Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 62 (1921)
- Issue
- Heft 37 (15.9.1921)
- Date
- 1921-09-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ein Centraloman liir das arthodoxe Judentum (IikB1 IJJ : rcBapg Begründet oon Dr. Lehmann in Mainz M lahrncvu* « IT7 September 1921 SSL» 37 u. m-, ueu 12 mnl 5681 Abonnement pro Vierteljahr; Deutschland Sei den Postämtern sowie Sei direkt. Bestellung u. Rechnungserteil. durch d. Verlag M. 7.20 viertel), f. Lehrer u. Kultusbeamte tu. direkt) M. 3.60vierteljährlich, Deutsch-Oesterreich Kr. 90.- vierteljährlich: Tschecho-Slowakei Kr. 12.— Ungarn Kr. 40.— vierteljährlich, Polen (nur in deutscher Reichsmk.) Mk. 12 vierteljährl., Rumänien 10 Lei, Holland fl. 1, Skandiuav. Kr.2, Schweiz fs. 1.50, Frankreichu.BelgienFr.2.50, England 1 oll. 6 p., Amerika 0.50 Doll, vierteljährl. Einzelnummer 60 Pfg. Durch den Buchhandel wie beim Verlag. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag Inserate: Mk. 2.—für die sechsgespaltene Colonel-Zeile elnschl. Teuerungsznschl.; Ansland-Jns.Mk.4.—pro Zeile Rab. nach Tarif. Bei laufenden Jnseratauftr tarifm. Preiserhöhung jederz. vorveh. Jnseratenannahme durch den Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a-M., Gr.Eschenheimerstr. 23 Tel. 5842, AmtHansa, sowie sämtl. Annoncen-Exped. des In- und Auslands. Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Zah lunge n außer direkt an den Verlag — Postscheck, ttto Frankfurt a. M. Ro. 19 808 — erfolgen an: Postsparkasse Wien No. 7» 605 Postsparkassenamt Budapest No. 18 424 Postscheckamt Zürich X, VIII 7854 Postscheckamt Amsterdam No. 84 860 Böhmische ttnionbank in Prag Banca Barmarosch Blank & Co. in BncaroHt Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. 0er naciiörucft der Artikel und Correfponäenzen des „Israelit“ HI nur unter genauer Quellenangabe, und, soweit es lick um größere fluffäfce handelt, nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Avsch-ha-schono Glückwünsche! OIülkwunlcki-Bnzeigen - sckelnens bis fpäteftens yrelfag, Sen 23. September im Befifee 9er 6xpe9ition fein. Der Text 8er Anzeige ill genau Dorzufthreiben. Jn Betracht kommen Anzeigen in 3 Orößen: 1. Orötze fl: 10 Seilen 2fpalfig preis Mk. 40.— 2. öröße B: 13 Seilen lfpaliig Preis Mk. 30- 3. Größe C: 10 Seilen 1 fpalfig preis Mk. 20 — nblöfungs-Spenöen K nen; fie werben mangels anöerer lüiinfche von uns 9er Deuffch-hollänaifchen paläitinaDerroalfung für 6rez Jisroei überwiesen. Sur Sie Oeröffenflichung 9er Namen 9er Ab-! ö f e n 9 e n in einer Sammefanzeige berechnen wir Mk. 6 — vro Namen.- üiefer Betrag ill 9er Spende also hinzuzufügen. PvMckeckkonto Sranftfurt am Main 19802. Verlag des Israelit, G. fti. b. H. 1. Leitartikel: Kitchliche Gesetzgebung. — 2. Homiletik: A. Mannheimer: Aus dem v'vsn nr,ö von Rabbiner Samson Thenen in Berlat (Rumänien). — 3. Kleines Feuilleton: (Ein Palästina-Reisespiel.) — (Eine allägyptische Kunstausstellung in London.) — 4. Aufsätze: Der zwölfte Zionistenkongreß. — Ostjuden in Deutschland.) —5. Korrespondenzen und Nach, richten: München, (Vom Deutsch-Nationalen Parteitag). — Kowno, (Die Wilnaer Frage im Jüdischen Nationalrat don Litauen). — Jerusalem, (Allerlei aus Palästina). — Jerusalem, (Eine Rabbinerdelegation nach Amerika). — New-Iork, (Flüchtlingsheim in Amerika). — New-8)ork, (Warnung an Auswanderer) — 6. Frankfurter Berichte. — Verein skalender. — Gebetzeiten. 7. Feuilleton-Beilage: Eine zusammengewachsene Zwillingsgeschichte. — Kissinger Badebrlefe. — 8. Personalien. 0. Vermischtes. — „Kirchliche Gesetzgebung/' Von einem württembergischen Rabbiner. Wir haben uns zwar schon am 7. Juli d. I. an dieser Stelle über diesen Gegenstand in unserem Aufsatze „Die neue Kirchenverfassung für die israelit. Religionsgemeinschaft in Württemberg" ausgesprochen, aber die Wichtigkeit des Gegenstandes rechtfertigt es, daß man ihm eine eingehende Betrachtung widmet. Vielleicht haben unsere Ausführungen auch Wert für weitere. Kreise, denn man ist gegenwärtig in allen deutschen Ländern am Werke, Landes- und Reichsorganisationen zu begründen und Verfassungen für sie auszuarbeiten. Damit wir aber festen Boden unter uns haben, wollen wir von dem Entwürfe der Jsr. Kirchenverfassung