantwortet und in dieser Replik sind es zwei Bemerkungen, die eine Beleuchtung an dieser Stelle verdienen. Die eine lautet: „Selbst wenn aber eine gemischte Ehe im Rechtssinn nicht als vorliegend angenommen werden sollte, wäre doch die Heranziehung der Klägerin zu den Gemeindesteuern in analoger Anwendung der für gemischte Ehen geltenden Bestimmungen unseres Statuts begründet usw." Mr hohen keine Veranlassung uns in die Psychologie dieses Satzes zu vertiefen und die Gründe, die diesen halben Rückzug veranlaßt haben, aufzusuchen. Uns kann die Feststellung genügen, daß, wie diese seine eigenen Worte beweisen, auchvomStandpunkte-des Vor st and saus keiner l e i zwingende V e r a nl a f f u n g v o r l a g, d i e ehrenkränkende Insinuation der Mischehe in die Angelegenheit hinein zu tragen, daß trotzdem aber von rhm dieser Weg gewählt wurde — aus Gründen, über deren Natur man in den Kreisen der Adaß Jisroel durchaus im Klaren ist. — Das zweite Diktum, das ebenfalls der Vergessenheit entrissen zu werden verdient, läßt sich also vernehmen: „Daß die Chrefrauen der aus unserer Gemeinde Ausgetretenen bis vor wenigen Jahren zu Gemeindebeiträgen nicht herangezogen worden sind, lag nicht an einer besonderen Rücksichtnahme auf die Israelitische S y n a g o g e n g e m e i n d e Adaß Jisroel und auf deren (!) aus unserer Gemeinde ausgetretenen Mitglieder, sondern daran daran usw." — Ueberwältigend, in der Tat! Diese wohlverdiente Abfuhr, meint in seinem untadligen Gemüt wohl der Autor dieses Diktums, tat dem dünkelhaften Größenwahn der Adaß Jisroel, die da wähnt, im Ealcul der großen jüdischen Gemeinde Berlins überhaupt nur eine Rolle zu spielen, schon lange dringend not, und es war höchlichst an der Zeit, ihres Nichts durchbohrende Bedeutung ihr einmal kräftig vor Augen zu führen! . . . Wie schlecht aber in Wahrheit kennt man in der Oranienburgerstraße die Mentalität der Adaß Jisroel-Männer! Hier löst die groteske Komik der Vorstellung, als ob dis jüdische Gemeinde „aus besonderer Rücksichtnahme auf die Adaß Jisroel" jemals etwas tun oder unterlassen möchte, bei den bösen Buben der Artilleriestraße 31 nur ein seelenvergnügtes Schmunzeln und befreiendes Lachen aus; von Zerknirschung und bußvoller Einkehr aber ist bei ihnen wirklich keine Spur zu entdecken. Sondern sehr lebhaft ist in ihnen die Empfindung, daß wo immer man diese friedensstörende, unfreundliche Handlung und ihr Drum und Dran anfaßt: sie ist und war kein Heldenstück! (Weitere Korrespondenzen Seite 25—26.) Sprechsaal. Haarverhüllung. Der Verfasserin des genannten Artikels ist vollkommen beizustimmen, da das sogenannte „Tiefgehen" stets die althergebrachte Art und Weise der Haarverhüllung bei den jüdischen Frauen gewesen ist. Eine Veränderung dieser Tracht dürfte wohl erst in den 30/40er Jahren des vorigen Jahrhundert aufgekommen bezw. allgemeiner geübt worden sein. Es dürfte daher zunächst wohl auf diejenigen, die diese Veränderung zuerst vorgenommen haben, der altjüdische Grundsatz it> mrwn Vd nnnnnn Vs? anzuwenden sein. Dem Artikel selbst ist durchaus zuzustimmen, und es ist in erster Linie die Anmerkung der Redaktion, die mich zu einer Entgegnung veranlaßt, da diese glauben läßt, als ob die rabbinischen Größen des vorigen Jahrhunderts ausnahmslos das Perrückentragen gebilligt hätten. Dies war aber durchaus nicht der Fall. Viele n’*>ru der alten Schule des vorigen Jahrhundert sowohl in Deutschland, auch im Osten haben sich vielmehr ganz entschieden dagegen ausgesprochen. Um nur eine Ansicht anzuführen, möchte ich nur auf die mm des o"n verweisen, die sich mit der Meinung anderer des vorigen Jahrhunderts deckt. Aber auch diejenigen, die zu Konzessionen in dieser Frage geneigt waren, haben darunter durchaus nicht das Tragen von ganzen Perrücken, wie dies heute geübt wird, verstanden, sondern nur die neben bezw. über der Haube getragene Flechte, die als „Tour" oder „Scheitel" bezeichnet wurde. Ferner habe ich aber noch gegen die Anmerkung der Redaktion einzuwenden, daß die hierin ausgesprochene Ansicht, daß „Mut" zum Tiefgehen erforderlich sei, doch wohl etwas sehr kraß ausgedrückt ist. Es wäre doch sicher ein bedauerliches Zeichen, wenn jüdische' Frauen nicht den „Mut" (der m. A. nach hierzu noch nicht einmal nötig ist) besitzen sollten, was sie als richtig erkannt haben, auch in ihrer Kleidung zum Ausdruck zu bringen. L. I. S. (Wir sind mit: dem Herrn Einsender insofern einig, als wir in der Rückkehr zu dem von dem Artikel empfohlenen System des „Tkefgehens" einen e n t sch Le - denen Fortschritt t zur unverkürzte« Verwirklichung altjüdischer Lebensideale erblicken. Aber wir möchten oer- Nr. 40/41 Seite 8 hüten, daß auch nur eine westeuropäische Jüdin >"n in den oerhängnisschweren Irrtum verfalle, die von Hirsch und Hildesheimer gebilligte Form der Haarverhüllung durch fremdes Haar sei doch eine „Halbheit" und — komme daruxn besser in Wegfall. Wer also die genügende Unabhängigkeit des Denkens und Wollens besitzt, der folge der Mahnung unserer Mitarbeiterin und des Einsenders — wer sich dazu nicht aufschwingen kann, der sei sich bewußt, daß auch die im Westen übliche Haarverhüllung bei gewissenhafter Wahrung die jüdische Frau vor dem schwersten nvw -not? schützt. Red.), Ls ist ausschließlich Sache der Leser, die ick Inseraten, teil enthaltenen Empfehlungen ritueller waren oder sonstige Angaben religionsgefehlichen Charakters auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. MaUieusJUüÜßc CAFE HANSELMANN KAISERGARTEN gegenüber dem Opernhaus Künstler-Konzerte 4—12 Uhr KARL KISSINGER Herrenschneiderei Massanfertigung in höchster Vollendung ZEIL 123* (Zeilpalast) Tel. Taunus 429 f/esetky Sfröhletn^.m 'FC/&T°M*X%. 1S£RPI/\TZ 17 « FZRNRU72208, florstkÖfhr./OiodtÄ? rfm&chenhe/nwr7or3tShjtigw