Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 64 (1923)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1923)
- Date
- 1923-08-09
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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27. Ab 5683 RI £++/>*» 9. Jahrgang 9. August 1923 JL/ Idllv t Nummer 17 herausgegeven vom Gruppenverband, der Palästina-Zentrale und der Jugend-Organisation der Agudas-Jisroel für Deutschland. Entwurf einer Satzung der Agudas Jisroel Welt-Organisation. I. Zweck und Mitgliedschaft. ' § 1. Agudas Jisroel dient organisatorisch dem von Gott durch die Thora gestifteten jüdischen Volke, das für alle Zeiten durch die Thora in seiner Eigenart gekennzeichnet und in allen seinen Lebensäußerungen von ihr beherrscht bleibt. Die Juden im Golus geistig und physisch zu stützen, das jüdische Volk und das heilige Land auf den Wegen der Thora der von Gott verheißenen dereinstigen Wiedervereinigung würdig zu machen, ist die Aufgabe der Agudas Jisroel. § 2. Agudas Jisroel bezweckt daher insbesondere: a) die Erhaltung des Bewußtseins von der Eigenart des jüdischen Gemeinschaftsbegriffes (§ 1 Absatz 1) insbesondere gegenüber dem politischen Nationalismus und der individuellen Assimilation in der Iudenheit; b) den organisatorischen Zusammenschluß aller die Erhaltung des gesetzestreuen Judentums erstrebenden Juden; c) die großzügige Förderung des Thorastudiums und der jüdischen Erziehung, sowie die Förderung einer vom jüdischen Geiste erfüllten Literatur, Wissenschaft und jprcffc in allen Ländern; d) den Wiederaufbau des heiligen Landes als einer Stätte geheiligten jüdischen Geistes- und Wirtschaftslebens; e) die Besserung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen der jüdischen" Massen in den Ländern der Not, die geistige und materielle Fürsorge für die Emigranten und die Veranstaltung von Hilfsaktionen jeder Art im Falle des Bedürfnisses; f) Die Abwehr von Angriffen auf Iudenheit und Judentum und die pflege des durch Gesetz und Tradition geheiligten- Treuverhältnisses der jüdischen Gemeinschaften in den Golusländern zu den Staaten. §3. Die Thora ist für alle Betätigungen der Agudas Jisroel maßgebend. 8 4. Mitglied der Agudas Jisroel kann jeder Jude werden, der die Verbindlichkeit der Thora für das jüdische Volk anerkennt. Den Landesorganisationen steht das Recht zu, unter Zustimmung des rabbinischen Rates ihres Landes einschränkende Bestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern für eine begrenzte Zeitdauer zu treffen. II. Organisation. - § 5. Die Grgane der Agudas Jisroel sind: 1. die Landesorganisationen, 2. der Zentralrat, 7 3. das Exekutivkomitee, 4. der Geschäftsausschuß, 5. die Aenessio Gedaulo, 6. der rabbinische Rat. Wählbar in die Organe der Agudas Jisroel sind nur solche Mitglieder, die in ihrer Gesinnung und Lebensführung anerkanntermaßen auf dem Boden der Thra stehen und für die Verwirklichung agudistischer Ziele sich opferfreudig einzusetzen entschlossen sind. Angehörige von Organisationen, die sich in prinzipiellem Gegensatz zur Agudas Jisroel befinden, sind in die zentralen Verwaltungsorgane nicht wählbar. III. Die Landesorganisationen. § 6. Die Ortsgruppen der einzelnen Länder werden in Landesorganisationen zusammengefaßt. An der Spitze der Landesorganisation steht der Landesvorstand, der von dem Delegiertentag der Landesorganisation gewählt wird. Die Landesorganisationen regeln ihre Tätigkeit nach einem Landesstatut, das der Genehmigung des Geschäftsausschusses bedarf. § 7. Die Landesorganisationen haben die Juden ihres Landes für die agudistischen Ideen zu gewinnen und ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugenderziehung und tatkräftigen Förderung des Thorastudiums zu widmen. § 8. Die Landesorganisationen haben den Weisungen der Leitung, die im Rahmen der Aompetenzen der Leitung ergehen, unbedingt Folge zu leisten. . § 9. Die Landesorganisationen haben für den regelmäßigen Eingang der Mitgliederbeiträge zu sorgen und die Zentralfonds mit allen Mitteln zu stärken. 8 10. Die Landesorganisationen haben ein genaues Verzeichnis der einzelnen Ortsgruppen des Landes, sowie der zu den Ortsgruppen gehörenden Mitglieder zu führen. IV. Der.Zentralrat. 8 11- 4 Der Zentralrat bildet das beratende und beschließende Organ für wichtigere Angelegenheiten innerhalb des Areifes der laufenden Geschäfte. Er besteht aus 100 Mitgliedern, die von der Aenessio Gedaulo gewählt werden. Ihre Amtsdauer währt bis zur nächsten ordentlichen Aenessio Gedaulo. 8 12. Der Geschäftsausschuß und das Exekutivkomitee haben die Mitglieder des Zentralrates über wichtigere. Vorgänge tunlichst zu unterrichten. Der Geschäftsausschuß hat in denjenigen Jahren, in denen keine Aenessio Gedaulo stattfindet, eine Ätzung des Zentralrates einzuberufen. Auf Antrag von 35 Mitgliedern des Zentralrats ist der Geschäftsausschuß gehalten, eine außerordentliche Ätzung des Zentralrats einzuberufen. V. Das Exekutivkomitee. § 13. Das Exekutivkomitee besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Zentralrat gewählt werden. Das Exekutivkomitee vertritt Agudas Jisroel gegenüber den politischen Machten; ihm obliegt vornehmlich die Führung der politischen Verhandlungen. Es ist hierbei an die Beschlüsse des Zentralrates und des Geschäftsausschusses gebunden. Seinen Ätz bestimmt der Zentralrat. VI. Der Geschäftsausschuß (das Aktionskomitee). 8 14.' Der Geschäftsausschuß besteht aus mindestens 7 und höchstens 25 Mitgliedern, die von der Aenessio Gedaulo gewählt werden. Von den Mitgliedern des Geschäftsausschuffes müssen mindestens