Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 28-29 (9.4.1903)
- Date
- 1903-04-09
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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bcn nur angezelgt, daß fein Enkel mit anderen Knaben spazieren gegangen war, daß die letzteren ohne ihn zurückgekehrt sind und erzählt haben, R. sei beim Eislauf in eine offene Stelle gerathen und ertrunken. Vier Tage später wurde der Leichnam in einem Garten am Ufer des Dnjesir gefunden, in derselben Kleidung, in der R. seinerzeit das Haus verlassen hatte, aber mit Blutspuren. Die Legende vom ..Ritualmord" kam erst später auf; daraufhin wurde in Gegenwart des Gehilfen des Staatsanwalts des Odessaer Bezirksgerichts eine abermalige gerichtlichmedizinische Besichtigung bezw. Sektion vorgenommen, welche 18, durch die Kleidung hindurch, mit einem eisernen Instrument (offenbar einer eisernen Gabel) Hergebrachte Wunden feststellte. Die Wunden .verthÄlen sich ganz unregelmäßig; es sind innere Organe wie Leber, Niere, verletzt, und es hat eine starke innere Blutung* stattgefunden. Zugenähte Wundöffnungen wurden nicht konstatiert. Der Gehilfe des Staatsanwalts eröffnete daraufhin der erregten Bevölkerung, daß die Absicht, Blut zu rituellen Zwecken zu gerdinnen, nicht maßgebend gewesen sein könne, und daß mithin kein „Ritualmord" vorliege. Was das Aufkommen einer solchen Version, betrifft, so hieß es, daß die Juden von Dubossary einen geistesgestörten Volksgenossen hätten verschwinden lassen, weil sie fürchteten, daß dieser ihr Verbrechen verrathen könnte. Das beruht jedoch auf einer Lüge. Es gab in Dabossary allerdings einen Verrückten, der sich auf den Straßen Herumtrieb und unzusammenhängendes Zeug redete; doch ist derselbe auf Verfügung des Jsprawniks im Jrrenhause untergebracht worden. In Bezug auf die eigentlichen Motive der Th'at läßt sich nichts Bestimmtes aussprechen; es heißt aber, daß ein Testament zu Gunsten des Knaben R. bestanden habe, durch welches andere Erbberechtigte übergangen wurden etc. Trotz dieser beachtenswerthen Zuschrift und ' obwohl auch eine von der Ruff. Tel.-Agent. übernommene Miitheilung der Zeitung „Jug" den obigen Sektionsbefund bestätigt, bringt die „Row. Wr." auch heute wieder eine Depesche aus Dubossary, worin die Verdächtigung des Ritualmordes aufrechterhalien und offensichtlich.. gegen die jüdische Bevölkerung Stimmung'gemacht wird. Rostow am Don. Von hier wird geschrieben:, iöei der Erörterung über den neuen Handelsvertrag mit Rußland ist bisher ein Punkt unberührt geblieben, der für. einen wesentlichen Theil der deutschen Kaufleute - ein großes, Interesse hat. Trotz des bestehenden Handelsvertrags. sind nämlich ausgedehnte Gebiete des -Czarenreiches^ allendeutschen Handelsbeflissenen jüdischen Glaubens gänzlich verschlossen, da diese die srag- ...kie^NiGchiete ^ohnevorhrrjge.hesondere.', Genehmigung, des Kriegsministers zu- Petersburg bei hoher Geldstrafe und sofortiger Transportirung bis zur Gebietsgrenze, nicht betreten dürfen. Diese Erlaubniß wird aber häufig versagt, ist mit \ z Kosten und Mühen verknust und kommt nicht selten post' fe.stiun. obgleich das deutsche Generalkonsulat in anerkennensweriher Weise zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung hilfreich zur Seite steht. Das besagte Verbot ist niemals und nirgends veröffentlicht Warden, daher bin ich ahnungslos nach Rostow am Don zum Einkäufe eines Rohproduktes gekommen. Kaum aber hatte die Polizei bei meiner vorschriftsmäßigen Anmeldung einen prüfenden Blick in meinen Paß gethan, und aus dem russischen Visum das inhaltsschwere Wort „Jude" herausgelesen, als mir in geringschätzender Weise mein Paß zurückgegeben und mir die Weisung ertheilt wurde, schleunigst abzureisen, um einer Verhaftung zu entgehen. Ich habe mich daraus an das Auswärtige Amt zu Berlin gewendet und nach längerer Zeit durch das deutsche Konsulat zu Rostow a. D. den Bescheid erhalten, daß es stch um eine Polizeiverordnung der russischen Regierung handele, gegen welche die deutsche Regierung unmöglich einschreiten könne. Warum ist seitens der deutschen Regierung keine Warnung an die deutschen Kaufleute jüdischen Glaubens ergangen, das Dongebiet und Kaukasten zu bereisen? Möglicherweise gibt es noch andere Gebiete im großen Czarenreiche, für welche ähnliche Polizei- und Lokalverordnuugen erlassen worden sind, um dieselben vor dem „schädlichen Einfluß" der deutschen Juden zu bewahren. - Der bestehende Handelsvertrag räumt also-der russischen Regierung das Recht ein, Polizeiverordnungen zu erlassen, durch welche für einen Theil der deutschen Staatsbürger der Handelsvertrag illusorisch wird Diese Klausel müßte unter allen Umständen im neuen Vertrag wegfallen. Wenn von berufener Seite der russischen Regierung klipp und klar auseinandergefetzt würde, daß sie keinen Vertrag mit einer Religionsgesellschast, sondern mit dem deutschen Reiche abschließt, das aus gleichwerthigen und gleichberechtigten Staatsbürgern besteht, so würde sicherlich die russische Regierung den Klügeren spielen, der bekanntlich nachgibt. Das Veste wäre überüberhaupt, jede Konfessionsbezeichnung von dem ein-. mal unerläßlichen Visum des russischen Konsulates grundsätzlich zu beseitigen. Es kann doch wahrlich der russischen Regierung völlig gleichgültig sein, nach welcher Fc^on der deutsche Kaufmann, den seine Geschäfte nach Rußland führen, selig werden Will. Zu wünschen ist noch schließlich, daß die An- und Abmeldebestimmungen, denen die deutschen Pässe in Rußland unterliegen, entweder aufgehoben oder abgeändert werden. Der Deutsche, der mit einem Paffe die russische Grenze passirt, steht von diesem Momente-an unter Polizeiaufsicht,- und welche Mühe-, sowie welcher Zeitverlust $nit der Erlangung der zur .Heimreffe erforderlichen polizeilichen.Bescheinigungverknüpft.stnd^^ davon kann derjenige, dem die russischen Verhältnisse unbekannt sind, sich kernen Begriff machen. .