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Der Israelit · 1902-10-27 · Heft 84-85 (27.10.1902) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 84-85 (27.10.1902)
Date
1902-10-27
Page
– (sequence 20)
Language
German
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nen haben die Civilbehörden nicht nur nichts gethan, um den Scandal zu beseitigen, die ungerechterweise in Gefangenschaft gehaltenen jüdischen Bürger sollen sogar zu Arbeiten im Haus des Oberaufsehers herangezogen worden sein. Frankreich hat immer den Grundsatz gehabt, daß die Eingeborenen seiner Kolonien und der unter seinem Protektorat lebenden Länder ihre Religion frei ausüben sollten. Nach diesem Grundsatz dürfte es' nicht erlaubt sein, daß die tunesischen Juden — ausgenommen natürlich in öffentlichen Nöthen — zu Arbeiten angehalten werden, die sich mit ihrem Religionsbekenntniß nicht vereinbaren lassen. Andererseits ist es auch die Pflicht der französischen Regierung, die an ihre Minister oder Vertreter gerichteten Beschwerden freundlich aufzunehmen. Es ist Frankreichs Pflicht, die Eingeborenen human zu behandeln. .Es wäre seiner unwürdig, seine Autorität zu ihrer Ein- , schüchterung zu mißbrauchen. Es ist auch die Pflicht der Civilverwaltung, alle willkürlichen Handlungen der eingeborenen Behörden zu verbieten und dieselben zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem besonderen Fall hätte der Gouverneur von der französischen Regierung die Bestrafung der-Beamten verlangen müssen, die die. angesehenen Juden widerrechtlich gefangen gehalten haben, und eine Entschädigung für die so übel Behandelten. Der gute Name unseres Landes verlangt, daß Frankreich allen Bürgern in allen ihm unterstehenden Ländern die gleiche Gerechtigkeit zugesteht. Ihr u. s. w. L. Trarieux, Senator, . Präsident der Liga der Menschenrechte." Rumänien. Bukarest, im Okt. (Die Alt-Ko ns erbat ivey und die rumänischen Juden.) Trotz der entschiedenen Mißbilligung, welche die Zirkularnote des auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten in sämmtlichen parteipolitischen Lagern des Landes gefunden hat, und trotz der verschiedenen Protestartikel, welche derselben in der „Jndependance roumaine", dem für das Ausland bestimmten Sprachrohre der Regierung gewidmet worden sind, unterliegt es doch gar keinem Zweifel, daß dieselbe sowohl auf die gouvernementalen, wie auch auf die oppositionellen Kreise einen großen Eindruck hervorgebracht hat. Während aber die „Jndependance roumaine" hiervon sich nichts merken lassen darf und ihre ganze Weisheit bezüglich Lösung der rumänischen Judenfrage in dem Satze zusammenfaßt, daß letztere auf verfassungsmäßigem Wege zu einer von Rumänien allein zu bestimmenden Zeit stattfinden werde, rückt das leitende Blatt der altkonservaiiven Opposition bereits mit genauer formulierten Vorschlägen zur Lösung: dieser Frage heraus. Die diesbezüglichen in der „Roumaine" veröffentlichten Artikel haben insofern« einen über die Bedeutung journalistischer. Erörterungen .hinausgehenden Werth, als sie auf den einhellig gefaßten Beschluß des altkonservativen Exekutivkomitees zurückzuführen sind, eine Reihe von Zugeständnissen an die einheimische israelitische Bevölkerung in das Programm der Partei aufzunehmen. So soll denselben die unentgeltliche Zulassung zu den staatlichen Volks- und Gewerbeschulen gewährt, die Naturalisation der einheimischen Israeliten in einem ausgedehnten Mäßstabe vorgenommen und der Ausweisungsparagraph des Fremdengesetzes in dem Sinne gedeutet werden, daß dasselbe in Hinkunft nicht mehr auf die außerhalb Rumäniens keine Heimath besitzenden einheimischen Juden angewendet werden darf. Was die Gleichstellung aller Bewohner des Landes in Bezug aus den Besuch der staatlichen Lehranstalten anbelangt, so hatte bereits 1893 der damalige Domänenminister P. Carp eine solche Gesetzesvorlage bezüglich der Gewerbeschulen eingebracht und seinem Beispiele folgend, hatte T. Jonescu als Kultus- und Unterrichtsmninister des damaligen Kabinets Catargiu-Carp den gleichen Grundsatz in sein Volksschulgesetz ausgenommen. Leider blieben aber diese Vorschläge in der Minorität, weil' außer der liberalen Opposition auch der altkonservative Flügel der damaligen altkonservativ-junimistischen Parlamentsmajorität dagegen stimmte. Die „Roumanie" gesteht den hierbei im Jahre 1893 von ihren eigenen Leuten gemachten Fehler nunmehr offen ein, und dieses Bekenntniß hat jedenfalls einen größeren Werth, als die beiden anderen von altkonservativer Seite zu Gunsten der einheimischen Israeliten in Vorschlag gebrachte Zugeständnisse. Denn dadurch, daß man bei Verleihung des Bürgerrechtes an die letzteren freigebiger als bisher Vorgehen würde, würde an den Erwerbs- und materiellen Existenzbedingungen der großen Masse der israelitischen Bevölkerung umsoweniger etwas geändert, als die Erlangung des Bürgerrechtsdiploms auch auf ganz legalem Wege so große Ausgaben verursacht, daß sie vom kleinen Gewerbs-; mann gar nicht aufgebracht werden können. Auch daraus, daß die einheimischen Juden nicht gleich den Fremden landesverwiesen werden könnten, würde die zweifelhafte Rechtsstellung der einheimischen Israeliten zum rumänischen Staate keineswegs aufgeklärt. Hier könnte vielmehr nur ein Gesetz wirkliche Abhilfe bringen, welches klipp und klar besagt, daß alle im Lande geborenen und zu keinem Auslandsstaat in einem Unterthanenverhältnisse stehenden Bewohner Rumäniens als Staatsangehörige zu betrachten und von den für die Fremden geschaffenen Gesetzen auszunehmen sind. Denn nicht in der Zuerkennung der politischen Bürgergerechtsame. sondern in der Zuerkennung gleicher Zuständigkeiis- und Erwerbsrechte mit den rumänischen Bollbürgern ist die zunächstliegende Aufgabe aller auf eine praktische Lösung der rumänischen Judenfrage hinauslaufenden Bestrebungen zu suchen. Alles Weitere würde sich dann von selbst finden.;

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