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Der Israelit · 1921-03-03 · Heft 9 (3.3.1921) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
62 (1921)
Issue
Heft 9 (3.3.1921)
Date
1921-03-03
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Der Israeli Ein Cenfralorp (Bf Jas orthodoxe Judentum ffflBto IIII lurttfcf md Dr.liebmaniilo IDainz esasa l\\ m 62. Jahrgang. Sranhforf a- M.. Sen 3. März 1821 23 Adar 6681 mtonvtmtni pro vlerteljovr t «eutschlandbei den Postämtern -»wie »ei direkt. Bestellung u. SkechnungSerteil. durch d.Verlag M.7.Z0 Wertest, f. Lehrern. SultuSbeamte sn.direkt) M.3.60 vierteljährlich, Dentfch-Oesterreich Kr.öO.- vierteliöhrlich: rschecho-Tlotvokei Ungarn Sr. 50.— vierteljährlich, Pole» (nur in deutscher AelchSmk.) M. 10. vierteljährl., Rnmiinie« 10 Lei. Holland fl. 1, Gkandinav. «r.S. SchweizfS. 1.60, Frankreich u.Belgien Fr.S.60, England 1 ad. 6 p., Amerika 0.50 Doll, vierteljährl. Einzelnummer 60 Pfg. Durch den Buchhandel wie beim Verlag. IMUliH, mm —WWW Der Israelit erscheint jede« Donnerstag Inserate: Mk. L.— für die fechSgesvaltene Colonel-Zeile einschl. Teuerungszuschl. :AuSland-Jns.Mk.4.—pro Zeile Rav. nach Tarif Bei laufenden Jnseratauftr. tarifm. Preiserhöhung jederz. vorveh. Jnseratenannahmr durch den «erlag des Israelit G. m. b H., Frankfurt a. M., Gr. Efch'enheimerstr. L3 Del. 5842, Amt Hansa, sowie samt!. Annoncen-Exped. des In- und Auslands. VladvorkchrMerr ohne Nerdlndltchdeit. M 9 Zghlnnge» außer direkt au de» Verlag — P»stfch»sA»nW Frankfurt a. M. No. 19 803 — erfolgen an: Postsparkasse Wie« No. 79 ««5 Postsparkasteuamt Budapest No. 1R*?4 Postscheckamt Zürich Nr. VIII 7354 Postscheckamt Amsterdam No. 34869 Böhmische Nnionbank in Brag Bane« Varmaroseh Blank 4k Co. in Bnaaveat Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. ver Nscköruck Ser flrflKel unö Correfponöenjen ^es „Israeüf“!ff nur unter genauer Queiienangaöe, und, fomeif es lief! um größere kiuklöös _ fianöeif, nur na<fi norherlser öenefunigunfl geffaftef. im.. r i ■ ■■ i i i i ' InhattsSberstchl. 1. Leitartikel: Arr am D.K.O.K. «vd der grfttzeotrrue Lrmrkndrdund. — 2. Homiletik: Dr. M. retvin: Mrnfchheitsfrühling. — 3. KletneSFeutlleton: Dir »eiteren Memoiren des Grafen Mitte. — 4. Wochenrundschau: „Lehrerelend" — Die Wiener Höchsteiger. — V. Aufsätze: Zur Frage des Frauenmahlrechtes. — ß.Korresvonbenzen und N achrichten: Frankfurt am Main, (ZurMazzosdersorgung). — Berlin. (Bereinigung gesetzestreuer Lehrer). — Berlin, (Die Berliner Gemeinde und bas jüdische Volksschulwesen). - Mhslowitz. (Abstimmung in Oberschlrsten). — Wien, (Der Arierparagraph irn Alpenverein). — Budapest, (Aus der ungarischen Nationalversammlung). — Lodz, (Bom Etat der jüdischen Gemeinden in Polen). — Kischinetv, (Störungen in der Emigration aus -er Ukraine). — Amsterdam, (Wetzmann und die Orthodoxie). — Paris, (Von der Krisis in den jüdischen Delegationen). - London. — London, (Der Oberrabbiner von China. — 7. Personalten.. — 8. Sprechsaal. - v. Litteratur. - 10. Frankfurter Berichte. — Vereinskalender. — Gebrtzeiten. - Familiennachrichten. - 11. Feuilleton Beilage: Auf der SZrrlaud . — Aron Markus: Die MrfftastrSume unter lapsleon. — 12. Kinderecke: Heinrich Einstädter: Gin „guter" Kchabdos. — Sprichwörter. — Liebe junge Freundei — Vermischtes. Ver neue V. 3. G. V. und der gesetzestreue Gemeindedund. ,Der Gemeindetag zu Berlin hat, wie unsre «eser auS dem veröffentlichten Berichte ersehen konntm, die von der