Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 27 (3.4.1902)
- Date
- 1902-04-03
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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43. Jahrgang. Zur Kompetenzfrage te zwischen . Radbinat und Gemeindevertretung. Von Justizrath Dr. N. Hirsch, Frankfurt a. M.; Eine auf dem Verbandstage des „Deutsch-Israel. Gemeindebundes" von rabbinischer Seite jüngst gegebene^ Anregung, daß „bestehende Kultuseinrichtungen nur mit Zustimmung deh Gemeindebehörden u n d d e s R a b b i n a t s geändert werden können," hat in einem Theil der jüdischen Presse zu Erörterungen über die Abgrenzung der Befugnisse der Gemeindevertretung einerseits und der Gemeinderabbiner andererseits in - Bezug auf die Ordnung des Kultuswesens Anlaß ge- , geben. Für die auf dem Boden des gesetzestreuen Ju-! denthums sich bewegenden Verhältnisse kann in dieser j. Richtung kaum ein Zweifel obwalten. Hier haben diese ' Competenzen in dem religionsgesetzlichen Schriftthum - ihre klar bestimmte Umgrenzung und ihre grundlegen- ' den Normen längst gefunden. Es ist bei Erörterung; dieser Frage in der Presse auch auf eine Aeußerung V meines Vaters, Hrn. Samson Raphael Hirsch s. A., I. Bezug genommen worden, in welcher die religiöse autonome Selbstverständlichkeit der jüdischen Gemeinden und andererseits die Stellung der Rabbinen als Gesetzlehrer, nicht Gesetzgeber, betont worden ist. Er hatte in feinen Schriften mehrfach Gelegenheit, sich über diese Verhältnisse zu äußern. Die hier citierte Stelle findet sich iif einer im Jahre 1858 in seiner Zeitschrift „Jeschurun" erschienenen, von ihm verfaßten Beleuchtung einer „Synagogen- und Gebetordnung für die israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz." Diese „Synagogen- und Gebet-Ordnung" war damals von den Bezirksrabbinen der Pfalz entworfen und der Provinzial- Regierung zur Genehmigung vorgelegt worden, ohne dieselbe zuvor mit den Gemeinden berathen zu haben. Dieses Vorgehen hatte in vielen Gemeinden der Pfalz berechtigten Anstoß erregt. Der Zweck der Beleuchtung dieses Verfahrens sowie der Synagogen- und Gebetordnung— welche auch inhaltlich mit den religionsgesetzlichen Vorschriften vielfach kollidierte — war, diesem Vorgehen der Bezirksrabbiner gegen das Bewußtsein von der religiösen Selbstständigkeit der jn- 1 dischen Religionsgemeinden zu wecken und zu stärken j : und der Aufrechterhaltung ihrer überlieferten Jnsti- \ tutionen den Boden des Rechts und der Gesetzlichkeit i zu sichern. . . [ Die in der Presse nur auszugsweise enthaltene j Stelle aus dieser-Beleuchtung, möge zur Vermeidung Ü K etwaiger Mißverständnisse, hier in ihrem ganzen Wortlaute folgen: . -7? 7- „Nicht zu Gesetzge bern, zu Gesetz!ehrern sind die Rabbinen berufen; es wohnt ihnen im Kreise der jüdischen Gemeinden keinerlei, legislatorische Kraft bei. Sie. können den Gemeinden nichts gebieten und j nichts verbieten, sie haben nur zu lehren, was nach dem religiösen Gesetze geboten und verboten ist. Sie können den Geminden -keine neue Vorschrif- - ten machen. Neue Ordnungen, so weit sie überhaupt nach dem jüdisch-religiösen Gesetze zulässig sind, können nur durch freiwillige Entschließung der Gemeinden Verpflicht» n g s - kraft erhalten. Es gibt keine Autorität, die in religiösen Dingen einer, jüdischen Gemeinde neue Vorschriften machen kann. Neue Ordnungen, die den sanktioj nirten religiösen Vorschriften zuwider sind, sind über- 1 Haupt null und nichtig und können in jüdischen Gemeiüj den überhaupt keine Gesetzeskraft erhalten. „Neue | Ordnungen, die nach dem religiösen Gesetz j zulässig sind, kann nur die Gemeinde sich s t l b st S auferlegen." Sie soll eine jede solche neue Bestimmung | nicht ohne Zuziehung des Rabbiners treffen, damit die- 1 ser prüfe und erkenne, ob die neue Bestimmung nichts | gegen das religiöse Gesetz enthalte, zu dessen Interpret. \ und Lehrer er bestimmt.ist. Ja, wo ein Rabbiner oder | sonst ein anerkannter Gesetzeskundiger sich befindet, haben neue Bestimmungen der Gemeinde so lange nicht - volle Gesetzeskraft, so lange dieselben nicht dem Rab- \ binen oder dem sonstigen Gesetzeskundigen zur Prüfung und Beurtheilung vorgelegt sind. „Allein viel eher kann eine Gemeinde sich o h n e den Rabbiner, als der Rabbiner o hn e die Gemeinde ihr neue Bestimmungen vorschreiben.".,."; Diese religiöse autonome Selbstständigkeit der jüdischen Gemeinden ist ein so tiefes, unantastbares Grundprinzip des- Judenthums, daß ja selbst die Verpflichtungskraft des heiligen Gottesgesetzes der Thora \ — wie wir dies schon wiederholt zu entwickeln Gelegen- A heit gehabt -— nicht sowohl auf dem Gebote des Gesetz- A gebers, als auf der freien Uebernahme abseiten der A Gottesgemeinde — pLVN npw,. tepi w"p — beruht. M Und dieses Recht blieb alle die Jahrtausende der jiidi- | schen Vergangenheit hindurch ein so durchaus heilig ge- I achtetes und nimmer, selbst von den höchsten Autorif täten nie angetastetes Recht, daß ja selbst die höchsten i Gipfel jüdischer religionsgesetzlicher Autorität, die j Sanhedrin und Tribunale eines Hillel, eines Rabbon! Gamaliel, eines Rabbenu Jehudah Hakkadosch sich nie angemaßt, ihre „neuen Anordnungen" als fertiges Ge- ' setz an die jüdischen Gemeinden „hinauszugeben," son-