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Der Israelit · 1920-12-16 · Heft 50 (16.12.1920) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
61 (1920)
Issue
Heft 50 (16.12.1920)
Date
1920-12-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Igpadef ood Or. Ltaflo In IBalnz i »JS fil v«anbv»«* « fi? 16. Dezember 1920 JK 50 ' «. uc». 5. Tebet 5681 Hltomtetitetti pro Vierteljahr r Dentschlandvei den Postämtern sowie betdirekt. Bestellung u. Rechnungserteil, durch d.Verlag M.6.— viertelt, f. Lehrer ir.Kultirsbeamte (ir. direktM. 5.—vierteljl..monatl. 8 Vfg. Bestellgeld. Deutsch-Oesterreich Kr.30.— viertelj.; Tschechoslowakei Kr. 12.—Ungarn Kr.36.— viertel)., Polensnur in deutsch. Reichsmk.) M. 9. Vierteljahr!., Rumänien 10 Lei, Holland fl. 1, Skandinav. Kr. 2. Schweizfs.r.50,Frankreich ».Belgien Fr.2.50, England 1 »h. 6 p., Amerika 0.50 Doll, viertelsährl. Einzelnummer 60 Pfg. Durch den Buchhandel wie beim Verlag. Der Israelit erscheint Donnerstag Anserate: Mk. 1.50 für die sechSgesvaltene Colrmel-Zeile einschl. Teuerungszuschl.:AuSland-Ins.Mk.3.—pro Zeile Rab. nach Tarif Bei laufenden Jnseratauftr. tarifm. Preiserhöhung jederz. vordeh. Jnseratenannahme durch den Berlag des Israelit G. m. b H.. ifrankfurt a. M.. Gr. Efchenheimerstt. 23 Del. 584». Amt Hansa, sowie sämtl. Annoncen-Exped. des In- und Auslands. VlatzvorschrMeu ohne NrrbtndUchkrtt. Zahlungen außer direkt an den Verlag — Postscheckkonto Frankfurt a. M. No. 19 808 - erfolgen an: Postsparkasse Wien No. 78««» Postsvarkastenamt Budapest Ba. 18**4 Postscheckamt Zürich HSr. TIII 7254 Postscheckamt Amsterdam No. 24869 Böhmische Unionbauk in Vrag Banen larmaros^ii Blank & Co. in Bncnreat Filiale des Wiener Bankvereins in Agram u. deren Filialen der Nscköruck öer firtihel unö Correiponöemen öes „Israelit“ ist nur unter genauer Quellenangabe, unö, loroelt es lick um größere lmlMe hanöeit, nur narb vorheriger Genehmigung gestattet InhaltsSvrvstcht. 1. Leitartikel: : Praktische jüdische Schulvolitik- — Zum Andenken an Proo.-Kaübinrr Dr. Cahn in Fulda. — 3. Homiletik: Dom Edelstem mit der Scharte. — 3. Klein es Fe uilleton: (Die Verrohung der antisemitischen Kunstkritik.) — Der inohamedanische Kahn.) — (Goethe und die jüdische Mustk.) — 4. Wochenrundschau: Aiöert Einstim und der Zentralverem. — ■ Wilna. — 5. Aufsätze: Einstellung der Unterstützung des Joint. — 7.Korrefpondenzen und Nachrichten: Berlin, (Das neue Austritts-Gesetz). — Berlin, (Repräsentantenversammlung). — Berlin, (Eine jüdische Heilstätte für tuberkulöse Kranke in Deutschland). — Aschaffenöurg, (Ern Zeitbild). — Nürnberg, (Eine neue Jeschiwä in Deutschland). — Stuttgart,. (Das Schicksal der israelitischen KirÄenderfassung). — Wien. — Wien, (Brotentziehung). — Wien, (Gegen Deutsche und Zudem) — Budapest, (Aus Ungarn.) — Warschau, (Die H'nrichtung von Plotzk). — Warschau, (Wo blieben die amerikanischen Hilfsgelder?) — Warschau, (Me Erez Jisroel- Misston der Agudas Jisroel). — Lodz, (Eine große Aktion der Orthodoxie). — Lemberg, (Der Pogrom jenseits der Brücke). — Berlin, (Neue Pogrome der Ukraine). — London. (Die Agudas Jisroel in England). — Paris, (Emigranten-Ausbeuter). — New-Iork, (Los vom Joint). Jerusalem, (Trauer im^Hause Samuels). — 8. Personalien. — 9. Vermischtes. — 10. Sprechsaal. — 11. Frankfurter Berichte. — Familiennachrichten. — Gebetzeiten. — Veretnskalender. — 13.Feuilleton Beilage: Ein Chanukaabrnd. — Zwei Kesuche. — Jüdisches Kesten m Großferstien. — Gm winterlicher Kchabbosmorgengenuß.—13. Kinderecke: Weihefest. — HeinrichEinstädter: Des Märchenrätsels-Lösu «g. — 14. Jüdischer Doiksfreund. praktische jüdische Schulpolitik. Wo» einem Schutmau«. In Nr. 48 des „Israelit" wurde über eine vom D. I. G. B. an die preußische Landesversammlung gerichtete Petition berichtet, die sich mit der Notlage der aus den abgetretenen Landesteilen vertriebenen jüdischen Volksschullehrer befaßt. Allein die Zahl dieser in Berlin lebenden Kriegsopfer wird mit 50 angegeben. (£§ wird die Tatsache beklagt/daß der Verwendung dieser Lehrer an den „sogenannten christlich-konfessionellen" Schulen seitens der Regierung Schwierigkeiten bereitet werden, wird von Entscheidungen von kaum glaublicher Härte gesprochen und schließlich, gestützt auf die Darlegungen von Dr. I. Freund in seinem Werke über „die rechtliche Stellung der Juden im preußischen Volksschulrecht" behauptet, diese Stellungnahme der Regierung sei auch rechtlich unhaltbar und bedeute einen Verstoß gegen die Fundamentalgrundsätze des preußischen Staatsrechts wie auch des Retchsrechts. Darum' wird die Landesversammlung gebeten, ihren Einstuß auf