Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1924)
- Date
- 1924-12-11
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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*B(affev BevausgegeBen non de? Candesovgaaifetion dev JlgudaS'Jisvoet in deuifefifand ^0. Jahrgang . Ftankfurt a-. m., den Dezember k92q. / Rislew 5685 Nummer 2^ Ausgabe von Voüar-Rnpons des Aeeen HstKora. Die Keren Haihora-Zentrale Wien hat, entsprechend einem Beschluß der Zentralratssitzung in Krakau, durch den bekannten Künstler Ariel Birnbaum, sogenannte Keren Hathora- Kupons Herstellen lassen, deren Erlös den notleidenden Lehranstalten des In- und Auslandes zugute kommen soll. Der Entwurf des Künstlers kann als vorzüglich gelungen bezeichnet «erden. Die Vorderseite wird von zwei Ovalen geschmückt, von denen eines das bekannte vom Keren Hathora gewählte Symbol darstellt: Die beiden Bundestafeln inmitten des Weltalls, gemäß dem Worte unserer Weisen: min x^x* *pxi x1? „Wäre die Thora nicht, Himmel und Erde hätten keinen Bestand". In der Mitte des Blattes ist der Beschluß der Krakauer Tagung verzeichnet, für das Jahr 5683 108.006 Dollar durch kleine und große Dollaranteile, für das Budget des Keren Hathora aufzubringen. Das Ehrenpräsidium des Keren Hathora hat mit eigenhändiger Unterschrift die Mahnung zugefügt: „Es ist heilige Pflicht eines jeden Juden, zur Aufrechterhaltung unserer Thoralehrstatten und zur Linderung der dort herrschenden Not, wenigstens einen Kupon im Jahre zu erwerben." Rabbi Israel Meir Hakohen (Chofez Chajim), Rabbi Israel Friedmann, Czortkow, Rabb. Abraham Mordechai Alter.(Gerer Rebbe). Die Rückseite enthält ein schönes Bild mit charakteristischen Gestalten aus dem Jeschiwohleben, zur Illustrierung des Talmudwortes: 'Ta^r, -pn xa •pirm *pna mim nfow trnan „Komm und schau, unter welchen Opfern Thoraweise sich dem Etudiulm widmen". Es gelangen zunächst zur Ausgabe: 10 000 » % Dakar ro ooo k 1 5 000 ä 5 5 000 ä 10 3 000 k 25 2 00Oä 50 1 000 ä 100 „ 500 ä 200 100 k 500 10 ä 1000 „ Ein jeder ist also in der Lage, wenigstens einen Schein zu erwerben. Vom Gelingen der Aktion wird es abhängen. ob der Keren Hathora die großen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, erfüllen kann und so möge jung und alt sich in den Dienst der Sache stellen. Die Augen von zehntausenden Bachmim sind auf Keren Hathora gerichtet und harren der Hilfe! Die Scheine sind bei der Keren Hathora- Zentrale, Wien II, Leopoldsgasse 26 und bei allen Landesdirektorien erhältlich. Der Gemeindegefetzentwurf des „Jüdischen Nationalrates" in Jerusalem. Vortrag des Herrn Dr. M. Auerbach, Berlin, in der Berliner Ortsgruppe am 20. Nov. 1924. Im Sommer des Jahres 5684 überreichte der „Jüdische Nationalrat" in Jerusalem der Landesregierung den Entwurf zu einem Gesetze über die Jüdische Gemeinschaft in Erez Jisroel. Das Gesetz soll der palästinensischen Judenheil eine dauernde Ordnung der Selbstverwaltung geben und zwar soll diese sich nicht nur auf die eigentlichen religiösen Bedürfnisse beschränken, sondern auch das Erziehungswesen, die Wohlfahrtspflege und bis zu einem gewissen Grade auch das Zivilrecht umfassen. Im wesentlichen unterstehen nach dem Gesetzentwurf der jüdischen Nationalorganisation all die Gebiete des privaten und öffentlichen Lebens, welche in Deutschland bis in das achtzehnte Jahrhundert hinein den Machtbereich der Kehilla bildeten, aber mit dem wesentlichen Unterschiede, daß für Palästina eine straffe, über den Einzelgemeinden stehende Landesorganisation geplant wird, während bekanntlich die alten Kehilloth Deutschlands autonom waren. Ganz entzogen sind der geplanten Organisation das Gebiet des Wirtschaftslebens und das Strafrecht. Eine Zusammenfassung der kulturellen Kräfte des jüdischen Palästina würde sicherlich allgemeine Freude und Zukunftshoffnungen auslösen, wenn sie auf der Grundlage des Gottesgesetzes getätigt würde als Organisation des Gottesvolkes im Gottesland des na*7X av vnf . Wer die Zusammensetzung des „Jüdischen Nationalrates" kennt, konnte von ihm den Versuch einer Verwirklichung solcher Hoffnung, welche in mancher Hinsicht das Neuerstehen des alten Nesiut des Patriarchenhauses der Hilleliten bedeutet hätte, kaum erwarten. Bei dem Streben nach Säkularisierung, nach Entheiligung des jüdischen Volkes, wie es in einflußreichen Kreisen des Waad Leumi herrscht, hätte man logischerweise eine völlige Trennung des Religiösen von den Befugnissen einer politischen Organisation vermuten können. Hierzu ist es in dem Entwürfe nicht gekommen. Die offene Loslösung des jüdischen