Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 58 (21.7.1904)
- Date
- 1904-07-21
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
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1250 in der staatlichen Geburtsmatrikel als Jude bezeichnet war. Der Verf. lehnte es nicht nur ab, die Beerdigung des nach seiner religiösen und wissenschaftlichen Ueberzeugung als Nichtjuden zu betrachtenden Kindes aus dem jüdischen Friedhof zu veranlassen, sondern verbot diese Handlung als gesetzwidrig. Der von der Inneren Stadt/ dem neologen Theil der jüdischen Bevölkerung, gewählte Vorstand der gemeinsamen Chewra Kadischa dagegen, an den sich der abgewiesene Vater nunmehr wandte, nahm die Beerdigung, das Verbot des orthodoxen Rabbiners nicht beachtend, ohne Weiteres vor. Ter hieraus entstandene Streit zwischen ihm und seiner Gemeinde einerseits und der Partei der „Inneren Stadt" andererseits zwang den Vers., diese für seine Gemeinde aktuelle und für weite Kreise des Judenthums wichtige halachische Frage betreffs der religionsgesetzlichen Bedingungen, die an die Zugehörigkeit zum Judenthum gelnüpft werden müssen, zum Gegenstand eingehender Prüfung und Erörterungen machen. Denn mit Recht meint der Verfasser:'„Da dieser lobengenannte Fall) unter den heutigen laxen Verhältnissen sich leider häufig wiederholen kann, so erscheint uns im Interesse der Wahrung der Reinheit unserer religiösen Institutionen nothwendig, mit energischem Auftreten einen Riegel vorzuschieben dem sich breitmachenden „Scheinhumanismus", der unter dem Deckmantel der Aufklärung und Toleranz mit unserem Religionsgesetz in Widerspruch stehende Bestrebungen und Grundsätze in's Judenthum einschmuggeln und einbürgern will. Denn wenn auch bei einem aus einer bloß bürgerlich geschlossenen Ehe, ja von einer nichtjüdischen Mutter geborenen Kinde, ebenso das Ritualr eingehalten wird, wie bei jedem anderen aus rituell geschlossenen Ehen stammenden Kinde, dann muß die ganze Religion zu einem Spiel herabsinken und ihre Satzungen würden zu leerem Schall und nichtssagendem Formenwerk." Er gruppirt seinen reichhaltigen Stoff um vier Nnterfragen, die er mit Berücksichtigung aller diesbezüglichen religionsgesetzlichen Entscheidungen älterer und neuerer Zeit klar und bestimmt, mit in der Hauptsache unabrveislichen Gründen beantwortet. Er verneint die Frage, ob das Kind eines jüdischen Vaters und einer nichtjüdischen Mutter als Jude betrachtet werden kann; er gestattet die Beschneidung bei dem Kinde einer Nichtjüdin nur nach vorherigem liebertritt der Mutter zum Judenthum; er weist es als religiös unzulässig nach, einen Nichtjuden oder ein aus einer Mischehe hervorgegangenes, dem Judenthum nicht in rechter Weise zugeführtes Kind auf dem jüdischen Gottesacker zu bestatten, und führt in dem lose angehängten vierten Theile den Nachweis, daß der talmudische Grundsatz: „das Gesetz des Staates hat Gesetzeskraft", nur für das Gebiet des Staats- und Zivilrechts Geltung hat, gegenüber dem Religionsgesetz dagegen keinerlei Geltung beanspruchen kann. Daß der Verfasser diesen letzten, für jeden nur einigermaßen talmudischen, ja auch nur logisch denkenden, selbstverständlichen Satz erst beweisen muß, zeigt zur Geniige, von welcher Art die Gegner sind, gegen die er zu Felde ziehen muß. Dennoch hoffen wir. daß es der beredten, von Herzen kommenden und zu Herzen gehenden, eindringlichen Mahnung, den unabweislichen Gründen und der gefestigten lkeberzeugung des Verfassers sowie der sieghaften Kraft der guten Sache, für die er kämpst, gelingen wird, die Widerstrebenden zu entwaffnen und auf friedlichem Wege zur Nachgiebigkeit und Treue gegen die Forderung des Gesetzes zu bestimmen. Dr. I. H. Verschiedenes. Ter Taufjude. Von Fritz Wittels. 1904. Wien u. Leipzig. M. Breitenstein's Verlagsbuchhandlung. Preis 70 Pfg. — 40 Kreuzer. (40 Seiten). Der Verfasser versteht unter Taufjuden solche Juden, die „um niederen Interesses Willen den Meineid geschworen haben, sie glaubten, was die Kirche zu glauben aufgibt." Aus dem Wortlaut dieser Definition ergibt sich schon, daß der Uebertritt eines Juden zum Christenthum im allgemeinen eine Verurtheilung in der vorliegenden Schrift erfährt. Nur bezüglich der „Künstler" soll eine Ausnahme gemacht werden und in gewissen Fällen von Liebesheirathen. Sonst sucht der Verfasser in allen Fällen einen geistigen, moralischen oder körperlich-gesundheitlichen Defekt als Beweggrund nachzuweisen. Der Autor scheint für seine Person außerhalb jeden positiven Bekenntnisses zu stehen. Seine Ausdrucksweise ist etwas zu temperamentvoll, eine gewisse Mäßigung würde dem Schriftchen zum Vortheil gereichen. Auch seinen Ausführungen bezw. der eigenen Schuld der Juden an ihrer jetzigen Lage wegen zu großer Schwäche und Unterlassung des „Kampfes um ihr Recht", kann nicht unbedingt zugestimmt werden, wie wir von unserem Standpunkte aus auch sonst manches anders auffaffen müssen. Immerhin gebührt der bedeutenden Vertrautheit des Verfassers mit den einschlägigen Verhältnissen.'sowie seiner reichen Belesenheit Anerkennung. Seine Ausführungen über den „antisemitischen Taufjuden", über den „unwiderstehlichen Zwang", über „Erschwerung des Rechtskampfes", sowie besonders über die „Taufe der Kinder", dann „Staatsgrundgesetz und Praxis", über den sog. „goüt juif* und endlich das Kapitel „Wagner. Nietzsche. Ibsen", worin nachzuweisen versucht wird, daß wesentlich die Juden den Ariern das Verständniß arischer Geistesheroen vermittelten, können, immer unter Wahrung unseres traditionellen Standpunktes, als recht lesenswerth bezeichnet werden. L. A. SerontoortUär Nedactlon: Dlear Levmann In Manz. - Expedition de» ^Sraelit". SLotMraße Nr. 3. Main». Druck und Verlag der Sah. Wlrth'wen -ofbuchdruckreel Actlen^Sesellsrbaft tu Main».