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Der Israelit · 1920-08-19 · Heft 33 (19.8.1920) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
61 (1920)
Issue
Heft 33 (19.8.1920)
Date
1920-08-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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(Be«r i SfK; W IrchaltsSkevstcht. 1. Leitartikel: John Jacobsohn: Die Reltgtoasgrftlischaste» und ihre Mitglieder, insbesondere das orthodoxe Judentum, in der Gesetzgebung der Deutschen Republik. — 2. Homiletik: Don der Gottesfurcht. — 3. Kleines Feui lleton: (Faisul bei den Juden in Aleppo.) — (Jüdische Kunstblätter.) — (Aus dem Harze.) — 4.Wochenrundschau: — Agudas Jisroel-Probleme. — Takt. — 5. Aufsätze:DerIugendtag in Nürnbergs — Dr. Ben Zion Feßler: Die Stunde der Tat. — 6.' Korrespondenzen und Nachrichten: Karlsbad, (Die Juden in Sowjetrußland). — Karlsbad, (Ein stürmischer Vortragsabend). — Karlsbad, (Die Welthtlfskonferenz). — Würzburg, (Bund gesetzestreuer jüdischer Gemeinden Bayerns). — Halberstadt. — München, (Israelitischer Lehrerverein in Bayern). — Wien, (Voten gegen Judenausweisungen). — Wien, (Spaltung der „Poale Zion"). — Budapest, (Wie man in Ungarn die Judenfrage zu lösen gedenkt). — Warschau, (Aus dem bedrohten Warschau). — Wien, (Der Kampf gegen die Juden). — Riga. — Jerusalem, (Sabbat-Nachmu-Feier im neuen Palästina). — Jerusalem, (Die Palästina-Deutschen). — Zürich, (Einwanderung in Palästina). — London, (Die Grenzen Palästinas). — 7. Perso nal ien. — 8. Vermischtes. — S. Beretnskalender. — Gebetzeiten. — Iv.FeutlletonBeilage: MiMoyfreude. — Kissinger Kadebrtrf. — 11. Kinderecke: Glujahuals Baumeister. klrsck-prömie Ruf Grund öervekkmnlmschung in vorlgerllummer halten wir nunmehr Band I und Band II broschiert gegen mh. 21.20 gebunden gegen Mh. 32.50 ,?ur Verfügung der inländischen Serieller. Pofffchechhonfo Sranftfurt a M 19802. Die ausländifchen Beffeüer bitten wir. mit SücKliilil auf die nusfuhr-Sörmlichheiten und -Gebühren den Erhalt einer Rechnung abwarten?u wollen. Frankfurt a. M., 18. flaguft 1920. Verlag 3es „Israeli!'1, 6. m. b. tl. Die ReligionSgesellschaslen und ihre Mglieder, insbesondere das orthodoxe Judentum, in der Gesetzgebung der DeuWen Republik. Bon iur. Föhn Jacobsohn in Hamburg. I. Wenn man die Gesetzgebung des deutschen Kaiserreichs einmal auf Bestimmungen durchsteht, die sich an den Bürger als Mitglied einer einzelnen Religionsgemeinschaft oder an die Religionsgemeinschaft selbst wenden, so wird man solche nur sehr spärlich entdecken. Hierfür find im wesentlichen drei Ursachen anzuführen: . einmal widerstrebt es dem modernen Staat überhaupt, in die religiösen Beziehungen des Staatsbürgers einzugretfen: sie sind im wesentlichen Privatfache, die ohne Einfluß sind auf die Rechtsverhältnisse des einen Individuums sowohl zum anderen, als auch zur Gesamtheit. Unabhängig von ihnen stehen jedem Bürger gleichmäßig die gleichen privaten und öffentlichen Rechte zu. Es heißt ausdrücklich in dem Reichsgesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869: „Alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere .soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und' zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein". Dieses liberale Gesetz, das noch heute in Kraft ist, konnte es bekanntlich nicht verhindern, daß die höheren Beamten- und Offiztersstellen den Juden praktisch niemals zugänglich waren, was aber (natürlich) allein daran lag, daß in dem ausgedehnten Gebiete des deutschen Kaiserreichs in den fast &0 Jahren seines Bestehens niemals auch nur ein einziger geeigneter Bewerber jüdischer Konfession vorhanden war! Nichtsdestoweniger blieb der Grundsatz . dieses Gesetzes wenigstens in der Gesetzgebung maßgebend, ohne daß dies etwa besonderer Hervorhebung in den einzelnen