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Der Israelit · 1925-02-12 · Heft 7 (12.2.1925) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
66 (1925)
Issue
Heft 7 (12.2.1925)
Date
1925-02-12
Page
– (sequence 1)
Language
German
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- - - - -^7 66. Jahrgang Frankfurt a. M., den 12 Februar W25 18. Schwat 5685 Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Nr. 7 Abonnement ab Januar 1934: Deutschland 1 Toldmark monatlich; Ausland: Vterteltahrpreife (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Versandes) Deutsch-Österreich: 60000 Kronen; Amerika I Dollar; England 4 sh.; Frankreich 16 Fr.; Belgien 16 Fr.; Hollands fl.; Italien 80 Lire; Jugoslawien 70 Din.; Litauen 7.60 Lit.; Rumänien 200 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder 5 Zloty; Schweiz 6 Fr.; Tschecho-Slowakei 85 Kronen: Ungarn 70000Kronen; Dänemark 5 Kronen; Norwegen 5 Kronen; Schweden 8.50 Kronen. Einzelnummer dreißig Goldpfennige. . Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 80 Goldpfennige, für Stellensuchende 80 Goldpf., für die stebengespaltene Nonpareille-Zeile. Die 75 mm breite Reklamezetle: letzte Textsette 1.80 Mk., vorletzte Textseite 8.— Ml.; Ehiffregebühr in Höhe eines doppelten Ferndrtefportos. Rabatt nach Tarif. Bet laufenden Jnseratauftrdgen tarifm. Preiserhöhung jederzeit Vorbehalte». Änferatenannahme durch den Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a. M.. Gr. Eschenheimer Straße B. Tel. Hansa 5848 sowie durch sämtl. Annoncen-Exped. des In- und Auslands Alleinige Inseratenannahme für Frankfurter Geschäftsanzeigen: Jul« Schmidt» Langeftrahe 7, U, Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Zahlungen direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt (Mains Nr. 19808. — Außerdem an: Woftsparkasse Wien Nr. 79805 — Postsparkaffenamt Budapest Nr. 18484 — Postscheckkonto Warschau Nr 190757. — Postscheckamt Zürich Nr^ Vlll 7861 —Inkasso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 24869 —Böhmische Anionbank in Prag — Banca Marmarosch Blank & Co. i« Bukarest — Filiale des Wiener Bankiereins in Agram. Gewissensfreiheit und Organisation. Von Rabbiner Dr. pinchas Lohn in Wien. (Gekürzter Auszug aus dem in Hamburg gehaltenen Referate). Die ursprüngliche Reihenfolge der Tagesordnung war so gedacht, daß meine Kollegen und Freunde über die Aktualität und über eine Spezialfrage unseres Themas referieren sollten, und dasjenige, was ich noch etwa zu sagen hätte, mehr der Aufgabe gewidmet wäre, aus den Einzelheiten ein Gesamtbild zu gestalten und, losgelöst oon den Forderungen des Tages, diejenigen ' Gesichtspunkte und Gedanken darzustellen, welche Allgemeingültigkeit beanspruchen könnten. Auf Wunsch der anderen Herren soll ich nun Ihnen nicht den Abschluß, sondern die Einleitung für den heutigen Abend bringen, so daß ich von Einzelheiten durchaus Abstand nehmen muß, um meinen Nachrednern nichts vorwegzunehmen: ich beschränke mich also darauf, die Grundbegriffe Ihrem Urteil zu unterbreiten, und vertraue zu Ihrem Wohlwollen in der Hinsicht, daß Sie wenigstens für die Dauer des heutigen Abnds die wesentlichsten Gedanken mit mir teilen. Der Begriff der Gewissensfreiheit, wie er heute meistens aufgefaßt wird, wird bezogen auf das Verhältnis des Staates und seiner Gesetzgebung zu der Ueberzeugung der einzelnen Menschen. Es ist klar ersichtlich, daß in dieser Allgemeinheit der Staat eine absolute Gewissensfreiheit nicht anerkennt. Er gestattet es dem Einzelnen nicht, seine Ueberzeugung in solchen Formen — hier ist unter Form sowohl Wort, wie Tat zu begreifen — zu äußern, die dem Staate schädlich sein könnten. Sie finden diese Erscheinung in allen Formen des Staatslebens, sowohl unter dem Absolutismus des Einzelnen, als auch unter dem Absolutismus der Masse. Der namentlich in der neuesten Zeit immer mehr erstarkte Staatsgedanke hat sich mehr oder weniger von ethischen Momenten befreit und stellt das Staatsinteresse an die oberste Spitze aller Dinge. Es ist wohl das schwierigste Kapitel der Sozialethik, sich einen sympathischen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und denen der Gesellschaft zu ergründen. - Solange es : eine Staatskirche gibt, kennt man erst recht den Begriff der Gewissensfreiheit nicht, auch nicht in religiösen Dingen. Erst, als Staat und Kirche gesonderte Wege zu gehen begannen und auch erst dann, als in geschichtlicher Entwicklung Religionsfremdheit nicht mehr als Staatsfremdheit bezeichnet und gewertet war, wurde der Begriff der Gewissensfreiheit, oder wie man es staatsrechtlich bezeichnet, Religionsfreiheit geprägt und diskutiert. Wir könnten als Abschluß dieser Diskussion etwa folgendes feststellen. Die Gewissensfreiheit ist dann gegeben, wenn der