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Der Israelit · 1923-03-08 · Heft 10 (8.3.1923) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
64 (1923)
Issue
Heft 10 (8.3.1923)
Date
1923-03-08
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Kummer 5. : 8. März 1923. hf-\ : IX. Jahrgang 20. Adar 5683. herausgegcben vom Gruppenverband, der Palästina-Zentrale und der Jugend-Organisation der Agudas Iisroel für Deutschland. Auf zur Kenesfio gedaulo! Zehn schicksalsschwere Jahre sind dahingegangen, seitdem in Kotlowrh von den geistigen Führern des jüdischen Volkes der große Ruf zur Sammlung, der Ruf zur Wiederaufrichiung der vom Thorageist belebten jüdischen Einheit an die Zerstreuten, in allen Ländern der Diaspora erscholl. Nun endlich, nach zehn Jahren der Läuterung, des soll. aus den Unsere Orts- und Jugendgruppen erfuchen wir dringend um fofortige Mitteilung der genauen RöreHen ihrer Mitglieder, soweit es noch nicht geschehen Ui. an die untenRehende Hdreffe. Die Hamen und ndreffen werden benötigt, sowohl aut den Binblich auf ttenessio öedaulo, als auch für den Verlag der Bläffer, wir bitten ferner dringend um sofortige ilebermeifung des fibonnemenfsbetrages für die Blätter für das ertht, Quartal 1923 in fiöhe von Mh. 300.-. andernfalls find wir genötigt, den Befrag nebR Spefen per Nachnahme?u ei heben. Paläftina^öentrale der flguöas Jisroel Frankfurt a, M.. Gfchenheimer Anlage 31. Zellen und Zellverbänden, aus Orts- und Jugendgruppen der lebendige Organismus der „Agudas Jisroel" erstehen. Die Kenelfro ggftanl# ist einsteerrfen! Zur Zeit des Elul-Neumonds, in den Tagen vom 4.—11. Elul (16.—23. August) sollen sich in Wien die von dem Vertrauen der Gesamtheit getragenen Delegierten der Ortsgruppen zur Hauptversammlung Zusammenfinden, um unter Führung unserer Großen, der Fürsten des Thorageistes in Israel, zu vollenden, was in Homburg und Wahlordnung für die Kenesfio gedaulo. Auf Grund der Ermächtigung des Zentralrats har der Geschäftsausschuß der agudistifchen Organik lcuuni die nachstehende Wahlordnung für die erste si. G. erlassen: I. W ä hler n n d W ä h l b a r k e i t. Kattowitz begonnen ward. Die Verfassung der Agudas Jisroel, die bisher provisorischen Charakter trug, soll in rechtsgültiger Form beschlossen, ihre oberste Leitung endgültig gewählt werden! Brüder! Bedenket die Größe des Augenblicks! Zum ersten Male in der jüdischen Geschichte, zum ersten Mal, seitdem das jüdische Volk in alle Weltteile zersprengt ward, werden sich seine Söhne zusammenfinden, um der thoratreuen Judenheit die Tribüne eines einheitlichen Millensausdruckes zu schaffen, um gemeinsame Arbeit für Gott und sein Gesetz, für die Thora und das Volk der Thora zu leisten. — Sorget, daß alles, was wir an geistigen, sittlichen, wirtschaftlichen Merten unser Eigen nennen, in diesem Parlament der thoratrenen Indenheit in gesammelter Kraft zum Ausdruck gelange. Sendet die besten Männer zur rnnj ,td», Männer, die das geistige Grbe der Uergangenheit, in sich tragen, Männer, die mit jüdischem Auge das Leben erkennen und seine Not, und 'die gewillt und befähigt sind, schöpferische Arbeit fürs Leben zu leisten. Mutzet die tzuezeu Muetzeu, die n'vn fützeen! Tretet in den Ortsgruppen Woche für Woche zur Iorberatnng der Gesamtanliegrn zusammen, belebet den Geist der Zusammengehörigkeit, der gegenseitigen Verantwortung, der Opferfreude. Spornet jeden Einzelnen zur Werbearbeit an und rufet die noch Abseitsstehenden, die Gleichgültigen und Kleinmütigen ftr den Fahnen l Wahlberechtigt ist jeder männliche Jude, der Mitglied einer Ortsgruppe oder einer Zugendgrnppe und ins Wählerverzeichnis (§ 8) der betreffenden Gruppe aufgenommen ist, falls er seinen Mitgliebste i trag für das laufende Jahr, sowie Die vom Zentralrat ausgeschriebene Kopfsteuer (nn:sn cö) gezahlt hat und auch für die etwa verflossene Zeit seiner Mitgliedschaft mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand ist. § 2. Wählbar ist jeder männliche Jude, der das 21. Lebensjahr.