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Der Israelit · 1904-01-07 · Heft 2 (7.1.1904) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 2 (7.1.1904)
Date
1904-01-07
Page
– (sequence 20)
Language
German
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36 lichen Standpunkte äußerst wichtige Reform auf die Tagesordnung deZ nächsten Statistischen Kongresses gestellt werden. Nach der in der statistischen Litteratur vorherrschenden Stimmung ist eine Befürwortung dieser entscheidenden Reform seitens des Kongresses bestimmt zu erwarten. Die Berliner Centrale des Vereins für jüdische Statistik sowie seine auswärtigen Sektionen setzen zur Zeit die Arbeit an der Bibliographie der jüd. Stat. fort, gleichzeitig aber wurde schon das Exzerpieren der Quellen und das Sammeln aller bis jetzt vorhandenen Materialien zur jüdischen Statistik begonnen. Da bei dieser Arbeit auch die jüdischen Zeitschriften in Betracht kommen, so ergeht hiermit an alle Freunde der jüdischen Statistik die dringende Bitte, den Sektionen des Vereins frühere Jahrgänge jüdischer Zeitschriften (etwa von 1890 an), die etwa in ihrem Besitze sind, sowohl wie fortlaufende Exemplare der von ihnen abonnirten Blätter nach der Lektüre für die Zwecke der statistischen Arbeiten abtreten zu wollen. Sie werden damit der Sache der jüdischen Statistik einen erheblichen Dienst leisten. Rumänien. Bukarest. Dieser Tage unterbreitete der Minister des Innern. Vasile Lascar, seinen Entwurf eines Kominunalgesetzes der Kammer.. Der Entwurf verfolgt die Regelung der Verwaltung der Dorfgemeinden in der Weise, daß mehrere Dörfer zu einer Kommune vereinigt werden, damit sie dieser Art ohne Erhöhung d°r Steuern über größere Einnahmen verfügen und soinit Einrichtungen treffen können, an die man bei der jetzigen finanziellen Lage der kleinen Gemeinden nicht denken durfte. Als das für eine regelrechte und ersprießliche Verwaltung notwendige Minimum wird eine Einnahme von 8000 Frs. jährlich angenommen. Die Zahl der Kommunen wurde dieser Art von 2905 auf 1313 herabgesetzt, wobei von diesen neuen Verwaltungskreisen nur 312 das Minimum der Einnahmen haben, alle andern aber mehr. Das neue Gesetz sieht einen gebildeteren Deamtenkörper vor, die Anstellung von Hebammen, Sanitäts- und Veterinäragenten, die Gründung von Dorfspitälern u. s. w. Die Gemeinderäthe dürfen beschließen, daß jeder steuerfähige Dorfeinwohner bis zu drei Tagen Arbeit in natura für die Gemeindearbeiten entrichten soll. Jedes Dorf, welches einer Kommune angehört, besitzt seinen Dorfrath, der durch einen Delegierten auf die Arbeiten des Gemeinderathes Einfluß nehmen kann. Die Sicherheitspolizei der Dörfer wird geregelt, ebenso der Postdienst. Kurz, der Entwurf des Herrn Lascar ist, soweit er die Organisation der Dorfgemeinden und die Besserung ihrer Verwaltung bezweckt, so gelungen als nur möglich. Leider hat er. was die Niederlassung der Fremden, also auch der einheimischen Juden, betrifft, nicht gehalten, was man sich von ihm versprochen hatte. Ja. er verschärft sogar die Bedingungen, unter denen sich die Fremden in den Dörfern niederlaffen dürfe». In seinem Artikel 5 heißt es: Der Fremde, welcher sich in einer Kommune niederlassen will, muß um die Autorisation des Gemeinderathes nachsuchen. Diese Autorisation kan» nur dann gewährt werden, wenn der Fremde ein gutes FührungSzeugniß der Behörde des Ortes, aus welchem er kommt, nachweist; wenn er großjährig ist und ein Zeugnitz Vorbringen kann, daß er seiner Militärpflicht nachgekommen ist, daß er nicht vorbestraft ist, und daß er ei« Gewerbe oder ein Kapital von 1000 Frs. besitzt. Der Artikel unterscheidet sich von dem entsprechenden des jetzt bestehenden Gesetzes nur dadurch, daß er die Bedingungen aufzählt, unter denen sich ein Fremder niederlassen kann, während es jetzt dem Gemeinderath freisteht, über das Wohnrecht bedingungslos zu beschließen. Ties bedeutet aber keine Erleichterung, sondern eine Erschwerung. Würde der Artikel einfach lauten: wer die aufgezählten Bedingungen erfüllt, kann sich in einer Dorfgemeinde niederlassen, oder es mutz ihm die Autorisation gewährt werden, sich niederzulassen, dann könnte man noch die neue Bedingung, welche die Kenntniß eines Handwerks oder den Besitz von 1000 Frs. fordert, als eine erklärliche Beschränkung gelten lassen. So aber erscheint sie als eine noch größere Belastung des Fremden, der sich niederkaffen will. Der Artikel ist aber mit Obigem nicht erschöpft, ein weiterer Abschnitt besagt, daß der Beschluß des Gemeinderaths. wonach der Fremde sich im Dorfe nüderlassen darf, erst nach Bestätigung durch den Präfekten in Kraft ritt. Die Juden werden also weiter in den. Städten zusammengepfercht leben müssen. Wollte nun Herr Lascar in seinem Gesetze bezüglich der Fremden nicht eine Besserung eintreten lassen, so hatte er wenigstens die Lage der bereits in den Dörfern wohnenden Fremden sicherstellen sollen. Dies hätte derart geschehen können, daß man den auf Grund eines früheren Beschlusses des Gemeinderathes in den Dörfern wohnenden Fremden das Wohnrecht als ein erworbenes zuerkannt hätte. Dies that der Entwurf des Herrn Lascar nicht, sondern dieser raubt den Fremden noch ein Rechtsmittel, um die Niederlassung erzielen zu können. Nach den jetzt in Kraft bestehenden Gesetzen kann der Fremde, welchem das Niederlassungsrecht verweigert worden ist, an das Ministerium des Innern appelliren. Nach dem neuen Entwürfe ist das nicht mehr zulässig. Nun wird in dem genannten Artikel 5 bestimmt, daß die Frage der Niederlassung der Fremden durch ein besonderes Reglement geregelt werden soll — aber dieses kann keüie Bestimmungen enthalte», die nicht in dem Geiste des Artikels sind, detzhalb sieht such das bestehende Gesetz im Artikel 4 das Recht der Appellation ausdrücklich vor. Somit ist klar, daß der Entwurf die angekündigte fremdenfteundlichere Tendenz. von der vor einigen Monaten die Rede war, nicht hat. Er bedeutet in Bezug auf die Fremdengesrtzgebung einen Rückschritt.

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