Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 54 (9.7.1903)
- Date
- 1903-07-09
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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44. Jahrgang. ' ' r Zur Geschichte ter Juden in Serbien. Boa Dr. L. M. Bamberger in Wülzburg. Die politischen Ereignisse im Königreich Serbien veranlaßten mich, über die Verhältnisse unserer Glaubensgenossen in Serbien Nachforschungen anzustellen und deren Ergebnisse den Lesern des „Israelit" mitzutheilen.*) Die Gesammtzahl der in Serbien lebenden Juden beträgt ca. 8000. Davon wohnen ca. 4000 in Belgrad, der Rest in Risch und Pirot. In den übrigen Städten wohnen nur wenige. Der größte Theil der Belgrader Juden stammt aus Spanien und Portugal; sie leben seit mehr als drei Jahrhunderten in Serbien. Seit kurzer Zeit sind auch wenige Aschkenasim dort ansässig. Die Juden in Serbien erfreuen sich vollständiger Gleichberechtigung. Im Jahre 1886 wurde durch ein königliches Dekret ein Jude, auf Vorschlag der Regierung, zum Mitglied der Skupschtina ernannt. In den Staatsämtern und bei dem Militär befinden sich allerdings keine Juden, doch sind sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen; es liegt dies vielmehr in deren Bildung-Verhältnissen begründet, die erst in der jüngsten Zeit sich sehr gehoben haben. Es gibt in Belgrad bereits mehrere jüdische Rechtsanwälte, Aerzte und andere gebildete Juden. Diese haben im Auslande ihren Studien obgelegen. Gegenwärtig läßt die jüdische aschkenasische Gemeinde zu Belgrad einen jungen Mann in Wien studiren, damit er später den Belgrader Rabbinerposten bekleide. Die sephardische Gemeinde zu Belgrad besitzt ebenso wie die zu Risch und Pirot einen Chacham. In Belgrad gibt es eine Synagoge für die Aschkenasim, zwei für die Sephardim. Auch die Gemeinden in Risch und Pirot besitzen Synagogen. Für die religiöse Erziehung der Jugend ist in allen drei Gemeinden durch Talmud-Thoraschulen ge-' sorgt. Was die Stellung der Juden in Serbien anlangt, so halten sie unter der ottomanischen Regierung sich des Genusses aller bürgerlichen Rechte zu erfreuen. Sie beschäftigten sich mit dem Verkauf ausländischer Manufakturwaaren und dem Einkauf von Landesprodukten, dabei von der Regierung in mancherlei Weise unterstützt. Auch später, von 1817—1830, als die Regierung eine national-serbische wurde, blieben die Juden im Besitze aller ihrer innegehabten Rechte. 1839 fing die *) Herrn 9L A. Dr. Alkali m Belgrad, dem ich viele dieser Notizen verdanke, sei auch hier wärmster Dank ausgesprochen. serbische Regierung an, die bürgerlichen Rechte und die Gewerbefreiheit der Juden nach und nach zu beschränken. Man untersagte es ihnen, im Innern des Landes Geschäfte zu eröffnen, nur in der Stadt Belgrad durften Juden offene Geschäfte führen. 1845 wurden die Judengesetze noch mehr verschärft. Aus den Vorstädten Belgrad's wurden sie hinausgedrängt und mußten sich in das Innere der Stadt zurückziehen. Auch die in den übrigen Städten wohnenden Israeliten mußten ihre bisherigen Heimathsorte aufgeben und in das Innere Belgrad's ziehen. Dadurch erwuchs begreiflicherweise für die Belgrader Juden eine unliebsame Konkurrenz, die umso empfindlicher war, als es ihnen gesetzlich untersagt war, Grundstücke, die nicht im Stadtinnern lagen, zu erwerben und außerdem Landesprodukte nur in ihrem Gemeindekreise zu kaufen. Auch das Betreiben verschiedener Gewerbe, wie das Kürschner-, Schneider- und Schuhmacherhandwerk, war den Juden untersagt. In Folge dessen waren die sozialen Verhältnisse der Belgrader Gemeinde recht trübe geworden. Unterm 12. Februar 1856 wandten sich detzhalb die Vertreter der jüdischen Gemeinde zu Belgrad mit folgender Bittschrift an den Landesfürsten: „Durchlauchtigster Fürst! Wir unterfertigten Einwohner der Jsraeliten-Gemeinde leiden seit einigen Jahren so sehr, daß sich jetzt kaum zehn Kaufleute in unserer Gemeinde vorfinden, die nicht dessen, nämlich außer der Stadt und im Innern des Landes, Waarenhandlungen haben zu dürfen, benöthigen.- Die Ursache unseres Verfalles entstand dadurch, datz uns Seitens der hochlöblichen serbischen Landesregierung versagt wurde, Waarenläden sowohl in den Vorstädten Belgrads, als auch im Innern des Landes haben zu dürfen. Seit dieses Verbot Seitens der hochlöblichen serbischen Landesregierung erlassen und in Wirksamkeit gebracht wurde, haben die Endesunterfertigten mehrere Male Ew. Durchlaucht Bittschriften dargereicht, daß man uns die schon früher gehabten Rechte wieder gebe, umsomehr, als wir in allen anderen gerichtlichen Rechten gleich all den andern serbischen Unterthanen, mit Ausnahme der oberwähnten, wozu wir keine Veranlassung wissen, stehen. Zu unserem Unglück fanden alle unsere Bittgesuche bei Ew. Durch-, laucht kein Gehör, was uns umsomehr bestürzte; indem aber dieses gegen uns geübte Verbot auch wider das Landesgcsetz (Hattischeriff) ist, so erlauben wir uns, Ew. Durchlaucht unterthänigst zu bitten, uns folgende Rechte wiedergeben zu lassen: 1) Daß man uns erlaube, im Innern des Landes als auch in den Vorstädten Belgrads, öffentlich