überschritten har uno bet dem im übrigen die .Voraussetzungen des § 1 vorliegen, mit der weiteren Maßgabe, daß er in seiner ganzen Lebenssührung offenkundig auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums stehen und mindestens seit 1. Eilst 5682 einer Ortsgruppe oder einer Jugendgruppe als zahlendes Mitglied angehört haben muß. 8 3. Die Zentralstellen der Landesorganisationen si.nd mit Zustimmung der ihrem Lände angehörenden Mitglieder des ravbinifchen Rates berechtigt, und auf deren Ersuchen verpflichtet, die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit mit Wirkung, für ihr Land an weitere einschränkende Voraussetzungen zu knüpfen. II. Wahlgrundsätze. § 4. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen des allgemeinen, gleicher!, direkten und geheimen Wahlrechts mit einfacher Majorität. Gewählt ist hiernach derjenige, auf den sich die relativ größte Strinmenzahl bereinigt. Bei Stimmengleichheit hat Stichwahl zwischen denen zu erfolgen, die auf sich die gleiche Stim'.nenzahl vereinigt haben. Die Abgeordneten stimmen nach freier Ueberzeugung und sind an Weisungen ihrer Wühler nicht gebunden. 8 5. Unter Schvfarklängen wird die Kenesfio gedaulo zusammentreten! In Eurer Hand, an Eurem unbesiegbaren Wollen liegt es, daß diese Klänge sich als Nachhall des Sinai-Schofars bewähren, daß schon die erste Kenessto gedaulo der Agudas Jisroel die Wiedergeburt der jüdischen Gesamtheit aus dem Geiste der Thora sichert. GeschMfiihrender Ausschuß und Gxefutivböro der Avgudas Wroel: Rabbiner Josef B a u m g a r t e n - Wien, Rechisanw alt Dr. Breuer, Dr. Salomon E h r m a n n , Heinrich (Si s e m an n - Frankfurt, Oberrabb. M. M. E P st ein - SIvbotke, Rabb. Beer F r i e d m an n - Wien, Harry Goodman - London, Julius Holländer- Frankfurt, Abraham Hornstein - Wien, Oberrabb. A. Katz-Nytra, Rabb. Dr. Pinchas Kohn-Wien, Solicitor I. Landau-London, I. M. L e w i n - Warschau, Mols Pap pe n heim - Wien, Jacob Rv sanh di m - Frankfurt, Oberrabb. S ch a p i r o - Sanok, Jakob Strauß- Frankfurt, Jakob T r o ck e n h e i m - Warschau, Lev W r e s ch n e r - . Frankftcrt, Oberrabb. Zirelsohn-Chisinau. Die Wahlen erfolgen länderweise und innerhalb der Länder gruppenweise, wobei Ortsgruppen und Jugendgruppen, die sich cur gleichen Ort befinden, zum Zwecke der Wahlen vereinigt werden. Fehlt es in einem Lande an einer Landesvrganisation, so erfolgen in diesem Lande die Wahlen nur gruppenweise. 8 6. Jedes Land mit eigener Landcsorganisation wählt ohne Rücksicht auf die Zahl seiner iMtg lieber mindestens drei Abgeordnete, Außerdem kommen auf jedes Land: a) für jede Ortsgruppe, die mindestens 100 wahlberechtigte Mitglieder zählt, ein Abgeordneter, b) für Ortsgruppen, die mehr als 100 wahlberechtigte Mitglieder zählen, auf jedes angefangene Fünfhundert wahlberechtigter Mitglieder ein Abgeordneter. 8 7- Die Summe der wahlberechtigten Mitglieder eines Landes, geteilt durch die Zähl der gemäh § g

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