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Der Israelit · 1904-07-07 · Heft 54 (7.7.1904) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 54 (7.7.1904)
Date
1904-07-07
Page
– (sequence 17)
Language
German
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45. Jahrgang. Weite Jeilage zu jvjr 54 des „Israelit." Dknkschrift übrr dir Lage örs gkfthkslvkUkn Iuöknttzums in VaökN- (Schluß aus dem Hauptblatt.) Eine ähnliche Organisation halten wir nun auch in Baden für durchführbar, und zwar ohne wesentliche Mehrbelastung der Centralkasse. Da es sich zunächst nur um einen prinzipiellen Vorschlag handelt, so müssen wir es uns vorläufig versagen auseinanderzusetzen, wie wir uns die Durchführung der Maßregel im Einzelnen vorstellen; zudem haben wir zu den im Verwaltungsdienste so außerordentlich bewährten Mitgliedern unserer Oberbehörde das Vertrauen, daß sie einen geeigneten Modus finden werden, sobald der Vorschlag im Prinzip angenommen ist. Die Verwirklichung des soeben erörterten Planes würde es aber auch ermöglichen, einen anderen schon lange gefühlten Mißstand zu beseitigen. Zu den wichtigsten Gemeindeinstitutionen gehören nach der Auffassung des traditionellen Judenthums das Schächtwesen und das rituelle Bad. Die einzelnen Bestimmungen über diese Institutionen sind . durch die Ueberlieferungen aufs genaueste sestgelegt. Tie Ueberwachung dieser Einrichtungen durch einen Rcfornirabbiner kann nach den in der Einleitung zu dieser Denkschrift gemachten Ausführungen den Anhängern des gesetzestreuen Judenthums nicht genügen. Nach unserem Vorschläge würde es in Zukunft konservativen Gemeinden ermöglicht sein, ihre Institutionen durch einen Rabbiner ihrer Richtung beaufsichtigen zu lassen. Für die Großgemeinden aber müßte, sobald dies irgendwie zu ermöglichen ist. auf auf den Wunsch eines, wenn auch nur kleinen Theils der Gemeindemitglieder, die Unterstellung der Einrichtungen unter den gesetzestreuen Rabbiner erfolgen. Diese Forderung mag auf den ersten Blick anmaßend und übertrieben erscheinen; bei genauer Würdigung der Sachlage wird man ihr die Berechtigung nicht versagen können. Der Einwand, daß hier eine kleine Minorität die Jurisdiktion über Einrichtungen der Gesammtheit verlangt, ist nicht stichhaltig; denn für die Benutzung dieser Einrichtungen kommt überhaupt nur eine Minorität in Betracht, sie werden manchmal nur für eine ganz geringe Anzahl von Gemeindemitgliedern unterhalten, weil ohne dieselben eine Gemeinde ihren Charakter als jüdische Gemeinde verlieren würde. Für Mannheim z. B., die größte Gemeinde des Landes, können wir getrost behaupten, daß die Hälfte aller Mitglieder auf einem Standpunkte steht, daß sie tveder an dem Schächterwesen, noch auch an dem rituellen Bad irgendwelches Interesse hat. Die übrigen aber würden, arrch wenn sie nicht streng, konservativ sind, gegen die Unterstellung der Einrichtungen unter orthodoxe Aufsicht s'.cherlich nichts einzuwenden haben; denn es ist ja ohne weiteres einleuchtend, daß wohl diese Aufsicht den fortschrittlichen Mitgliedern genügen kann, während die Gesetzestreuen sich durch die Aufsicht eines Reformrabbiners in ihrem Gewissen nicht beruhigt fühlen können. Und ist es nicht durchaus logisch und der Gerechtigkeit entsprechend, daß Einrichtungen, die hauptsächlich oder nur im Interesse der konservativen Gemeindemitglieder unterhalten werden, auch vollständig im Sinne derselben verwaltet werden? In vielen großen Gemeinden Deutschlands hat man denn auch in voller Anerkennung der Berechtigung ihrer Forderungen den Konservativen dieses Zugeständniß gemacht. In der großen Gemeinde Frankfurt a. M. unterstehen sämmtliche religiöse Einrichtungen dem orthodoxen Rabbiner, obwohl derselbe auch dort nur eine kleine Minorität vertritt; ebenso ist es in Berlin, in Breslau u. a. Wir erkennen ja gerne an, daß von Seiten der Synagogenräthe den Gesetzestrcuen gegenüber Entgegenkommen geijbt wird. Allein dieses Entgegenkommen trägt immer den Charakter einer Gnade, er ist von den jeweiligen Personen abhängig; wir aber verlangen die erwähnten Zugeständnisse als unser gutes Recht. Daß vielleicht die Empfindlichkeit einzelner Rabbiner durch eine Maßregel wie die rorgeschlagene verletzt werden wird, kann bei der Wichtigkeit derselben für den Gemeindefriedcn und für die Wahrung der Gewissensfreiheit aller Religionsgenossen nicht in Betracht kommen. Soll aber die segensreiche Wirkung der erwähnten Maßnahmen voll zur. Geltung kommen, so muß eine größere Unabhängigkeit der Rabbiner in religiöser Hinsicht angestrebt werden. Rach den jetzt geltenden Bestimmungen kann die Entscheidung eines gesetzestreuen Rabbiners, die er für seinen Bezirk nach bestem Wissen und Gewissen getroffen hat, durch ein Gutachten der geistlichen Mitglieder der Oberbehörde, die der Reform angehören, also auf einem ganz anderen Standpunkte stehen, einfach umgestoßen worden. Daß ein derartiges Verhältnis zu Konflikten führen muß, liegt auf der Hand und die Erfahrung lehrt, daß es thatsächlich wiederholt zu Konflikten geführt hat. Wir erinnern nur an den Fall des Rabbiners, der, in Uebereinstimmung mit der Gemeinde, einen Schächter seines Amtes entheben wollte, weil er währenb seiner Militärzeit, ohne daß ein Zwang vorlag, die Speisegesetze übertreten hatte, worauf die Oberbehörde verfügte, daß, entgegen dem Gutachten des Rabbiners, der Schächter in seinem Amte zu belassen sei. Ferner gehört in dieses Gebiet der Fall des Bruchsaler VezirksrabbinerS (fch.

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