die Unterrichtsverwaltung geltend zu machen, daß sie fortan jüdische Lehrkräfte an den öffentlichen Volksschulen vorbehaltlos zur Anstellung zulasse. ... Wenn die Verhältnisse so einfach lägen, wie die Bittschrift sie darzustellen beliebt, so würde wohl das Ministerium Haenisch keine Einwendungen gegen die Anstellung jüdischer Volksschullehrer erheben. Einer bewußten Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung braucht man sich von dieser Seite wohl nicht zu versehen. Aber so liegen die Dinge nicht. Wir haben schon seit langem kein derartiges Schriftstück gesehen, das die tatsächliche Rechtslage so oberflächlich, den nicht eingeweihten Leser irreführend, schildert, wie diese Bittschrift. Es hieße ein Unrecht billigen, wollte man sie unbesehen passieren lassen. Auch die Juristen des D. I. G. B. scheinen ja endlich, worauf der Ausdruck von den „sogenannten christlich-konfessionellen" Schulen schließen läßt, — leider etwas sehr spät — einzusehen, daß ihre vielgeliebte Simultanschule (oder wie man sie sonst nennen mag) nie etwas anderes gewesen ist, als eine Veranstaltung rein christlichen — also für uns Juden unstreitig konfessionellen — Charakters. Was ihnen aber noch nicht ganz genau bekannt zu sein scheint, das ist die Tatsache, daß diese uns Juden immer so warm empfohlene Schulart in Preußen nur die Ausnahme bildet, daß vielmehr nach der Regelvorschrift des noch in voller Gesetzeskraft stehenden Schulunterhaltungsgesetzes von 1906 die Volksschulen — auch in Berlin — nach christlichen Konfessionen zu trennen sind. Der als Anlage der Bittschrift beigegebene Abdruck aus dem Freundschen Buche ist auf dem Abwege, wenn er nachzuweisen versucht, diese Schulen seien ihrem Wesen nach nicht konfessionell, weil sie unter gewissen Umständen Schüler anderer Konfessionen aufnehmen und dann auch Lehrer dieser Minderheitskonfessionen, und zwar nicht nur zur ausschließlichen Erteilung von Religionsunterricht, anftellen müssen. Aus dieser Verkennung öes bekenntntsmäßtgen Charakters dieser Schulen ergibt sich, daß die aus der falschen Voraussetzung gezogene Folgerung, das Schul-Unterhaltungs-Gesetz verstoße gegen das Gleichstellungsgesetz von 1869 (erst recht also gegen die Weimarer Verfassung) heute noch weniger richtig ist als 1908. Stellt doch der Artikel 174 der Reichsverfaffung die angegriffenen Bestimmungen des Schul Unterhaltungs-Gesetzes ausdrücklich als unabänderlich bis zum Erlaß dein Aussicht genommenen Reichsgesetzes über die Bekenntnisschulen unter den Schutz der Verfassung. Den Verfassern der Petition muß es bekannt sein, mit welch peinlicher Vorsicht die Regierung wie die Landesversammlung bemüht waren, bet der unlängst erfolgten Abänderung der Bestimmungen des Schulunterhr, ngsgesetzes über eine anderweitige Zusamnu. ng der Schuldeputationen und Schulvorsti sie Vorschriften der Verfassung zu beachten. * Schmälerung der bisherigen Rechte der K» onen auf ihre Vertretung in diesen Körperschaften wurde abgelehnt. Im anderen Falle hätten die Konftssionsvertretungen die Angelegenheit nach den Vorschriften der Reichsverfaffung vor das Reichsgericht bringen können, und dort hätten sie, wie das Urteil über die Erteilung des Religionsunterrichts in Sachsen beweist, obgesiegt. Von einer Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichberechtigung könnte nur dann die Rede sein, wenn das preußische Gesetz die Juden entrechtet und die Errichtung jüdischer, den christlichen in jeder Hinsicht gleichgestellter Volksschulen unmöglich gemacht hätte. Das ist keineswegs geschehen. Den jüdischen Gemeinden (und auch den politischen) steht eS frei, jüdische Volksschulen zu errichten, und Staat und Kommune müssen dazu oft recht erkleckliche Beiträge leisten. Die zur Errichtung erforderliche Schülerzahl ist geringer als die für die christlichen Mtnderheitskonfessionen, die Beteiligung der jüdischen Gemeinden an der Lehrerberusung dagegen viel größer als bei den entsprechenden christlichen Kommunalschulen. Wenn jüdische Eltern trotzdem vielfach über den Mangel an jüdischen Volksschulen zu klagen hatten, wenn jüdische Lehrer keine Anstellungsmöglichkeiten fanden, so lag die Schuld weder an den Gesetzen noch an ihrer Durchführung seitens der Regierungsie liegt bis zum heutigen Tage ausschließlich an den Machthabern in den großen jüdischen Gemeinden. Diesen „Liberalen" und „Demokraten" verbot ihr Doktrinarismus (o Freiheit, die ich meine!) und ihre rechthaberische Gewaltpolitik, dte vom Staate in weitem Entgegenkommen verliehene Gleichberechtigung in Anspruch zu nehmen. Das rück-

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