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Der Israelit · 1904-11-07 · Heft 88 (7.11.1904) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 88 (7.11.1904)
Date
1904-11-07
Page
– (sequence 12)
Language
German
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1878. sekretars Müller, in Vertretung des belangten Ministeriums, zu Recht erkannt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: Dem Ansuchen des beschwerdeführenden Vereins zur Vertheilung von Almosen unter dem Symbol: Hachnusas Kalah in Krakau um Befreiung vom Gebührenäquivalente für das VL Dezennium wurde in allen drei Instanzen, zuletzt mit der heute angefochtenen Entscheidung des Finanzministeriums nicht stattgegeben, weil nach den Vereinsstatuten das Vermögen des Vereines, im Falle seiner Auflösung, in das Eigenthum der israelitischen Kultusgemeinde in Krakau überzugehen habe, sonach dieses Vermögen den die Gebührenfreiheit begründenden Zwecken entfremdet werden könne. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde geht von der Ansicht aus, daß die Bestimmung des § 26 der Finanzministerial-Verordnung vom 14. Juli 1900, R.-G.-Bl. Nr. 120. über die Entfremdung des Vereinsvermögens nur solche Entfremdungen im Auge habe, welche zur Zeit des Bestehens des Vereines eintreten könnten, nicht aber auch statutarische Verordnungen, welche eine Disposition über das Vereinsvermögen nach der Auflösung des Vereines enthalten, da ja solche mit dem Vereinszwecke, welcher die Gebührenfreiheit begründet, nichts gemein haben. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Beschwerde nicht als im Gesetze begründet erkennen. Es ist unrichtig, wenn in der Beschwerde behauptet wird, daß die dauernde Widmung nur während des Bestandes des Vereines gesichert sein müsse, denn im Gesetze — Tarispost 106, 11, o, Anmerkung 2, ist nur den Stiftungen zu Wohlthätigkeits-, Humanitäts- und Unterrichtszwecken die Befreiung vom Gebührenaquvalente zuerkannt, und wenn daher die Finanzministerial - Verordnung vom 14. Juli 1900, R.-G.-Bl. Rr. 120. diese Befreiung auch den Vereinen zu solchen Zwecken znerkannt habe, so konnte dies, wenn die Finanzverwaltung mit dem Gesetze im Einklänge bleiben wollte, nur unter der Voraussetzung geschehen, daß die Widmung zu diesen Zwecken bei den Vereinen eine ebenso dauernde und immerwährende sei. wie bei Stiftungen, also bei Anstalten, welche nach § 646 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dadurch charalterisirt sind, daß ein gewisses Vermögen für immerwährende Zeiten zu einem Wohlthätigkeits-, Humanitäts- oder gemeinnützigen Zwecke bestimmt ist. Es gekört daher allerdings zum Begriffe eines Vereines, welcher. auf die Aeauivalentbefreiung. wie sie den Stiftungen zukommt. Anspruch erheben will, daß die Widmung des Vermögens zu dem bestimmten Zwecke dauernd, gesichert sei, oder, wie es in der zitirten Finanzministerial-Verordnung heißt, daß das Vermögen diesem Zwecke nicht mehr entfremdet werden kann. Diese Bestimmung trifft hier nach § 19 der Vereinsstatuten öffentlich nicht zu, da das Beremsvermogen im Falle der Auflösung des Vereins, ivelche dann erfolgt, wenn die Majorität von zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins sich dafür ausspricht, der Kultusgemeinde zugewendet werden kann. Unter einer Kultusgemeinde kann aber schon nach der Bedeutung des Wortes selbst ein Verein zu Wohlthätigkeits- oder Humanitätszwecken nicht verstanden werden, sondern eben nur eine Vereinigung zu Kultuszwecken; daher itt. wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, daß das Vermögen des beschwerdeführenden Vereins der Kultusgemeinde zugewendet werden kann, nicht dauernde Verwendung dieses Vermögens zu Woblthätigkeitszwecken gesichert. _ Lemayer. Die Prozesse in Kischinetv. K i s ch i n e w, 3. Nov. Auf das Gesuch um Zulassung der Öffentlichkeit für die noch ausstehenden Prozesse kam aus Petersburg telegraphisch ein ablehnender Bescheid, so daß heute weiter bei geschloffenen Thüren verhandelt wurde. Von 40 Angeklagten, die sich wegen Plünderung -und Demolirung jüdischer Wohnungen am Ostermontag zu verantworten hatten, wurden 18 freigesprochen und 13 zu achtmonatlicher Einreihung in die Arrestanten-Kompagnie und fünf zu sechsmonattichem einfachen Gefängniß verurtheilt. Gegen die vor einigen Wochen erfolgte Freisprechung des an der Ermordung des Kaufmannes Waljoloitsch betheiligt gewesenen Studenten Kawerin, hat der Staatsanwalt selbst Rekurs beim Apvellationssenat in Petersburg ergriffen. Die heutige Verhandlung ergab u. a.. daß der Polizeiinspektor Blagoj die Leute zu den Plünderungen selbst aufreizte. Es wird ihm aber deßhalb nichts geschehen. Vslravrev-Ufte. ReligionSlehrer. Cautor und Schocket pet sofort noch Oder-Namstobt. Gehalt 800—1000 Mark nebst freier Wohnung. Nebenverdienst ca. 400 Mark. Offerten an den Vorstand Herrn Joseph Wartcnslebcn III au richten. Lehrer, Schochet und Cautor per sofort nach Geroda lUnterfranken). 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