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Der Israelit · 1904-04-14 · Heft 29 (14.4.1904) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 29 (14.4.1904)
Date
1904-04-14
Page
– (sequence 17)
Language
German
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45. Jahrgang. MKge jut. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. ftölw, 12. April. Bei der gegenwärtigen Actualität der Orgelfrage dürfte es die Leser Ihres geschätzten Blattes intereffiren von dem nachstehenden Gutachten eines Rabbiners der hiesigen Gemeinde Kenntniß zu erhalten. Das Gutachten hat folgenden Wortlaut: Ist die Einführung von Inftrumental-Begleitung und speziell die der Orgel bei dem synagogalen Gottesdienst gestattet, und ist es erlaubt, an Sabbat» und Festtagen derartige Instrumente zu spielen, oder durch eine« Nichtjude« spielen zu lasse«? Der Gottesdienst im engeren Sinne des Wortes, also das Aussprechen der religiösen Empfindungen, Gedanken und Wünsche vor Gott, ist in der heiligen Schrift den subjektiven Bedürfnissen des Einzelnen überlassen. Nur das Beten überhaupt wird, nach der Tradition, in den Worten: „Ihr sollt dem Ewigen, eurem Gotte dienen" (2. Mos. 23, 25) geboten. Dahingegen bestand der öffentliche Gottesdienst in dem präzisirten Opferkultus, der von den Priestern alltäglich und an Neumond und Festtagen speziell unter Posaunenschall stattfinden mußte (2. Mos. 29; 3. Mos. 6; 4. Mos. 10,10). Die Leviten hatten dabei zunächst die Vokalmusik nr2 rrrp “)p7, theils auch durch Instrumental-Musik die Opferhandlungen zu unterstützen 7TVB» n TI W2 xinp inrx (vergl. 1. Chron. 9, 22; 16, 5; 25, 1; 2. Chron. 5, 12; 7, 6; 29, 25; 30, 21; 35,15; Esra 3.10; Talmud Erachin 10 u. 11: Sulka 53, 6; Tamid 7, 4 und Maimonides: kle hamikdasch 3). Doch unterliegt es keinem Zweifel, daß die eigentlichen Gebets-Verrichtungen auch im Tempel nie von Instrumental-Musik begleitet worden sind, und deßhalb am Neujahr und Versöhnungstag, als den eigentlichen Gebettagen, keine Musik vorgenommen werden durfte (Talmud Erachin 10, 6). Sonst waren musikalische Werkzeuge biblisch nur für temporäre Zwecke (4. Mos. 10, 2), zur Gebetverkündung (3. Mos. 25. 9). und der Schofar für den Tag.des Halles, am ersten des siebenten Monats (3. Mos. 23, 24; 4. Mos. 29, 1), bestimmt. Mit der Auflösung des jüdischer. Staatslebens mußte die Instrumental-Begleitung, die dem Opferdienst assistirte, mit diesem zugleich aushören, und es ist nur der Schofar geblieben, dessen Gebrauch sich nie auf Palästina allein beschränkte. Der jüdische Gottesdienst ist seitdem in seiner normirten Gestaltung durch festgesetzte Gebetzeiten und Formeln, durch das Vorlesen aus dem Pentateuch und den Propheten, durch das Vorbeten der achtzehn Benediklionen, originell geblieben, und es müßte die Einführung der Instrumental-Musik nicht nur als eine Neuerung betrachtet werden, die der historischen Entwickelung und dem Charakter unserer Gebetweise fremd und unangemessen erscheint, sondern auch als eine unerlaubte wesentliche Aenderung der gottesdienstlichen Institutionen des Gesammt - Zudenthums (vergl. Peßachim 51r»; Choschen Hamischpat 37, 22). Die Einrichtungen unserer Synagogen, wie sich dieselben seit achtzehn Jahrhunderten erhalten, haben mit denen des Tempels nichts gemein, sie kennen weder den Opferkultus noch den Priester- und Levitendienst als reale Momente, sie sind Andacht-Stätten, in lvelchen wir durch das Gebet auf uns selbst einwirken sollen, nicht aber durch Sinnenrausch für Aug' und Ohr. und nicht durch die Vermittelung eines fremden Mediums eine - erkünstelte Stimmung Hervorrufen dürfen (Orach Chajim 98, 1). Ja, die Wiederaufnahme der Instrumental-Musik in den Gottesdienst wäre zur Zeit gerade so verboten, wie die Wiedererrichtung von Standsäulcn, welche die heilige Schrift verpönt, weil sie nach den Zeiten der Patriarchen Gemeingut eines fremden Kultus geworden sind (Tosephoth zu Aboda Sara 11a. Maimon. H. Akum 11,1). Nur der ephemere Gebrauch der Instrumental-Musik für religiöse Akte, bei welchen das Gebet in den Hintergrund tritt, wie bei Trauungen und Jubiläen. ist gestattet (Orach Chajim 560, 3). Schon die Nachahmung unjüdischer Gesangweisen wird als eine Entweihung unseres Gottesdienstes betrachtet (ibid. 23, 25). In einem erhöhten Grade fände daher Alles noch bei der Aufstellung eines Orgelwerkes — von einem geistreichen Dichter das klingende Christenthum genannt — Anwendung, bei dessen Tonen der betende Jude unwillkürlich an kontradiktorische Elemente seiner Religion erinnert wird, und sich mit Wehmnth gestehen müßte, wie man, zu solchen Mitteln greifend, den eigenen reichen und herrlichen liturgischen Schätzen ein lautes Armuthszeugniß ausstellt. Im Uebrigen ist die Benützung musikalischer Instrumente am Sabbat und Festtagen den Juden verboten und kann, nach talmudischen Grundsätzen, für unsere gottesdienstlichen Zwecke auch nicht einmal den Nichtjuden gestattet werden (Sabbat 150 a; Eruchin 67, 6; Orach Chajim 338 u. 339; vergl. auch die Gutachten rabbinischer Autoritäten in xmrt nan und wwe o*n?i fol. 1). Selbst im Tempel mußte die Instrumental-Musik, welche nicht der Opferdienst absolut vorschrieb, am e .

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