für Württemberg ausgehen: Diese bestimmt, wie sich vielleicht mancher Leser dieser Blätter noch erinnern wird, daß die gesamten Mitglieder der Religionsgemeinschaft des Landes, zu einzelnen Wahlbezirken zusammengefaßt, ihre Vertretung wählen, „die Landeskirchenversammlung." Deren Befugnis umschreibt § 66 des Entwurfes: „Der Landeskirchenversammlung kommt das Recht der kirchlichen Gesetzgebung einschließlich der Steuergesetzgebung, die Festftung des landeskirchlichen Haushaltsplanes und die Prüfung der Ausgaben zu." Sieht man sich nur diesen Paragraphen allein an, so könnte man auf den Gedanken kommen, daß der Ausdruck „kirchliche Gesetzgebung" nichts anderes besagen will, als die Erlassung von Gesetzen und Beschlüsse von Maßnahmen, welche die Verwaltung, die Finanzen, die Schaffung von Behörden und Amtsstellen, deren Befugnisse und Wirkungskreise zum Gegenstände haben, also nur den äußeren Rahmen, innersalb dessen das religiös-kirchliche Leben vor sich geht, festlegen sollen, während das eigentlich Religiöse, gebrauchen wir die moderne jüdische Bezeichnung, „das Religionsgesetzliche", vollkommender Beschlußfassung und Entscheidung der Landesversammlung entzogen bleibt. Wir würden dann die Weisheit dieses Paragraphen aus vielen und sehr gewichtigen Gründen zu bewundern hüben. Und zwar in dem gleichen Maße, wie wir das Fehlen einer anderen, grundlegenden Bestimmung für vernünftig halten, und dem Entwürfe nach dem altjüdischen Sprichwort: „der Chochom schweigt" ein gutes Prädikat zuerkennen müssen. Es ist nämlich in dem Entwürfe mit keinem Worte gesagt oder angedeutet, was der Zweck und die Aufgabe der Religionsgemeinschaft ist, wer „Israelit" ist, was man unter „israelitisch" versteht, was man unter „Religionsgesetz" begreift. Freilich sind in dem Paragraphen § 34 die Aufgaben und Pflichten der einzelnen Gemeinden genau umschrieben, aber dort sind nur einzelne Gegenstände, konkrete Sachen, aufgezählt, aber theoretische und grundlegende Feststellungen sind vermieden. Und wir wiederholen es — ist gut so und ein Zeichen von Weisheit. Wollten wir nun dem Paragraphen von den Befugnissen der Landesversawmlung ähnlich beurteilen, so hindert uns die hn Entwürfe beigegebene „Begründung" dara Dort heißt es: „Zu der kirchlichen Gesetze, bung gehört auch nach der Auffassung des Weiteren Rates die Aufstellung bezw. Aenderung der Gottesdienftordnung, da es die Aufgabe einer Landesorganisation ist, gewisse grundsätzliche Vorschriften auch für den Gottesdienst zu geben." Wir würden aber auch diesen Worten gegenüber Vorsicht walten lassen und sie H, „sie nach der günstigen Seite hin beurteilen" und unter „Gottesdienstordnung" nichts weiter als die Ordnung äußerlicher Dinge beim Gottesdienste, also „Synagogenordnung" ober sogen, polizeiliche Maßnahmen verstehen, wenn wir nicht eine konkrete Gottesdienstordnung, nämlich die vom Jahre 1838 besäßen, die nicht allein die Äußerlichkeiten ordnet, sondern tief und sogar recht schmerzlich in den Gottesdienst eingreift, Gebete streicht, verkürzt, neue Dinge gebietet, und zwar dies alles in Feldwebelton und mit Feldwebelgesten. Von dieser Befugnis „zu binden und zu lösen" hat die Oberkirchenbehörde in früheren Zeitläuften auch auf anderen Gebieten, in rein religionsgesetzlichen, deutlicher ausgedrückt, halachischen Dingen Gebrauch gemacht. (Vergl. den Erlaß vom 4. August 1846 Gunzenhauser S. 292 letzter Absatz oder vom 28. Januar 1850 ebendas. S. 294). Wieviele Gewissenskonflikte, Unterdrückungen, Zerwürfnisse, Widerwärtigkeiten, Strafen sowohi an Geld als Freiheit diese religiösen Befugnisse einer mit öffentlich rechtlichen Befugnissen ausgestatteten Behörde mit sich gebracht haben, könnte man durch das Studium der Akten, die in den Registraturen des Kultministeriums, der Oberkirchenbehörden, der Oberämter, Rathäuser und israelitischen Gemeinden verwahrt sind, ohne große Mühe zusammenstellen Dies Alles muß in Zukunft vermieden werden. Darum sollen der Landesversammlung gar keineBefugnisse ei ngeräumtw erden, die sie dazu verführen könnten, irgendwie in rein religionsgesetzliche Angelegenheiten, und dazu gehört auch der Gottesdienst, sich einzumifchen. Ebensowenig ihrem Ausführungsorgan, der