Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 28-29 (9.4.1903)
- Date
- 1903-04-09
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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__44. Jahrgang. ImZitZ AZikKgs zn M 28 & 29 des „KsrLekit.^ HMmMM. Am utti) T.!. ...1 Lin Vergleich von Rabbiner Dr. Ludwig A. Roseuthal, Preußisch-Stargard. (Fortsetzung.) n. Leibesstrafrn sonstiger Art. Gehen wir auf sonstige Strafbestimnlungen des Hammurabr über. Soweit der KLrper des Menschen dabei in Betracht kommt, die verstümmelnde Hand des Büttels oder seiner Geißel ihn zu bearbeiten hat, erkennt man aus einem Strafgesetze die Begriffe, die man von der Ehre des Menschen sich gemacht hat, den mangelnden oder verhandenen Sinn für Menschenschönheit, der vor gewissen Verletzungen des Verbrechers zurückschreckt oder sie gleichgiltig ihm anthun läßt: Mit einem Worte, die Achtung vor dem Menschenthum tritt hier sicher hervor oder ist noch nicht entwickelt. H'ammurabi z 127: Grundlose Verleumdungen gegen eine Geweihte ziehen Brandmarkung der Stirne nach sich. (Rach Mischna B. K. 8,ö verlangt Akiba für das Herabreißen des weiblichen Kopfschmuckes einer niederen, wenig anständigen Frau 490 Sus, wogegen nach einer zweiten Ansicht man sich nach Stand und Würdigkeit des Beleidigten richtet.) (192) Einem Buhlensohn, der zu den Pflegeeltern sagt, „Du bist nicht mein Vater und meine Mutter," schneidet man die Zunge aus, 193: geht derselbe in sein Elternhaus zurück, so reißt man ihm das A u g e aus; der Amme, die ohne Wissen ihrer Herrschaft ein anderes Kind großzieht, schneidet man die Brust ab. (195) Schlägt Jemand seinen Vater, so haut man ihm die Hände ab. (Exod. 21,16 wird dem, der Vater oder Mutter schlägt, die Todesstrafe zu Theil; nach der Mischna Sanh. 11,1 nur, wenn er ihnen eine Wunde beigebracht hat; also eine Milderung der Thorasatzung.) 196, 197, 200 verlangt für den Angeklagten dieselbe Körperverletzung. die er einem Freigeborenen zufügt, (bei freigelassenen Sklaven tritt Geldstrafe ein, dem Sklaven wird (205) bei Verletzung des Freien sofort das Ohr abgeschnitten;) (202) schlägt Jemand einen Höherstehenden, so erhält er mit der Ochsenhautpeitsche 60 aufgehauen. (S. B. K. 8, wo Geldstrafen mit genauer Berechnung des Schadens, nüe auch der hervorgerufenen Empfindungen angesetzt werden.) (218) Dem Arzt haut man bei schlimmem Ausgang einer Operation, z. B. Zerstörung des Auges, beide Hände ad, während der Sklave, bei dem der Fehler vorkommt, nur ersetzt zu werden braucht. Hat-der Scherer (226) unrechtmäßig einen Sklaven als unverkäuflich gezeichnet, so schneidet man ihm die Hände ab. (282 Schlußgesetz:) Sagt der Sklave: D'u bist nicht mein Herr, so schneide ihm das Ohr ab. Blicken wir nun auf das mosaffche Strafrecht, so komnit uns das berühmte „Aug' um Auge" in den Sinn. In der Exodusstelle 21,21 etc. ist der Ausdruck „Du sollst geben Seele Um Seele," nicht so klar, wie wenn cs hieße, „so soll der Uebelkhäter sterben," was sich doch sehr oft in der Thora findet. Ein ganz ähnlicher Ausdruck steht Exod. 21,30, wo der Tod Jemandem verkündet wird; sofort fügt die Schrift hinzu: „Wenn ihm ein Lösegeld aufgelegt wird, so gebe er das Lösegeld für seine Seele." Mit diesem, „Wenn" ist die Todesstrafe schon beseitigt. Lev. 24,° 37—20 heißt es: „ ... Und wer das Vieh erschlägt, der soll es bezahlen, See'le um Seele", genau mit demselben Ausdruck, wie Exod. 21,21. Dann: „So Jemand dem Anderen einen Fehler berbringt, wie er gethan, soll ihm geschehen. Bruch Um Bruch etc. wie er einen Fehler dem Menschen gegeben, so soll er i h m (aber es kann auch heißen durch od. v o n ihm gegeben werden." Zum dritten Male steht das Wort bei den falschen Zeugen, denen also auch bezüglich der Leibes strafen das Gleiche geschehen muß, was sie dem Angeklagten zugedacht. Wir müssen aber eins hervorheben: Das Gesetz, das sonst seine Todesstrafen so ohne allen Rückhalt ausspricht, das bezüglich jener Frau, die den Feind ihres Gemahls entmannen will, sagt: „Haue ihr die Hand ab, schone nicht!" Deut. 25,32, daß dasselbe Gesetz sich in den hier angeführten Satzungen so wenig bestimmt ausgedrückt hat. Wehhalb „Seele um Seele?" Weßhalb dies Wort in so verschiedenen Fällen und, wie w'ir sagen müssen, in so verschiedener Bedeutung? Weßhalb „Auge um Auge, Zahn urn Zahn?" Sagen wir doch einfach: „Wer dem Andern einen Zahn ausgeschlagen hat, dem soll der Zahn auch ausgeschtagen werden!" „Man die verletzte Frau stirbt, so soll der Ueb'elthater sterben!" Das Gesetz, so müßte der wissenschaftliche Beobachter sagen, welches hier ältere Verhältnisse vorfindet. deren Beseitigüng erst eine Sache der Zukunft sein kann, steht innerlich schon im Widerspruch mit denselben. Der Gesetzgeber, so müßte er folgern, kann an diesen Stellen mit der Sprache nicht so offen heraus, wie sonst, er ist sticht mit ganzem Herzen dabei — er nimmt Verschleierungen vor. Die Zeit geht schön auf Schonung solcher Uebelthater aus, daher das „Schone nicht!" Da wird statt des Besonderen, statt der Ausgestaltung im Einzelnem der allgemein klingen-