Voltes von dem Religionsgesetz entspricht sicher nicht den Tendenzen der Gesamtheit dieses Nationalrates, dann aber wäre sie innen- und außenpolitisch eine Unmöglichkeit gewesen. So übermäßig geduldig und nachsichtig die jüdischen Volksmassen gegen religiöse Ausschreitungen ihrer politischen Führer auch sind, die offizielle Entthronung des Gottesgesetzes hätte man sich weder in Palästina, noch in der Diaspora bieten lassen. Die offenkundige Trennung von Religion und Nation wäre den nichtjüdischen Völkern Palästinas und des vorderen Orientes ein unfaßbares Novum, denn hier ist die Identifizierung eine jahrhundertalle, niemals angezweifelte Tatsache. Besonders wäre aber der englischen Regierung gegenüber der ausdrückliche Verzicht auf den religiösen Charakter des jüdischen Volkes von politisch größtem Nachteil. All diese Momente dürsten zusammen gewirkt haben, um in den Entwurf wenigstens äußerlich einen starken religiösen Einschlag zu bringen. Hierin liegt aber für das wirklich innerliche religiöse Element eine furchtbare Gefahr. Ein gesundes Religionsleben kann nicht unter dem Zwang einer mehr oder weniger irreligiösen Organisation gedeihen. Entweder muß die Organisation des religiösen Lebens selbst religiös sein, ihre Grundlage im Gottesgesetz haben, oder sie soll nicht bestehen, und wenn man eine politische Volksgemeinschaft gründen will, so soll diese ehrlich ihren weltlichen Zweck eingestehen und daraus verzichten, das innere religiöse Leben beeinflussen zu wollen- Bom Standpunkte eines wirklich libersäM Staates gibt es daher nur den Weg der Nichteinmischung in die inneren religiösen Differenzierungen. Wir verstehen vollkommen, daß der Staat den Wunsch hat, das wertvollste Kulturgut der Menschheit, die Religion, gegen äußere Angriffe zu schützen, nie aber darf er sich ihr gegenüber Herrscherrechte anmessen. Das lehrreichste Beispiel hierfür ist ja der preußische Kulturkampf, in dem ein staatsmännisches Genie vom Range Bismarcks unterliegen mußte, weil er die Kraft des Jmponderabile der religiösen Selbständigkeit nicht verstand. Will die englische bezw. die palästinensische Landesregierung eine jüdische Volksorganisation schaffen, so darf sie mit dieser keine Herrschaft einer staatlichen oder staatlich anerkannten Macht anstreben über einen großen oder kleinen Kreis von Männern, die durch solche Unterordnung sich in ihren tiefsten religiösen Gefühlen und Bestrebungen gefährdet sehen. Die Regierung hat nicht die Berechtigung, die Gewissen zu prüfen,- die Tatsache der Ablehnung eines bestimmten Kreises muß ihr genügen, um diesen Kreis nicht gegen seinen Willen religionspolilisch zu entrechten. Ein Beispiel, wie in solchen Fällen der Staat sich zu verhalten hat, bietet uns die preußische Regierung mit ihrem anerkennenswerten Streben nach Parität für die verschiedenen Gruppen innerhalb der preußischen Judenheit. Mit Recht verzichtet sie vollkommen auf die Untersuchung, ob eine doppelte Organisation notwendig oder auch nur berechtigt ist: die Tatsache, daß eine Minorität eine Sonderorganisation für sich als notwendig verlangt, genügt ihr. Denselben Standpunkt muß die palästinensische Landesregierung einnehmen, und es ist ein schweres Unrecht, wenn von jüdischer Seite ihr ein Entwurf empfohlen wird, der einer dissentierenden Minorität nur die Wahl läßt, sich zu fügen oder aus der jüdischen Rechtsgemeinschaft auszutreten, ohne die Möglichkeit zu besitzen, sich ihrerseits selbständig zu organisieren. Der von der Agudoh dem Kolomalamt vorgelegte Entwurf ist peinlich bemüht, die Staatsmacht zur Unterdrückung einer anders gesonnenen Minorität nicht mißbrauchen zu lassen. Der Agudohentwurf will die jüdische Gemeinschaft in Palästina auf Grundlage der Thora aufbauen, bemerkt aber ausdrücklich, daß der unparteiische Staat religiös anders empfindenden Juden die Möglichkeit bieten muß, eine ihren Intentionen entsprechende Gemeinschaft zu bilden und dieser volle Parität zu gewähren. Weder wollen wir in religiösen Fragen die Vormundschaft des Staates, noch wollen wir, daß seine Gewalt zur Beherrschung irgend einer religiösen Richtung mißbraucht werde. Es ist hierbei gleichgültig, ob wir Subjekt oder Objekt solcher Bestrebungen sind. Hieraus ergibt sich', daß wir jegliche Bestimmung ablehnen, welche die religiöse Betätigung des Einzelnen wie auch eines organisierten Kreises durch eine Staatsregierung oder ihre jüdischen Bevollmächtigten beherrschen' läßt. Dies ist aber in dem Entwürfe des jüdischen Nationalrates der Fall. Er stattet die jeweilige Majorität der Delegierten mit einer Macht-