Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 61 (1920)
- Issue
- Heft 34 (26.8.1920)
- Date
- 1920-08-26
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ein Cintralorgan für das orthodoxe Jeieninm! it §M! dos Or. Uknu ti ffloios! 6L :3flhrdflrvff.' SSWSM « m 26. August 1920 «ssWW m 34 «. m.a uni 12. mul 568Q Deutschland Sei bett $oftämtem fotoie Bei Mrett. Bestellung u. RechnungSertetl. durch d.Berlaa M.6.— « Lehrer mKultuSbearnte (n. direkt)M. 3.- Viertels!., monatl. Deutsch-Oesterreich Kr.30.— Viertels.; Tscheche % 12 —Ungarn Kr.36.— Viertels., Polensnur in deutsch. ReichSmk.)M.9.viertelj.,HoÄand fl. 1,SkandinavieriKr.8, Schweiz, §^"^eichu. Belgien Fr. 1.50, England 1 sd. 6p., Slmeriko0.50 Doll, viertel). Emzelnmmn.60 Pfg. Durch d. Buchhandel wie v. Verl. Der ISraelit^erscheinIjeden Donnerstag Inserate: Mt. 1.50 für die sEgesvaltene Tvlonel.ffeile etnfchl. TeuerunaSznfchl. :Attsläild-Ins.Mk.3.—pro Zeile Rab. nach Tarif Bei laufende» Jnseratanftr. tarifttt. Preiserhöhung jederz. vorbeh. Jnserarenannahm« durch den Bering des Israelit «>. m. i> Frank. furta.M..Gr. Eschenheünerstr.23 Tel. 5842, flml Hansa, sowie särntl. 'Annoncen-Exped. des In» und Auslands. VlaNvori'chrMeu ohne VervtndlickkeU. Zahlungen außer direkt an den Verlag — Postscheckkonto Frankfurt a. M. No. 19 803 — erfolgen an: Conto bei der Postsparkaste Wien No. . Conto bei dem Bostfparkassenamt Budapest No. 18124 Eonto beim Postscheckamt Zürich Nr. VIII 7284 Eonto Beim Postscheckamt Amsterdam No. 24 869 Conto bei der Böhmischen UrrionBanl, Prag und deren Filialen. Her llrnftöruck ger Mike! unö evrrelponöenzen 8es «Israelit“ iff nur unter genauer Quellenangabe, unö, soweit es lieft um größere fluftöfce ksnSelt. nur nach norfteriger Genehmigung gestattet. Itt-altsSvsrficht. 1. Leitartikel: John Jacobsohn: Die KeUgionsgeftti schäften und ihre Mitglieder, insbesondere das orthsdsre Iudenturn, in der Gesetzgebung der Deutschen KrpubUK. — 2. Homiletik: |oit der Gottesfurcht. — Dr. M. Lewin: Durch Kampf zum Frieden. — 3. Kleines Feuilleton: (Antisemitische Politik auf dem Katheder.) — 4. Wochenrundschau: Ungarische Vernichtungsedikte. — Zur Ostjudenfrage in Deutschland. — 5. Aufsätze: .Der Iugendtag in Nürnberg. — 6. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, (Judenaustreibuna in Kattvwitz). — Stettin, (Die Vorgänge in Swinemünde). — Wien, (Ausweisungen). — Budapest, (AuS Ungarn). — Warschau. — Posen, (Deutsch-polnische Judenbetze.. — Karlsbad, (Die WclthilfSkonserenz). — Karlsbad, (Die jüdische Lage in der Urkrainel. — Karlsbad, (Das Komitee der jüdischen Delegation). — Wien, (Die Lage in Rußland). — Warschau, (Wrangel). — Liverpool, (Die englischen Katholiken gegen die. Balfournote). — Jerusalem, (Aus Palästina). — 7. Litte ra rische Warte: Sabbat, Sabbatpsalm und Havdala, nach den Kapiteln des R. Elieser Y'V’piö) — Dücherbesprechung. —8. Perso nal ien. — 9. Vermischtes. — 10. Frankfurter Berichte. — Vereinskalender. — Gebetzeiten. — 11. FeuilletonBeilage:Ea vonCarlberg: Kabbi Tagaras Ende. — Kissiager Kadebrief. — Hermann Seckbach: Kerie^ Die Rellgionsgefellschaften und ihre Mitglieder, inshesondere das orthodoxe Judentum, in der Gesetzgebung der DeuMen RepuSlik. Bon iur. Jvh» Jaeobsohrr in Hamburg. III. 1. Unter den Bestimmungen des II. Haupttelles, der im Wesentlichen nur ein Koniplement von doktrinären Sätzen ist, sind vor allem der erste (die Einzelperson), dritte (Religion und Religionsgesellschaften) und vierte (Bildung und Schule) heworzuheben. Was zunächst die Einzelperson betrifft, so gelten hier im Wesentlichen ähnliche Bestimmungen wie in der Kaiserzeit, wenn sie auch im einzelnen bisweilen modifiziert sind. Entsprechend dem Umstande, daß die Verfassung in der Hauptsache den klerikalen und den mehrheitssoztaltsttschen Anschauungen, beeinflußt durch demokratische Ideen, entspricht, ist sie durchaus im Geiste der Toleranz gegen den Einzelnen gehalten, während sie gegen die Religionsgcsellschasten selbst auch minder freundliche Bestimmungen enthält. Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich (Artikel 109 Satz 1). Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Aemtern zuzulaffen (Art. 128 Abs. 2. