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Der Israelit · 1903-04-22 · Heft 30-31 (22.4.1903) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 30-31 (22.4.1903)
Date
1903-04-22
Page
– (sequence 9)
Language
German
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MiMabiM. Thors uni Ifiml Lin Vergleich von Rabbiner Dr. Ludwig A. Rosenthal, Preußisch-Stargard. (Fortsetzung.) ' . m. ';-' . , Bürgerliches Gesetzbuch. Im bürgerlichen Gesetzbuch wird sich auch ohne höhere Anregung die Rücksicht des Einen gegen den Ändern weit leichter einstellen, als im Strafgesetzbuch. Hier wird die Angst um Eigenthum. Leben, ja die Scheu vor Nachtheilen, das Bewußtsein, daß gerade der Vorsichtige, der den rechten Vortheil sucht, mit dem Gesetz nicht leicht in Widerstreit geräth, die Gesellschaft verhärten. Der Verbrecher ist ihr Feind, kann ihr nichts mehr nützen, an seiner Zukunft und weiteren Lcbensmöglichkeit liegt ihr nichts. Wer aber im bürgerlichen Leben steht, dessen Vortheil'werde ich um so eher achten, als auch i ch 'in die gleiche Lage kommen kann, wie er. Heute ist es mein Vortheil, ihn anzugreifen, morgen ist es 'der seine, mir gegenüber das Gleiche zu thun. Das mahnt zur Gegenseitigkeit, zu kluger Rücksichtnahme, und daraus kann dann.später auch ein Gesetz sich entwickeln, das höheren Zwecken dient. . Wenn wir das Hammurabigesetz öffnen, so nehmen Hauptleute und Geschäftsleute die Breite der Verhältnisse ein. Die Eindrücke großer Kriegszllge sind im Gesetze zurückgeblieben. Man hat säumige Kriegsmänner mit dem Tode bestraft, ihre Ersatzmänner belohnen müssen. Hauptleute sind in Gefangenschaft tzerathen, Andere haben sich in Besitz ihres Eigenthums gesetzt, und der Gesetzgeber bestimmt nun, daß ihr Gut in ihre Hände oder in die ihrer Kinder gelange, daß ihren Wittwen die Mittel zur Erziehung der Waisen von ihrem Gute gegeben werden. Selbst wenn der Hauptmann gefangen wax und ein Geschäftsmann mit königlichen Mitteln ihn freigekauft^hatte. Wenn weder er selbst, noch seine Ortschaft, noch der Tempel die dazu aufgewandten staatlichen Mitteln ersetzen kann, so darf das Lehensgut des Hauptmanns nicht verkauft werden, sondern die königliche Kasse muß es selbst auslegen. (Vergl. jedoch Lev. 25, 67 ff.) Der Kauf eines solchen Gutes ist ungiltig. Der Geschäftsmann ist Geschäftsträger des Hofes, denn die Regierung ist nicht nur im Besitze unveräußerlicher Lehensgüter, die nur immer an Geschäfts- oder Hauptleute zurückverlauft werden — sie leiht auch Geld an Zwischenhändler, sie laßt durch Vermittler Gelder und Maaren in die Ferne bringen, sie laßt Geschäfts» gegenden aufsuchen und Unternehmungen beginnen. — Alles durch die Hände ihrer Geschäftsleute. «Der Geschäftsmann, der den Unterthan betrügt, wird' doppelt so schwer bestraft, wie der Unterthan, der den Geschäftsmann betrügt." Gegenrechnungen und GetreideleistuUgen für Geldanleihen gibt es nicht: Der Feldbesteller nimmt den Ertrag für sich und gsbt dem Geschäftsmann das Geld. r Sowohl im Verkehr mit den Geschäftsleut e n, wie mit Genossen, spielt das Schreibwerk eine große Rolle. Was man nicht schriftlich besitzt, das kann man gerichtlich nur schwer geltend machen. Falls der Beweis unmöglich ist. gilt in vielen Punkten der Eid. und der findet stets Glauben. Eine Fülle von Einzelfällen ruft dies Verfahren hervor, die wir nur dann anführen könnten, wenn wir den Hamwurabi selbst ohne Bezug auf die Thora behandeln würden. ' Eins muß angeführt werden, „daß Pächter in schweren Jahren von Pachtgeld und Zinsen (letztere nehmen einen breiten Raum ein) befreit sind." Das Eherecht zeigt uns H'aupt- und Nebenfrauen; Geweihte und Vuhlerinnen scheinen eine und dieselbe Würde zu behaupten: Die Ehe wird erst giftig durch den Ehevertrag. So lange der Mann die Heimath behaupten kann, ja, wenn er unverhofft in dieselbe zurück-' kehrt, gehört ihm die Frau, selbst wenn sie inzwischen ein A n d e r e r besessen. Die Ehe kann aufgelöst werden. Drum gehören die Kinder der Frau, ihr muß „das Geschenk" zurückgegeben werden, das sie eingebracht hat, wie ihr ein Nutzantheit an den Liegenschaften zukommt, um ihr die Erziehung der Kinder zu ermöglichen. Auch ein Mahlschatz ist vorhanden, eine. Morgengabe, die der Kinderlosen im Fall der Scheidung zu Theil Wird. Die Verschwenderin, welche gerichtlich überführt wird, soll ohne Gabe das Haus verlassen oder, falls der Mann eine Andere nimmt, als Sclavin im Hause bleiben. Klagt sie Men i h n und ist die Klage berechtigt, so wird sie ebenso entlassen; war die Klage unberechtigt, so stirbt sie, wie wir vorher gesehen, den Wassertod, falls sie die Schuldige ist. Bringt sie ihm eine Magd zu, die ihm Kinder gebärt, so soll er keine Nebenfrau nehmen. Wird eine solche durch Kinderlosigkeit der Ehefrau - nöthig, so muß diese doch den höheren Rang einneh'men. Eine Magd, die Mutter 'geworden und sich der Herrin gleichstellt, darf nicht verkauft werden, sondern blübt als Magd im Hause.- Ist sie kinderlos, so darf sie der-, kauft werden.;,Die kranke Ehefrau darf nicht verstoßen werden, sondern wird in einem besonderen Hause unterhalten." Will sie selbst zur

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