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Der Israelit · 1904-10-04 · Heft 78-79 (4.10.1904) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 78-79 (4.10.1904)
Date
1904-10-04
Page
– (sequence 20)
Language
German
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1660 ruf. Herr Dr. med. Friedrich Simon hat dem i Krankenhause der jüdischen Gemeinde 3.260 Mark zugcwendet, Hierauf gelangt das Schreiben des Kultusministers, betreffs Aufnahme des Hebräischen in den Lehrplan der Volksschulen zur Berathung. Rühmend ist hierbei das entschiedene Eintreten des Herrn Prof. Bläschke für den ^bräischen Unterricht in den Volksschulen zü erwähnen. Es entstehen rege Debatten. Tie Angelegenheit wird einer gemischten Kommission übergeben."—Den Brennpunkt der Sitzung bildete die Affäre Dr. Fromer. Wie den Lesern des „Israelit" bekannt sein wird, erschien am 18. Juni in der „Zukunft" ein Artikel von einem Dr. Elias Jacob, über das Wesen des Judenthums. In diesem Artikel gibt der Verfaffer seinen Glaubensgenossen den Rath, unterzutauchen. Wie sich dann herausstellte, heißt Herr Elias Jacob: Dr. Fromer und war bis jetzt Bibliothekar der jüdischen Gemeinde in Berlin. Dr. Fromer hat sich, auf eine Anfrage des Gemeindevorstandes, als Verfasser des Artikels bekannt, was seine Suspendirung zur Folge hatte. Ueber den Artikel schreibt der Gemeindevorstand: „Der Aufsatz enthält nicht nur. im Einzelnen bedenkliche Stellen, sondern richtet sich auch in^seiner ganzen Tendenz gegen die Existenzberechtigung des Judenthums. Die Herren Prof. Bläschke und Geiger sprechen sich mit aller Schärfe gegen Dr. Fromer aus. Pros. Geiger behauptet. daß die Nachricht in den Zeitungen, Fromer sei nur auf Delitz'sche Empfehlung gewählt, unwahr sei. — Die Repräsentantenversammlung schloß sich schließlich einstimmig dem Anträge des Gemeindevorstandes, Dr. Frommer zu entlassen, an. E. R. Berlin, 23. Sept. Der ..Hilfsverein der deutschen Juden" hat auf Grund einer Depesche für die durch die Krawalle in Smjela Geschädigten sofort telegrapbisch zur Linderung der ersten Noth 2000 Mark überwiesen. Nach den bisherigen Feststellungen sind die Ruhestörungen sehr ernst gewesen. 98 Häuser und 142 Läden und Buden, die Juden gehören, sind demolirt und geplündert worden. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß der Graf Alexis Bobrinski. der Großgrundbesitzer in Smjela und gleichzeitig Senator ist. sich der Geplünderten in hingehendster Weise angenommcn hat. Er hat es auch übernommen, die sachgemäße Vertheilung der eingelaufenen Gelder zu besorgen. Ihm gebührt der aufrichtige Dank aller Human- .r? denkeLden.'-'- r?-?7.r $:;.<* . — Da die Noth. die in Folge des Brandes in Wilkomir entstanden ist, sich als eine außerordentlich, große hrrausgestellt hat, so hat der „Hilisverein der deutschen Juden auch für diese Nothleidenden weitere ''''2600 Mark' bewilligt, -in Summa m..^in 3600 Mk. ' Außerdem h^t das Frankfurter Hilfskomitee für die ' osteuropäischen Juden dem Hilfsverein für den gleichen; Zweck weitere 1000 Mark zur Verfügung gestellt, sodatz? auch diese an die Abgebrannten gesandt werden konnten. Eydtkuhnen, 23. Sept. In der großen Wirballer Synagoge fand am heiligen Jom-Kippur vor dem Mußaw-Gebete eine öffentliche Vrith-Miloh statt, welche auf die überaus zahlreichen Andächtigen einen sehr erhebenden Eindruck machte. Den Akt der Beschneidung vollzog der wegen seiner Geschicklichkeit weit über unsere Grenzen bekannte alte Mohel, Arie Leib Segolowsky aus Wirballen. Da der Gemallte ein Sohn ganz armer Ellern ist, so hat es Herr S. Schel- Mizwoh gemacht — ohne Entgelt. Rumänien. Bukarest. Hier folgt in wörtlicher Uebersetzung der Text der wichtigsten im neulich veröffentlichten Börfengesetz enthaltenen Bestimmungen: Art. 3. In den Ortschaften, wo aus Mangel an Mitteln oder aus einem sonstigen Grund keine Börse hergerichtet werden kann, so auch auf kleinen Handelsplätzen. wo keine Börse besteht, dürften berechtigte Vermittler vom Handelsminister angestellt werden,. mit Voraussetzung, daß sie Rumänen sind, sie alle Rechte genießen und allen Verpflichtungen Nachkommen, die den an Börsen thätigen Vermittlern obliegen.. - Der Verwaltungsrath besteht aus den Mitgliedern der örtlichen Handelskammer oder, falls keine solche existirt. aus drei vom Minister gewählten Kaufleuten, deren Firma seit wenigstens drei Jahren eingeschrieben ist. In beiden Fällen gehört der Delegirte, der Vermittler rechtsmäßig zum Ausschuß. - Art. 14. Die Börse wird für je einen Zeitraum von zwei Jahren von einem Ausschuß dirigirt. der aus den Delegirten der Börse besteht, im Verhältnisse von zwei Prozent. Ihre Zahl muß mindestens zwei betragen und darf nicht vier übertreffen, wovon wenigstens % Rumänen sein sollen. Art. 28. Wer als Vermittler beglaubigt werden will, muß das 26. Jahr überschritten haben und die bürgerlichen und volitischen Rechte genießen. Art. 31. Im Nothfalle können stellvertretende Vermittler unter der Verantwortlichkeit der offiziellen Vermittler angestellt werden. Wer an der Börse nicht zugelassen wird, darf weder als Vermittler noch als stellvertretender Vermittler wirken. Art. 33. Die Stellvertreter müssen allen Ver pflichtungen Nachkommen, die den eigentlichen Vermittlern obliegen.. Art. 53. Die Generalversammlung der Börsengenossenschaft wird 10 bis 20 Mitglieder im Besitze der bürgerlichen Rechte wählen, die eine Liste der Personen aufzu stellen haben, welche als Schiedskammern fungiren sollen und über die verschiedenen Rechtsstreite zu urtheilen haben. Daraus erhellt, daß die Inden von dieser ganzen Organisation so gut wie ganz ausgeschlossen find.

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