Mensch: a) nicht gezwungen ist, etwas zu tun, was seiner religiösen Ueberzeugung widerspricht; und wenn er b) andererseits ungestört alles tun und bewähren kann, was seine Ueberzeugung ihm vorschreibt. Sie werden bemerken, daß in allen Kämpfen merkwürdigerweise viel häufiger der negatipe Teil, wie oben unter a) geschildert, betont würde, während der Kampf um den positiven Teil erst anhebt. (Ich möchte noch in Klammern bemerken, daß zum Teil auch die Unterscheidung zwischen öffentlichrechtlichen Kirchengesellschaften und Privatkirchengesellschaften auf einer mehr oder minder starken Betonung dieser beiden Zweige der Gewissensfreiheit beruht, insofern als auch die öffentliche Betätigung der religiösen Uebungen unter besonderen Schutz des Staatsganzen gestellt wird, oder nicht.) Vom Standpunkt der Staatsgesetze aus gesehen, bedeutet Gewissensfreiheit ein weiteres Negativum; indem der Staat es ablehnt, sich mit dem Inhalt einer religiösen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und infolgedessen der Kirchenzucht seinen Arm nicht mehr leiht, hat er dafür freie Bahn geschaffen, daß er sich, wie man dies modern nennt, in die inneren Verhältnisse einer Religionsgesellschaft nicht meh^ einmischt. Darin ist im wesentlichen der Standpunkt charakterisiert, auf dem die moderne Gesetzgebung steht. Man darf aber folgendes nicht übersehen. Eine Religionsgemeinschaft als solche kennt die Gewissensfreiheit nicht, sie verlangt vielmehr von allen Gliedern unbedingte Unterordnung unter das Diktat der Religion. Das ist ein wohlbegründetes sittliches Postulat, welches aber dann die Grenzen der Sittlichkeit überschreitet, sobald eine Religionsgesellschaft sich solcher Zwangsmittel bedient, die außerhalb des religiösen Bereiches liegen, wenn sie sich also zur Durchführung der Kirchenzucht im rechtlichen Sinne staatlicher Organe mit Zwangsgewalt bedient. Es ist leicht ersichlich und es kann nicht bestritten werden, daß fast alle religiösen Gemeinschaften hin und wieder diese Grenze überschritten haben. Im vollendeten theokratischen Staatsgebilde stellt das Religionsgesetz das einzige Gesetz dar, und da ist es gerade in dieser heroischen Größe als Einheit anzuert'ennen, wenn das Diktat der Religion gleichzeitig als Schutz und Palladium der im Staate geeinigten Gesellschaft bewahrt wird. Es ist seltsam, daß überall dort, wo ein Staatskirchentum existierte, weder der Begriff der Gewissensfreiheit geprägt wurde, noch irgendwie gesetzgeberischen Einfluß gewonnen hat. Erst als das religiöse Diktat ein zweites neben dem Diktat des Staates war, ist die Frage akut geworden. Ich unterbreche auf einen Augenblick diese Auseinandersetzung, um endlich pflichtgemäß den Begriff zu erläutern, der heute landläufig als Organisation angesprochen wird. Es ist außerordentlich schwer, hier ein klares Bild zu geben. Um etwas verständlicher zu werden, möchte ich vorschlagen, daß wir für den Zweck des heutigen Abends den Begriff Organisation nach zwei Möglichkeiten festhalten: Nehmen wir Organisation ohne weiteres als Zusammenfassung mehrerer Teile zu einem Ganzen, gehen wir noch weiter und setzen wir voraus, daß diese Teile, die das Ganze bilden sollen, in mehr Punkten ungleich als gleich sind, so muß doch der Zusammenfassung nach Versuch und Erfolg ein Sinn innewohnen. Man kann einer Organisation Aufgaben stellen, die, von vereinten Kräften geleistet, dem einzelnen Gliede der Organisation zugute kommen, oder kann das ganze als ein neues Gebilde für sich betrachten und Ziele verfolgen, die eben diesem Ganzen als einem Ding sui generis zugut kommen; daß natürlich letzten Endes die Auswirkung dieses Zieles wiederum auch den einzelnen Teilen frommen kann, ist klar. Hier streifen wir schon an eine der tiefschürfenden historischen Fragen: Ist das Volk mehr als die Summe der einzelnen Volksglieder und gibt es Interessen des Volksganzen, die überindividuell sind? Es würde den Rahmen dieses Abends sprengen, wollten wir auch noch dieses Thema, welches uns einen Blick in den Herd aller Revolutionen und Reaktionen in der Menschheitsgeschichte tun läßt, ausgiebig behandeln. Denn es ist noch eine zweite, in bezug auf den historischen Ausblick gleich bedeutsame Unterscheidung zu notieren. Im großen und ganzen waren alle Formen der menschlichen Vergesellschaftung mechanisierende Organisationen, d. h. solche, in denen ein Teil den Gang und die Entwicklung des Ganzen autonom bestimmte, so wie in einem mechanischen Getriebe die motorische Kraft das Werk in Bewegung setzt oder zum Beharren, wohl auch zum Stillstand zwingt^ Alle anderen Teile sind dem Willen dieses einen Teiles untertan, es bleibt ihnen eine Einwirkung oder sogar eine Rückwirkung auf diesen einen Teil i t r 1

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