Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1902-09-01 · Heft 70 (1.9.1902) · page 11

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 70 (1.9.1902)
Date
1902-09-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2449795-2449860--56590-2519268
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

L4V0 Die hiermit gewonnene Einsicht ist von keiner geringen Tragweite. Ganz entgegen der allgemein im Schwange begriffenen Meinung, bedeutet als Prinzip der Gesetzlichkeit in der Religion nicht etwa einen verkümmerten, weit zurückgebliebenen Standpunkt der Gotteserkenntniß, sondern dessen höchste Vollendung. Gesetz in der Religion ausprägen, ist ausschließlich auf dem Wege der Erkenntniß möglich. Gesetzliche Religion beißt demnach soviel als: Religion mit Erkenntniß verschwistern. Durch Ausscheidung derselben verfällt sie in das Bereich neblichter Ahnungen und verschwommener Gefühle. Ueber diesen todten Punkt vermochte das Heidenthum in seiner volkstümlichen Auffassung nie hinauszudringen. Daher denn auch die Religion in dessen Mitte den Menschen niemals zu veredeln und die Keime des. Göttlichen zur Entfaltung zu bringen vermocht hatte. Griechenland und alle anderen heidnischen Staaten gleichen Ranges — trotzdem sie in der Kultur aller Welt überlegen waren — mußten untergehen wegen des Verderbnisses, das ihre Religionen in deren Mitte angerichtet. Wenn das moderne Judenthum der Sache des Fortschrittes dadurch zu dienen glaubt, daß es das Gesetz aus dem Bereiche seiner Religion ausscheidet, so befindet es sich auf dem Irrwege. In der Absicht, dem Fortschritte zu huldigen, arbeitet es gerade der Verfinsterung und Verdummung in die Hände. Wir. die angeblich in der Kultur Zurückgebliebenen, haben hier dessen Sache gegenüber seinen übel berathenen Vertretern, zu vertheidigen. Es ist wohl wahr, daß diejenigen, welche „Los vom Gesetze der Religion" in die Welt hinein posaunen, die besten Aussichten haben, auf diesem nicht mehr ungewöhnlichen Wege sich populär zu machen. Wem -wäre dies je versagt worden, der es verstanden, schlau in den Mantel der Unschuld sich zu hüllen, um den niedrigsten Trieben in der Menschennatur zu schmeicheln? Ob die Geschichte jedoch das gleiche Urtheil vertreten wird, das bleibt die große Frage. (Fortsetzung folgt.) ZMrmgsKschrichterr rmd Ssrrefpsirderrzerr« Deutschland. Glogau, 28. Aug. (P ü ck l e r 's neuester Älk.) „Graf Pückler, Grafschaft Klein-Tschirne." so firmirt der Graf, der gegenwärtig die Umgegend seiner „Grafschaft" belustigt. Auch dieser Tage wieder unternahm er, wie der „Riederschl. Anz." schreibt, einen Ritt mit seinen Vasallen und mit seiner Musikkapelle. Die Schaar erschien — ohne daß einer der Bewohner etwas Böses geahnt hätte — gegen 9 Uhr Vormittags in Brieg (Kreis Glogau) und nahm auf der Straße Aufstellung. Nachdem der Graf noch einen kritischen Blick auf seine „Garde" gerichtet und er nach „Feld"herrnart vor der Front Aufstellung genommen hatte, ertönten die so „lieblichen" Weisen seiner uniformirten Musikkapelle. Die letzte der drei Spielweisen: „Ich bete an die Macht der Liebe" war der Schluß der Vorstellung, die den Zuhörern viel Spaß gemacht hat. Daß hierbei die Hunde bellten und die Katzen miauten, ist den Thieren schließlich nicht zu verargen. — Das „Dreschen" beginnt später! - ...V'.' v '. Osnabrück. Eine prinzipiell wichtige Entscheidung hat, der „I. P." zufolge, der hiesige Regierungs- Präsident gefällt. Ein Schlächtermeister in P. hatte seinen Sohn am Sabbat nach L. fahren und durch ihn Fleisch dorthin bringen lassen. Auf die Meldung des Synagogen-Vorstehers an Herrn Landrabbiner Dr. Löb„ asserte" dieser den betreffenden Schlachter und wies den als Geyieirrdeschächter fungierenden Lehrer an, an dessen Schlachtthieren nur die Schechita, aber nicht die Vedikah vorzunehmen. Auf die gegen diese Anordnung bei dem Regierungs-Präsidenten erhobene Beschwerde wurde der Herr Landrabbiner zum Bericht ausgefordert und im Sinne desselben der Schlachter dahin, beschieden, daß seiner Beschwerde keine Folge gegeben werden könne, Wiesbaden, Ende Aüg. (Israelitische K u l t u s a b g a b e n.) Hierselbst war ein unverheiratheter Justizräth von der israelitischen Kultusgemeinde mit 30 pCt. zu den Kultusabgaben hcrangezogen worden. Nach fruchtlosem Einspruch, beschritt der Justizrath den Klageweg und behauptete, 'nach einer Verordnung vom 7. Januar 1852 über die Kultusverhältnisse der Israeliten, könne er überhaupt nicht zur Kultussteuer herangezogen werden, da er als Junggeselle kein Familenoberhaupt sei; es sei aber auf jeden Fall unzulässig, außer Zuschlägen, zur Grund- und Gebäudesteuer auch Zuschläge zur Einkommensteuer zu verlangen. Der Bezirksausschuß erachtete den letzten Einwand für durchgreifend und ermäßigte die Kultusabgabe erheblich. Der Vorsteher der Kultusgemeinde machte jedoch in seiner Berufung geltend, ein Junggeselle könne nicht besser als verheiratete Personen behandelt werden; mit Genehmigung der Aufsichtsbeh'ör-, den stehe den Kultusgemeinden das Recht zu, Zuschläge zu den Steuern in Preußen zu erheben. Der II. Senat des Oberverwaltungsgerichts vernichtete auch die Vorentscheidung,, erkannte auf Abweisung der Klage des Justizrathes und erklärte die Kultusgemeinde . für berechtigt. von dem Kläger mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht nur Zuschläge zu den Realsteuern,' j sondern auch Zuschläge zur Einkommensteuer zu ‘ fordern.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.