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Der Israelit · 1923-06-14 · Heft 24 (14.6.1923) · page 15

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Journal
Der Israelit
Volume
64 (1923)
Issue
Heft 24 (14.6.1923)
Date
1923-06-14
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Nr. 11 Seite 3 ' 14. Juni 1923__' _ sein Gewissen drücken, da er sich doch nicht der Bedenken entschlagen kann, die eine skrupellose Gewöhnung an die Feldarbeit im Schmittajahr auf Grund einer solchen Erlaubnis notwendig zur Folge haben muß. Was' die Erlaubenden doch jedenfalls nur im Hinblick auf den bestehenden Notstand, mit Rücksicht auf den großen Schaden, nur provisorisch, als nVW nKTin gestatten, das läuft Gefahr, im Laufe der Jahre, als etwas unbedingt Statthaftes angesehen zu werden, .auch wenn kein Notstand vorliegen würde. Wer wird bei dem jüngeren Geschlecht der spateren Jahre, bei den Kindern, die einst an Stelle der Eltern den Boden bebauen werden, daran denken, es gäbe ein Feldarbeitsverbot im siebenten Jahre, wenn sie doch von Jugend auf ihre Eltern arbeiten sahen? Tiefe Folge ist eine sehr weitreichende. Sie beschränkt sich nicht auf die Kolonisten, sie erstreckt sich auf die ganze jüdische Gesamtheit. Eine Entscheidung in erschwerendem Sinne versetzt die Kolonisten in eine nicht weniger schwere Lage zur Zeit, d'a der Stand der Mlonien ein so ungünstiger ist, daß sie in den jüngsten Jahren oft dem Zusammenbruch nahe waren. Iw einer solchen Zeit ist e$ wahrlich nichts Geringes, einer solchen' Erschwerung Rechnung zg tragen, wie-' sie die Einstellung der Feldarbeit eines vollen Jahres bedeutet, für Leute, denen sonst die regelmäßige Bearbeitung in normalen Zeiten nicht mehr als ihren höchst dürftigen Unterhalt labwirft. 'Tier jüdische Landmann in Crez Jisroel hat ja auch eine ganze Reihe anderer Mizwos zu erfüllen, die an den Boden des heiligen Landes geknüpft sind» Man hat aber noch nie gehört, daß an einen Rabbiner oder Gelehrten das Ansinnen gestellt wurde, z. B. in Bezug auf Trumo und Maaser, eine Erleichterung zu suchen, um sich diesen Pflichten zu entziehen. Sie werden im Gegenteil von den Gesetzes treuen heiteren Sinnes erfüllt. Doch ein ganzes Jahr in dieser schweren Zeit zu feiern, dazu reichen die Kräfte unserer Kolonisten nicht aus und das allein drängt sie zurnSitP. was sie im Schmittajahr zu tun haben. Wir sind weit von der Absicht entfernt, eine Ansicht zu äußern, in einer so hochwichtigen Thörasrage, die 'ausschließlich Sache unserer zeitgenössischen Weisen und Führer ist. Sie werden ihre Entscheidung nach der Norm des Gesetzes treffen. 'Aber wenn wir auch verpflichtet sind, uns dieser Entscheidung zn fügen, falls sie erschwerend oder erleichternd ausfällt, so erachten wir es dennoch als unsere Pflicht, darauf hinzuweisen, daß es auch einen dritten Weg gibt, der ebenfalls zu einer Erleichterung führt. Wir meinen diejenige Erleichterung, die unseren gesetzestreuen, deir heiligen Boden bebauenden Brüdern durch Geldmittel gewährt werden könnte, welche die Agudas Iisroel in treuer Ausführung des Breslauer Beschlusses für den Schmittofond, wat? HP, aufbringen wird. 'Vielleicht steht der bewährten jüdischen Mildherzigkeit die Möglichkeit, das Schmittajahr dem Gesetz entsprechend zu begehen, hoch genug, um das Los ihrer gottesftirchtigen Brüder xit den Kolonien lieber durch Geld als durch eine solche religionsgesetzliche Entscheidung zu erleichtern. Außer den bereits betonten Momenten, welche für die Dringlichkeit und Eigenart dieser M'izwo sprechen, möge hier noch folgende Erwägung dienen. Die Pflicht, den Boden des heiligen Landes im siebenten Jahre ruhen zu lassen, ist in der Thora ausdrücklich ausgesprochen und wird von unseren anerkanntesten Gesetz esllehrerü auch für unsere Zeit äks vollkommen verbindlich gelehrt. Sie gehört jedoch zu denjenigen Wichten, die nur von Bodenbebauern des heiligen Landes, also nur von einem sehr kleinen Bruchteil der jüdischen Gesamtheit, erfüllt werden kann. Wer außerhalb des jüdischen Landes wohstt, wird nie in die Lage kommen, diese Mizwo erfüllen zu können. Wer aber durch seinen Beitrag diejenigen unterstützt, __• glatter_ denen die Erfüllung