Orthodoxie durch weitgehende Zugeständnisse und Angebote erstrebte Atmosphäre des Friedens und der paritätischen Zusammenarbeit nicht geschaffen. Im Gegenreil. Das offizielle Schreibender „Freien Bereinigung" und des Halberstädter „Bundes" wurde mit vielsagendem Vorbedacht totgeschwiegen, die Anträge der dem D. I. G. B. angehörenden gesetzestreuen Gemeinden aber rundweg abgelehnt. Man betrachtet die Orthodoxie als qaantite negligeable und will Einheit mit Gewalt erzwingen, wo sich das religiöse Pfilchtbewußtsein der gesetzestreuen Kreise gegen die in diesem Einheit-wahn geborgene Gedankenlostgketk auflehnt und wahrhettSmuttges Bekenneu fordert. Der Halberstädter Bund hat angesichts dieser Lage an die gesetzeStreuen Gemeinden das folgende Rundschreiben gerichtet: Bei her Tagung des Deutsch-Israelitischen Grmetndebundes vom iK. Januar ist vermöge h«S EinpuffeS der führenden Großgemeinden eine neue Organisation geschaffen, die den Wunsch hat, möglichst viel oder gar alle Synagogengemeinden in sich nuszunehmen. Durch diesen Beschluß droht vielen einzelnen Gemeinden, besonders aber den gesetzestreuen, nicht nur eine ein-- schneidende Beschränkung der Freiheit und Selbständigkeit, sondern auch eine schwere Gefahr religiöser Natur. Was war bisher? Was soll jetzt werde»? Was unterscheidet die ueubeschlossene Organisation von dem bisherigen D. I. G. B.? Bisher gab es keine mir der Rechtsstellung, Autorität und dem öffentlichen Einfluß einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ausgeftattete Organisation. Jetzt soll aus dem D. I. G. B. eine öffentlichrechtliche Körperschaft der gesamten deutschen Judenheir werden. Bisher war der D, I. G. B. ein Verein wie alle Vereine mit nur privat-rechtlichem Charakter. Jetzt soll der D. I. G. B. umgewandelt werden in eine Körperschaft, die dem Reich und den Bundesstaaten gegenüber als eine öffentlich-rechtliche Organisation der jüdischen ReltgionSgesellfchaft im Sinne des Artikels 137 der Reichsoerfaffung gelten soll. Welche Folgen hat die geplante Umwandlung des D. I. G. B. für die Zukunft der. einzelnen Synagogengemeinde? 1. Die Höhe des Beitrags der einzelnen Synagogengemetnde zur neuen Organisation darf nicht mehr freiwillig von der Gemeinde bestimmt werden, sondern wird mit Mehrheitsbeschluß von den Verwaltungsorganen der Organisation bindend festgesetzt. Dabei wird die Höhe dieser Zwangssteuer wesentlich beeinflußt durch die hohen Kosten deS für die neue Organisation erforderlichen großen VerwaltungS apparars. 2. Die Steuer, welche von der Synagogengemeinde an die neue Organisation jährlich abgeführt werden mutz, ist für alle Zwecke unterschiedslos bestimmt, wird also auch für Reformgemeinden, Reforminstttutionen und Reformliteratur mitverwendet. * 3. Auf dem Papier, steht, daß die Selbständigkeit der Gemeinden durch die Zugehörigkeit zur Organisation nicht berührt werde (§ 6 des Entwurfs). Als ob eS in der Praxis denkbar wäre, daß die Wesensart und der dominierende Geist einer großen, umfassenden Organisation ohne verhängnisvollen Rückschlag bleiben könnten auf die einzelneSynagogengemeinde im Lande. Beispiel: Die fühlenden orthodoxen Autoritäten des In- und Auslands, auch des heiligen Landes, haben zumindest die passive Wählbarkeit bei den Frauen für einen Jffur, für ungesetzlich nach den Bestimmungen deS jüdischen ReligionSgefttzes, erklärt. Die Satzungen der neuen Organisation haben sich über das Religkonsgesetz einfach und rücksichtslos hinweggefetzt. Welch' starke