Gesetzen noch bedurfte. Ein fernerer Grund dafür, daß von den Religionsgesellschaften in den Reichsgesetzen der Kaiserzeit so wenig die Rede ist, liegt in der Zuständigkeit des alten Reichs, die recht eng gefaßt war und nur bestand für die in Artikel 4 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 in 16 Nummern zusammengefaßten Gegenstände. Hierunter findet sich nun insbesondere nicht die Gesetzgebung über Organisation und Verfassung der Religionsgesellschaften, die vielmehr ausschließlich unter die Zuständigkeit der Einzelstaaten fiel. So konnte es kommen, daß diese Organisation in den einzelnen Bundesstaaten solche scharfen Gegensätze aufwies, wie z. B. zwischen der Organisation des Judentums in Hamburg — mit vollkommen freiwilligem Zusammenschluß, der der Einzelne nach seinem freien Belieben angehörte, wenn und solange er diesen Willen aussprach — und in Baden mit seinem absoluten Zugehörigkeitszwang, dem niemand, der sich Jude nannte, entrinnen konnte, mochte der Gewissenszwang auch noch so groß sein. Rur zwei Punkte dieser AufzähMM 4 find für uns von Interesse geworden: in Nr. 13 heißt es „das Strafrecht", iri Nr. IS,Maßregeln der . . . Veterinärpolizei". Hierauf hat bekanntlich das Reich' bei den Beratungen des neuen Strafgesetzbuches im vorigen Jahrzehnt sein Eingreifen in die Frage de- SchächtverbotS gestützt. Da das neue Strafgesetzbuch aber niemals gelten-/ des Recht geworden ist, so hat die seinerzeit vorgesehene Bestimmung, nach der das „Schächten" ausdrücklich nicht unter den Begriff der Lierquäleret^fallen sollte, ebensowenig jemals Gesetzeskraft erlangt, wenn auch.geraoe dem Umstande die Aufhebung des sächsischen Schächtverbotes zu danken ist, daß seinerzeit die erwähnte Bestimmung des Entwurfs zum St.G.B., und damit ipso jure die Aufhebung dieses Schächtverbotes in nächster Nähe als Gesetz bevorzustehen schien. Bestimmungen über Religion und.Religionsgesellschaften — soweit sie allgemein gehalten find — finden ihren passendsten Platz in den Staatsverfaffungen. Diese enthalten nämlich häufig hinter ihrem ersten und wichtigsten Teil über Organisation, Wirksamkeit und Tätigkeiten des Staates noch einen zweiten Teil, der als programmatische Anweisung an die künftige Gesetzgebung in allgemeinen Redensarten von den Grundrechten des Bürgers handelt. Da nun aber die Retchsverfaffung von 1871, im Gegensatz zur alten preußischen Verfassung und ihrem Vorbtlde, der belgischen, im Gegensätze auch zu der Frankfurter Retchsverfaffung von 1849, im Gegensätze endlich zu der jetzt geltenden Reichs- Verfassung von 1919, derartige Grundrechte nicht enthält — ohne sie etwa damit dem Einzelnen bestreiten zu wollen — so fehlte hiermit der älteren Reichsgesetzgebung eine wesentliche Grundlage für die Aufstellung von Regeln über Religion und Religionsgesellschast. I II. 1. Um diese Frage nun für die Zeit der Republik prüfen zu können, bedurfte es eines genauen Eingehens auf den ftüheren Rechtszustand. Nur so ist die heutige Zeit zu verstehen, die nur eine Entwickelung der früheren Periode sein will. Sodann aber bleiben gemäß Artikel 178, Absatz 2 R.B. die bisherigen Gesetze ausdrücklich bestehen, soweit sie nicht den Bestimmungen der neuen Verfassung widersprechen. 2. Was nun den neuen Rechtszustand selbst angelt, so ist zunächst, die Bestimmung des Artikel 10 von Bedeutung: Dieser enthält Materien, für die das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen kann. Uns interessieren 1. Die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften, 2. das Schulwesen, 3. das Recht der Von der Gottesfurcht. Ans dem „Sefer Chassidim". 1. Wahre Frömmigkeit wird erprobt durch die Festigkeit, die man auch losen Spöttern gegenüber bewahrt und durch die Art, wie man den Schatz der guten Eigenschaften täglich zu mehren sucht. 