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zu-' lassung zu öffentlichen Aemtern sind unabhängig von dem religiösem Bekenntnis (Art. 236 Abs. 2). Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens¬ und Gewissensfretheit. Die ungestörte Religions- Übung wird durch die Verfassung gewährleistet imci steht unter staatlichem Schutz (Artikel 135, Satz 1 u. 2). Hier ist also-etwa das Gleiche positiv ausgedrückt, was das bereits erwähnte Gesetz vom 8. Juli 1869 dahin ausdrückt, daß die Religion kein Hindernis' für den Genuß der Rechte fein dürfe. Natürlich ist in der neuen Fassung keinerlei höhere Gewähr für die praktische Durchführung dieser schönen Lehre enthalten als in der alten, die es fast fünfzig Jahre lang nicht verhindern konnte, daß gegen uns Juden in Bezug auf diese Vorschrift nahezu tagtäglich gesündigt .wurde. Darüber hinaus könnte allerdings die Bestimmung des Artikels 135 Satz 2 sehr beachtlich sein, die die freie Religionsübung gewährleistet. -Darf man nun aber diese Vorschrift scharr um deswegen nicht in ihrer Bedeutung überschätzen, weil — wie bereits erwähnt — die ganzen Grundrechte niemünden eine persönliche Berechtigung unmittelbar gewähren wollen, sondern nur ein Programm für die Gesetzgebung bedeuten, so kommt im vorliegendem Falle noch dazu, daß diese immerhin bedeutsame Bestimmung durch den Satz 3 des gleichen Artikel 135 nahezu jede Bedeutung verliert: „Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt". Damit wird alles, was iu Satz 1 und 2 gegeben wird, wieder genommen. Einige Beispiele mögen dies belegen. Es gehörftficherlich zur Gewissensfreiheit wie zur ungestörten Religionsübung der orthodoxen Juden, daß er die Bestimmungen der ntOTrty rVD*?n genau einhält. Da nun aber „die allgemeinen Staatsgesetze" die Tierquälerei verbieten, und ferner jede Tötung ohne vorherige Betäubung als Tierquälerei bezeichnet werden könnte, so wird das Schächtverbot, das durch Satz 1 und ^ausgeschlossen erscheint, auf dem Umwege über Satz 3 wieder zulässig (Bergl. Arndt, Kommentar zur Reichs- Verfassung, zu Art. 135). Oder aber: Die Gewissensfreiheit verlangt, daß ein orthodoxer Vater seine Kinder vom Besuch der staatlichen Schule an rottf zurückhalte. Wenn aber „die allgemeinen Staatsgesetze" derartige Ausnahmen vom regelmäßigen Schulbesuch nicht vorsehen, so ist ihm mit Artikel 135 nicht im mindesten geholfen, während er beim Bestehen dieser Aus« nähme bereits vorher ohne Artikel 135 sein Ziel erreichen könnte. 2. Es entspricht nur dem bisherigen Rechtszustand, daß den Angehörigen der Wehrmacht die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren ist (Artikel 140), sowie daß in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten, soweit das Bedürfnis besteht, die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassrn sind. Jeder Zwang ist hierbei sernzuhalten (Artikel 141). Es ist hier ausdrücklich gesagt — insofern liegt allerdings eine schwerwiegende Neuerung vor — daß die Einrichtung von den Religionsgesellschaften zu treffen ist, nicht mehr vom Staat, der grundsätzlich von der Kirche zu trennen ist, (Artikel 137, Absatz 1). Jeder Zwang' einer Teilnahme an religiösen Handlungen und zur Anweudung einer religiösen. Eidesform ist allgemein ausgeschlossen (Artikel 136, Absatz 4), die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pfl'chten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (Artikel 136, Absatz 1.) 3. Bedeutsam und neu ist der Absatz 3 des Artikel 136: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu ftagen, als davon Rechte und Pflichten abhängen, oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert." Es ist also künftig unzulässig, daß der Zeuge vor Gericht, die Eheschlteßenden vor dem Standesamt nach ihrer Konfession gefragt werden (Bergl. auch die Ausführungen von Referendar Kirsch in Nr. 29 des „Israelit".) Werden aber trotzdem der Student beim Belegen auf der Universitälskaffe, der Zeuge vor Gericht, der Soldat beim Militär (cf.: Kirsch, a. cr. O.) nach ihrem Bekenntnis gefragt, so kann dies .immer noch durch eine „gesetzlich angeordnete statistische Erhebung gefordert werden" (cf.: Ar