Waffe ist dadurch innerhalb der einzelnen Synagogengemeinde den Nichtorthodoxen in die Hand gegeben, um auch bezüglich der Verwaltung der Synagogengemeinde für das passive Wahlrecht der Frauen zu werben. Die nichtorthodoxen Mitglieder in der Gemeinde werden gar leichtes Spiel haben. Sie »erden darauf Hinweisen, daß di« Gemeinde *4 skr rechtmäßig und zulässig gehalten habe, in eine umfassende Organisation, die daS passive Frauenwahlrecht gestattet, einzutreten. Nachdem die Gemeinde das einmal getan habe, könne sie es nicht mehr für unrecht ei klären, bei den Wahlen zum Vorstand und zu den Aemtern innerhalb der Gemeinde den Frauen dasselbe Recht zu gewähren. An diesem einen Beispiel erkennt man den tatsächlichen Wert der Satzungen der Organisation, die den Gemeinden ihre Selbständigkeit in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, des Kultus und Unterrichts, paragraphenmätzig versprechen. Gegen solche und viele' andere verhängnisvolle Rückwirkungen der Satzungen einer umfaffenden Organisation auf das innere Leben der Gemeinde und die Erhaltung überlieferungstreuerGerneindeinstimttonen kann natürlich auch keine SatzungSbestimmung über gesonderte Kultusausschüffe irgendwie schützen. Um so weniger, als die Mitglieder aller KultuSauSsthüffe jeglicher Richtung vom Bundestag in seiner Gesamtheit, als» von Vertretern aller möglichen Richtungen, auSgewählt werden sollen. Was kann eS in der Praxis bedeuten, wenn den radikalsten Mitgliedern deS Bundestages satzungsgemäß das Recht zusteht, nach Gutdünken zu entscheiden und zu bestimmen, wer zum Eintritt in einen KultüsauSschutz gesetzestreuer Richtung fähig und würdig sein soll und wer nicht. Auch hier zeigt sich der innere, der wahre Wert der BerfässungSbestimmungen. Bei jeder Neuwahl läuft der gesetzestreue KultuSauSschuß Gefahr, entweder zu einer tatenlosen, papierenen Einrichtung zu werden oder aber gar mit einer Macht und religiösen Scheinautorität ausgestattet zu werden, die von den gesetzestreuen Gemeinden weder anerkannt noch ertragenwerden kann. Schon die Verfassung der Organisation läßt de» Tieferblickenden diese versteckten Gefahren klar und erschreckend erkennen. Wie wird es erst später in der Praxis werden, wenn gegen Tatsachen nicht mehr angekämpft werden kann, wenn es zu spät ist? 4. Die Geschäfte der neuen Organisation werden nach ihren Satzungen von dem aus 51 Mitgliedern bestehenden „Rat" verwaltet. Davon stellt die Groß, gemeinde Berlin allein schon 8 (!!). Die anderen Gemeinden entsenden auf je 20uuu Seelen einen Vertreter. Bet der Bildung der Wahlbezirke mit L090S Wählern wird es nicht ausbleiüen können, daß große und mittelgroße Gemeinden vorherrschend werden über Kleingemeinden. Dadurch ist die Vorherrschaft der Großgemeinden im Bundesrat, von deffen Verwaltung-» grundsätzen und Maßnahmen das Schicksal der Synagogengemeinden in Zukunft abhängen soll, besiegelt, zumindest aber zu einer stetig drohenden Gesahr für das deutsche Judentum geworden. Welche Bedingung hat die Regierung an die Bewilligung von ErgSntungsbeitragen zur Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden ans Staatsmitteln gestellt? Es handelt sich bet dieser Frage überhaupt nur um Erörterungen, die in Preußen, nicht aber im Reich, wegen der leistungsschwachen Gemeinden geführt worden sind. Diese Verhandlungen wurden zwischen Vertretern der Regierung und zwei jüdischen Vertretern grftthr

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