dieser Mizwo obliegt, weil sie ohne unsere Mitwirkung zu schwach siird, ihr gerecht zu werden, dem ist damit Gelegenheit geboten, auch außerhalb des heiligen Landes diese Mizwo zu erfüllen. Erwägt man, wie die Vernachlässigung dieser einen Mizwo mit unserem ganzen Exil in innigem Zusammenhang steht {HI. B. M. K. 26, V. 34, 35), wie das erste babylonische Exil genau so viele Jahre dauerte, als bis dahin Schmittajahre nicht vollkommen der Vorschrift gemäß innegehalten wurden, so geht einem eine Ahnung davon durch die Seele, was es bedeutete, wenn die ganze jüdische Diaspora Mizwas S'chmitta beobachtete, indem sie diejenigen unterstützte, die sie nach Vorschrift erfüllen möchten!!! . Jerusalem, Siwan 5693. . Rabbiner I. Horowicz. Geschäftsordnung der Kenessio Gedaulo. 1. Permanenz-Ausschuß: 1. Der Permanenz-Ausschuß der Kenessio Gedaulo besteht aus den Mitgliedern des G. A. und den Vorsitzenden jeder Landesorganisation bezw. von djesen zu ernennenden Stellvertretern. Die Landesorganisationen haben bis 15. Juli die Namen ihrer Vorsitzenden bezw. deren Stellvertreter dem G. A. mitzuteilen. 2. Der Permanenz-Ausschuß versammelt s.ch spätestens am Vorabende der Eröffnung der ft\ G., um über eventuelle Aenderungen der Tagesordnung zn beraten und Vorschläge für das Präsidium der K. G. auszuarbeiten. 3. Der Permanenz-Ausschuß schlägt der K. G. die Mitglieder des Präsidiums, die für die Dauer der K. G. zu konstituierenden Kommissionen, sowie die Zusammensetzung der künftigen Leitung vor, letzteres ohne Anteilnahme der Mitglieder des bisherigen G. A. 2. Landsmannschaften: Es wird den Delegierten der einzelnen Lan.desorganisationen empfohlen, sich nach Landsmannschaften zu gruppieren und dabei bei großen Landsurannschaften die einzelnen geographischen Einheiten zu berücksichtigen. 3. Wahl Prüfungsausschuß: 1. Ein von dem Permanenz-Ausschuß einzusetzender Wahlprüfungs-Ausschuß, prüft die Gültigkeit aller Mandate . und untersucht die eingelaufenen Wahl- Proteste. 2. Der Wahlprüfungsausschuß berichtet über das Ergebnis seiner Tätigkeit spätestens in der zweiten Plenarsitzung der Kenessio Gedaulo. 4. Sitzungen: 1. Die Sitzungen der K. G. sind öffentlich. Geschlossene Sitzungen finden statt, wenn sie vom G. A. oder vom Permanenz-Ausschuß verlangt ineroert. 2. lieber die Verhandlungen und Beschlüsse ist tutrcft, die Schriftführer Protokoll zu führen. 3. Bis zur Wahl des Präsidiums wird die K. G. von einem Mitglieds des G. A. geleitet. 4. Das Präsidium besteht aus einem Vorsitzenden, vier Stellvertretern, sechs Schriftführern und sechs Beisitzenden. 5. Die Mitglieder des Präsidiums werden in gemeinsamer Wahl und mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. 6. Der Vorsitzende der K. G. oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung auf Grund der Geschäftsordnung. Das Präsidium vertritt die K. G. für die Dauer der Tagung nach außen und innen. Ihm steht das Recht zu, die Geschäftsordnung zu interpretieren, sowie in solchen Fällen zu entscheiden, in denen die Geschäftsordnung keine ausdrüklichm Vorschriften enthält. Derartige Entscheidungen unterliegen nicht der Kritik der einzelnen Mitglieder. 7. Die Mitglieder des Präsidiums unterstützen den Vorsitzenden in der Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Schriftführer haben die Rednerliste zu führen und die Stenographen zu überwachen. 8. Der Vorsitzende ernennt aus den Mitgliedern des Präsidiums oder der Gesamtzahl der Delegierten eine ihm ausreichend erscheinende Anzahl von Stimmenzählern. 9. Delegierte, deren Wahl angefochten ist-, haben ihr Stimmrecht, bis über die Gültigkeit entschieden ist. 10. In der Beratung über die Gültigkeit von Mandaten erhält das Wort lediglich der Berichterstatter des Wahlprüfungs-Ansschusses, sowie cin Delegierter, der für die Gültigkeit der Wahl eiutreten will; hierauf hat die Abstimmung zu erfolgen. 