Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 60 (28.7.1902)
- Date
- 1902-07-28
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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' - Rumänien. Bukarest, 24. Juli. (Herr Carp und die Juden.) In dem Berichte der „Franks. Zeitung" über den junimistischen Parteitag findet sich die Bemerkung, Laß aus dem Kongreß die Judenfrage als eine mit dem Parteistandpunkte in keiner unmittelbaren Beziehung stehende Angelegenheit, nicht berührt worden sei, daß jedoch Herr Carp in dieser Frage den strengen Rechtlichteitssinn ausrecht erhalte, der ihn seiner Zeit veranlaßt habe, die Freiheit und Unentgeltlichkeit des Unterrichtes für alle Landeskinder zu fordern. Demgegenüber ist es nothwendig, festzustellen, daß Herr Carp wohl für die Unentgeltlichkeit gesprochen, aber in keiner Weise die Konsequenzen aus seiner Stellungnahme gezogen hat. Das Schulgesetz trägt die Unterschrift Earp's, mithin ist er für dasselbe mit verantwortlich, als er sich ja mit den Tendenzen desselben nicht einverstanden erklärt. Ein ernster Mensch seht nicht seine Unterschrift unter ein Gesetz, das er lebhaft bekämpft, und das angeblich seinen Ansichten total widerspricht. Die Juden und die Rumänen haben auch aus seiner damaligen Haltung gelernt, daß in Bezug ans die Judenfrage Sturdza, Tache, Conescu und Carp ganz gleichen Ansichten huldigen, sobald sie an der Regierung sind. Es war daher ganz in Ordnung, daß auf dem junimistischen Parteitage die Judenfrage nicht weiter berührt wurde, da in dieser Frage kein Unterschied zwischen den Anschauungen der. verschiedenen .Parteien besteht und somit dieselbe „den Parteistandpunkt nicht unnlittelbar berührt." Den rumänischen Juden kann nur durch die thatkräftige Unterstützung der öffentlichen Meinung geholfen werden und die unabhängige Presse möge daher fortfahren, die Ausmerksamkeil Europas auf diese Verhältnisse zu lenken." Bukarest, im Juli. Der Rabbiner von Vraila hat dem dortigen Tribunal die Mittheilung zukommen lassen, daß er künftighin keinen Eid more judaico mehr adnehmen werde. Vor einigen Tagen sollte im Auftrag des Tribunals ein gewisser Herman Davidsahn diesen Eid ablegen. Als aber der Richter und die streitenden Theile zur Synagoge kamen, fanden sie die Thüren geschlossen. S ch w e d e n. Malmö. Die Seelenzahl aller in Schweden lebenden Juden beträgt nicht mehr als 3000. die fast ausschließlich in den drei Gemeinden Stockholm. Gothenbnrg und Malmö wohnen. Trotz dieser geringen Zahl sind aber alle Richtungen des Judenthums vertreten, sowohl die radikalste Reform, als auch die Orthodoxie sirengfler Observanz. Letztere hat ihre Hochburg, ihren Sammelpunkt in Malmö und den zu dieser Gemeinde gehörenden Städten. Alle Gemeindeinstitutionen. Gottesdienst, Religionsschule, Schechita u. s. w. entsprechen dem Geist des streng-konservativen Judenthums. - ' Letzte Nachrichte». Berlin, 27. Juli. Das preußische Kultusministerium veröffentlicht in dem neuesten Hefte des Zentralblattes für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen folgende Entscheidung des Strafsenats des Berliner Kammeroerichts über die Verpflichtung jüdischer Kinder zum Schulbesuche an jüdischen Feiertagen: „Nach § 61 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden sind die Juden schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterricht in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten oder ihnen durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer andern vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntnissen zu Theil werden zu lassen. Nur zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischen Kinder nach 8 62 a. d. O. nicht verpflichtet." Da sonach eine regelmäßige Theilnahme für den Unterricht in den Ortsschulen vorgeschrieben und von den Unterrichtsgegenständen ausdrücklich nur der christliche Religionsunterricht ausgenommen ist, so besteht an sich für jüdische Kinder, wenn sie die Ortsschule besuchen, die Verpflichtung, auch den an jüdischen Feiertagen an dieser Schule stattfindenden Unterricht zu besuchen.; * Der Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten hat jedoch in den Erlassen vom 6. Mai 1859,' 4. April 1868 und 5. April 1884 (abgedruckt bei Schneider und v. Bremen: das Volksschulwesen im preußischen Staate, Vd. 3, S. 62, 63) angeordnet, daß. wenn die Eltern der jüdischen Kinder aus religiösen Motiven wünschen, daß ihre Kinder an den Samstagen und jüdischen Feiertagen von dem Besuche der Schule ent- :6unben werden, diese Ansprüche Berücksichtigung finden und die Kinder, und zwar auch solche, welche die Volksschule besuchen, an diesen Tagen von der Theilnahme an dem Unterrichte durch die Schulaufsichtsbehörden disvensirt werden sollen. Die Eltern können sonach nicht für befugt erachtet werden, nach ihrem Belieben ihre blinder an den jüdischen Feiertagen ohne Weiteres von dem Besuche der Schule fernzuhalten, vielmehr ist ihnen dies nur gestattet aus Grund einer von Seiten der Schulaufsichtsbehörde erfolgten Dispensation, über deren Ertheilung die angezogenen Erlasse des Ministers ergangen sind. Eine Schnlversäumniß, die ohne diese Dispensation stattgefunden hat, kann daher als eine solche, für die ein genügender Grund vorliegt, nicht angesehen werden." - Briefkasten der Kedaetto«. Herrn Saly GeiS^ Frankfurt a. M.: Auf Ihren Wunsch bestätigen wir Ihnen, daß die jüngsten Correspondenzen aus Frankfurt, nicht Ihrer Feder entstammen.