Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 31 (17.4.1902)
- Date
- 1902-04-17
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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43* Ja-rgaas. Dss HW« ««L .Mt SmtLgskllhe. Von Leopold Anfänger—Memmelsdorf. Die heilige und geheiligte Institution der Schechita mag wohl zur Zeit die am heftigsten befehdete Einrichtung des Judenthums sein. Allerdings ließe sich auch hier interpretiren: „Viel Feind' — viel Ehr'! — Gerade durch die maßlosen Angriffe gegen die jüdische Schlachtmethode wurden ja auch jene monumentalen Gutachten der größten Kapazitäten auf den einschlägigen Gebieten veranlaßt, die für jeden, der sehen und hören will, die Vorzüglichkeit des Schächtens als Tödtungsart klipp und klar erweisen. Aber fortwährend gilt es, aus der Warte zu sein,'denn offen und heimlich wird gegen das Schächten weiter gewüthet und gewühlt, und insbesondere sollte von jüdischer Seite sorgfältig alles vermieden werden, was, ohne eigentlich mit der Schechita als Gottesgebot im Zusammenhang zu stehen, doch auf Schächten und Schächter und Schächtinteressenten irgend ein Odium werfen könnte, was bei der andersgläubigen Bevölkerung Befremden, Aergerniß erregen dürfte und hier möchte ich besonders vor dem Schächten an den Sonntagen und christlichen Feiertagen warnen. Vor einigen Wochen brachte erst ein solches Vorkommniß — Schächten am Sonntag — mehrere betheiligte Personen in Berührung mit dem Strafrichter. Ein Lehrer, zugleich Schochet, hatte in seiner Filialgemeinde, die er in der Regel am Sonntag besucht, um Religionsunterricht zu ertheilen, bei einer solchen Gelegenheit auch für einige Privatleute Großvieh geschlachtet und erhielt nun, ebenso die betr. Privaten, sowie einige weitere jüdische Einwohner, die zugeschaut und vielleicht durch einige Handgriffe aus Gefälligkeit Veihülse geleistet hatten, staatsanwaltliches Strafmandat nebst Kostenbelastung. Auf die natürlich eingelegte Berufung kam es zur Verhandlung und das Schöffengericht verurtheilte alle Betheiligten zu Geldstrafen von 5r-25 Mk. nebst Kostenbelastung. Jedenfalls eine „theure Schechita" und eine harte Lehre. In einem anderen Falle hatte ein Meßger am Sonntage schlachten lassen, wurde aber vom Schöffengerichte freigesprochen, da er glaubwürdig Nachweisen konnte, daß er unbedingt Fleisch gebraucht habe, als jüdischer Metzger dies aber auf keine andere Weise als durch Schächtenlassen erlangen könne. In verschiedenen Gegenden besteht die Auffassung — jedenfalls hervorgerufen durch darauf bezügliche Entscheidungen der Versicherungskammern — daß das Schächten ein Gewerbetrieb sei und demnach die Ladenstunden der offenen Geschäfte auch als Schächtstunden zu gelten hätten. Ob aus dieser Praxis sich nicht ebenfalls Kollisionen mit der richterlichen Auffassung vom Wesen der Sonntagsruhe ergeben dürften oder vielleicht schon ergeben haben, ist mir nicht bekannt. . So verschiedenartig nun auch die herrschende Praxis sowohl als die individuelle Rechtsanschauung oder Rechtsauffassung sein mag: man sollte sich stets hüten, in diesem Punkte, wo ja in den allermeisten Fällen ein Ausweg ohne große Mühe und Beschwerde gangbar sich bietet, einen Anstoß.zu erregen;, der in's Wasser geworfene Stein zieht eben immer weitere Kreise. Selbst wenn wir überzeugt wären, das Recht auf unserer Seite zu haben, möchte ich in diesem Punkte zur äußersten Vorsicht, zum weitesten Nachgeben rathen, um nicht durch einen zweifelhaften kleinen Erfolg Größeres und Wichtigeres auf's Spiel zu. setzen. Im Wesentlichen werden wohl nur die Landgemeinden von dieser Angelegenheit berührt werden, denn die größeren Städte haben ja ihre Schlachthäuser und Schlachihöfe mit genau regulirten Schlachtzeiten, auf dem Lande aber wird und sollte sich um so leichter und eher die feste Maxime einfügen und durchführen lassen: „Am Sonntag wird nicht geschächtet." - Im Anschluß an Vorstehendes kann ich nicht umhin, noch auf einen weiteren Üebelstand hinzuweisen, der namentlich bez. nv'np leider in gar vielen Landgemeinden anzutreffen ist, wo man eines entsprechenden Schächtraumes für Geflügel ermangelt. .Da wird gar oft im offenen Hofe vor aller Augen, mitunter in Gegegenwart zahlreicher Kinder als Zuschauer, geschlachtet und die schnell versammelte Gassenjugend gaudirt sich an den.Todeszuckungen. - . : Im Winter, zur sog. Gänsezeit, wird nicht selten der Schochet in's Haus der Interessenten zitiert und in diesem Falle muß mitunter selbst der Garten oder gar die Dorfstraße als Schächtplatz herhalten; an Zuschauern, die ihre Witze reißen, fehlt es da natürlich erst recht nicht, und in der Regel werden noch einige christliche Nachbarinnen und gute Freundinnen aufgefordert, mit Schüsselchen und Töpfchen das Blut aufzufangen, und was dergl. Annehmlichkeiten mehr sind. Daß dadurch die Schechita profanisirt, ihres heiligen Charakters entkleidet wird — natürlich nicht in ihrem Wesen, nur in der Meinung der Menge — wer wollte das wohl bestreiten? . ' ,, , Ich hatte vor nunmehr ca. 6 Jahren Gelegenheit, mit dem leider vlc! zu früh Heimgegangenen Distriktsrabbiner von Kissingen, M. L. Bamberger s. A., über diese Angelegenheit eingehend zu konferiren und es erschien bald darauf eine Zirkularverfügung für den Rabbinatsbezirk (ca. 30 Gemeinden), deren wesentlichste Punkte ich aus dem Gedächtniß zitiere: 1) Das Schach-