5. Plenarsitzungen: 1. Wer sich an den Debatten zu beteiligen wünscht, hat das Wort beim Vorsitzenden der K. S. durch Vermittlung des Vorsitzenden der Landsmannschaft, zu welcher der Delegierte gehört, zu verlangen. Anträge bedürfen der Unterstützung von 30 Delegierten; sie können alsdann schriftlich umnittelbar dem Präsidium der K. G. Wergeben werden. Ebenso hat der Rabbinische Rat, der G. A., die Landsmannschaften, sowie im Rahmen ihres Aufgabenkreises jede Kommission das Recht, unmittelbare Anträge zu stellen. Sonstige Anträge von einzelnen Delegierten können schriftlich dem Präsidium übergeben werden und sind dem Protokoll ber' K. G. einzufügen. 2. Der Rabbinische Rat, sowie der G. A. hat jederzeit das Recht, außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste in die Debatte einzugreifen. 3. Kein Delegierter hat das Recht, ohne Erlaubnis des Vorsitzenden das Wort zu ergreifen. Ein Redner, der nicht zur Sache spricht, kann vom Vorsitzenden zur Sache gerufen werden. 4. Will ein Delegierter zu denselben Gegenstand mehr als zweimal sprechen, bedarf es hierzu tie Genehmigung des Präsidiums. Die Referenten, sowie ein Vertreter der Antragsteller erhalten vor der Abstimmung auf Wunsch das Schlußwort. 5. Die K. G. kann hinsichtlich der gestellten Anträge folgende geschästsordnungsmäßige Beschlüsse fassen: a) Schluß der Debatte. d) Wahl von Generalrednern. e) Beschränkung der Redezeit. ä) Schluß der Rednerliste. e) Absetzung von der Tagesordnung und Verweisung auf die Tagesorrdnung der nächsten Sitzung oder an eine Kommission. f) Uebergabe als Material an die Leitung der Aguda. g) Einfacher >Uebergang zur Tagesordnung. 6. Anträge im Sinne von Ziffer 5 a bis g kann jeder Delegierte unmittelbar beim Vorsitzenoen ohne Unterstützung stellen. Die Abstimmung erfolgt nach dem Ermessen des Vorsitzenden, entweder ohne Debatte, oder nach' Anhörung des Antragstellers, sowie eines Gegners. Im letzteren Fälle darf die Redezeit beider die Dauer von je 3 Minuten nicht überschreiten. Das Wort zur Geschäftsordnung ist sckaiftlich unmittelbar beim Vorsitzenden zu erbitten Der Antragsteller erhält das Wort außerhalb der Reihe der Rednerlisten für die Dauer von 3 Minuten, er wird vom Vorsitzenden unterbrochen, falls seine Ausführungen über den Rahmen der Geschäftsordnung hinausgehen.^ Im Falle der Notwendigkeit kann der Präsident jede Wortmeldung zur Geschäftsordnung für die Dauer der Beratung eines Gegenstandes ablehiren. 6. A b st i m m u n g: 1. Die Abstimmungen sind öffentlich Der Vorsitzende fragt, wer für einen Antrag ist. Die Zustimmenden erheben ihre Hände. Alsdann erfolgt die Gegenprobe ebenfalls durch Aufhebung der Hände. 2. Die Mitglieder des Rabbinischen Rates und des G. A. haben das Stimmrecht, auch wenn sie nicht Delegierte sind. 3. Auf Antrag von 50 Delegierten, oder zwei Landsmannschaften, oder des Präsidiums, oder des G. A. mutz geheime schriftliche Abstimmung stattrrnden. Auf Antrag von 100 Delegierten oder 3 Landsmannschaften, des Präsidiums, oder des G. A. findet namentlich Abstimmung durch Aufruf sämtlicher Delegierter statt. Die Antwotten der Delegrerten haben in diesen! Falle zu lauten: Ja, nein oder Stimmenthaltung. 4 Bei allen Abstimmungen steht das Recht der Feststellung des Abstiiumungsergebnisses lediglich den vorn Präsidium ernannten Stimmenzahleru zu. Diese haben das Ergebnis dem Vorsitzenden mitzuteilen, der es seinerseits verkündet. 7. Wahl der Kommissionen: 1. Die K. G. wählt für die Dauer ihrer Tagurg Arüeitskommissionen oder Kommissionen ständigen Charakters, die bis zur nächsten K. G. im Amt verbleiben. Die Wahlvorschläge hierfitt erfolgen durch den Permanenz-Ausschuß, können aber durch schriftliche Vorschläge aus den Kreisen der Delegierten ergänzt werden. Für die Wahl genügt relative Stimmenmehrheit. 2. _ Die gewählten Kvnrmissionen konstituieren sich sofort durch Wahl eines Vorsitzenden und eines Schriftführers. 3. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Vorsitzenden der K.G. und die Mitglieder des G. A. haben das Recht, allen Kommissionssitzungen mit beratender Sttmme beizuwohnen. 4. Die Kommissionen haben das Recht, zu ihren Sitzungen Sachverständige mit beratender Sttmme zuzuziehen. 5. Ueber alle Kommissionssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle der während der Dauer der K. G. stattfindenden Sitzungen sind dem Vorsitzenden der K. G. einzuhändigen und dein' Protokoll der K. G. beizufügen.

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