2. ES gehört zum Wesen der Frömmigkeit, strenge Selbstzucht, besonders in solchen Dingen zu üben, zu denen man nach seiner Naturanlage am meisten hinneigt. Zwlschenträgereien, müßige Schwatzsucht, Unwahrheit und dergleichen sind üble Angewohnheilen, von denen wir uns und unsere Kinder gar nicht früh genug befreien können, da sie sonst uns zur zweiten Natur werden, der wir nicht mehr entrinnen. 3. Der wahre Fromme kennt das Rächen und Nachtragen nicht. Er verzichtet auf jede Art von Vergeltung und hält sich auch frei von Bösdenken gegen die, welche ihm Unrecht taten. 4. Gottesfurcht meidet die Sünde, nicht aus Furcht vor Strafe, sondern aus Angst und Ekel vor der Sünde selbst, aus Furcht vor Gott und Liede zu ihm. Die ewige Sorge des Gottesfürchtigen ist darauf gerichtet, seine Seele und sein Leben in Einklang mit dem göttlichen Willen zu bringen. 5. Demut rnftdet jeden Ehrgeiz und geht allem aus dem Wege, was einem Selbstlob oder einer Selbstbeschönigung ähnlich sieht. Man nenne immer des Andern Namen vor dem eigenen und rücke nicht mit seiner Meinung heraus, bevor man die des Andern gehört hat. Man höre auch geduldig etwas an, was man bereits aus anderer Quelle weiß, und sage nicht: „das weiß ich schon", da sich am Ende bei der neuen Fassung auch neue Gesichtspunkte ergeben. 6. Man belege den Nächsten nicht mit Ehrentiteln, die ihm nicht zukommen, da diese eher zu seiner Beschämung als zu seiner Ehrung führen. 7. Auf die Fülle des Studiums kommt es nicht an. Das Wenige muß aber beherzigt und betätigt werden. 8. Die im Lehr- und Bethause so müde - und abgespannt tun, als könnten sie nicht mehr aus den Füßen stehen, bedenken den Bibelsatz: «pp »m» r^' u raw '2 apr, „Wo du mich anrufey sollst, bist du wohl ermüdet, Israel"! Zeigst du doch^ keine Ermüdung, wenn du auf der Straße ein Geschäft abschließt, oder vor dem Amte erscheinst, oder deinem Vergnügen nachgehst. 9. Folgende Handlungen und Regungen stehen der Rückkehr hinderlich im Wege: Zwischenträgerei, Verleumdung, Jähzorn, Bösdenken, schlechter Umgang, Annahme einer Einladung zu einem Mahle, wo dieses für die Familie des Gastgebers knapp bemessen ist, sinnliche Erregung. Beteiligung an Diebesgut, die Begehung einer Sünde unter der Voraussetzung, sie nachher gutzumachen oder in der Annahme, am Verföhnungstage Sühne zu finden, Beschämung seines « Lehrers, Verwünschung der Gemeinschaft oder die Be- Hinderung der Gemeinschaft in der Ausübung gemeinnütziger Handlungen, die Ablenkung des Nebenmenschen von einer guten auf eine böse Tar, die Nutznießung des Armenpfandes, Annahme von Bestechung, Fundunterschlagung, das aleichgiltige Verhalten gegenüber dem ausartenden Sohne, Uebervorteilung von Armen und Witwen, das Sichausschlietzen bei Unternehmungen der Gemeinde, Mißachtung von Anordnungen der Weisen, Hervorkehrung eigener Lichtseiten aus Kosten Anderer, Mißtrauen gegen die Redlichen, das Verschmähen begründeter Zurechtweisung, Bespötteln göttlicher Gebote oder frommen Einrichtungen. 10. Von den aufgezählten Regungen unk Handlungen sind die die gefährlichsten, welche am leichtesten anmuten — weil man es mit diesen leichter zu nehmen pflegte und so zu schweren Sünden kommt. (Fortsetzung folgt). Kleines Feuilleton. (Faisul bei den Juden in Aleppo.) Auf seiner Rundreise durch das Land, zu dessen König er sich ausrufen ließ, kam Emir Faisul auch nach Haleb (Aleppo), wo er die uralten Denkwürdigkeiten der Stadt besichtigte. Sein erster Weg führte ihn in die Synagoge, an welche sich eine ganze Reihe wenig dekannter Sagen knüpft. Nach einer dieser Sagen ist diese Synagoge noch von Joab, dem Sohn Zerujahs, dem berühmten Heerführer des Königs David, zur Erinnerung an einen Eroberungszng, als gottesdienstliche Stätte errichtet worden. In diesem Tempel

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