Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1902-07-10 · Heft 55 (10.7.1902) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 55 (10.7.1902)
Date
1902-07-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2449795-2449845--56261-2518315
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

43* Ja-rMMg. Wissenschaft oder — Gelehrsamkeit. Von Rabbiner Dr. Daniel Fink—Wien, ix. Wogegen wir uns jedoch mit aller Entschiedenheit kehren muffen, das ist das Unterfangen des heutigen Judenthums, dessen ganze Moral ausschließlich auf diesen Grundsatz von der Nächstenliebe stellen zu wollen, das hieße zunächst wieder der geistigen Abhängigkeit des Christenthums sich vorbehaltlos ausliefern. Bei uns hat man zwar die hohe Bedeutung dieses Satzes. schon in den ältesten Zeiten, lange, noch bevor das Christenthum ausgetreten, voll und ganz gewürdigt. Dieses bekundet neben dem bekannten Lehrsätze Hillel's der Ausspruch Rb. Alibis *>ru b*?3 nt -pos ranw 'msc. „die Nächstenliebe ist eine der umfassendsten Moralregeln in der Thora." Einen Jrrthum bedeutet es jedoch, wenn man aus der „umfassenden", ohne Beachtung des Sprachgebrauchs, „die höchste Regel," und auf eine offenbare Entstellung läuft es hinaus, wenn man dann schließlich aus der „höchsten" — die einzige macht. Der Ausdruck läßt sich nur aus dem tannaitischen Svrachgebrauche erklären. Hier besitzt er, wie die Stellen Sabbat 1,1, Schebiith VII. 1 beweisen, nur die Bedeu-' tung einer umfassenden Regel. Es kann keinem, der das Judenthum kennt, zweifelhaft sein, daß die dort angeführten Regeln nicht von der Art sind, daß aus denselben sämmtliche auf den Sabbat, beziehungsweise aus das Brachjahr bezughabenden Bestimmungen abgeleistet werden könnten.*) Wie wenig vollends es berechtigt erscheint, dem Ausdrucke Vra bbr die Bedeutung „einer einzigen Grundregel" zu unterstellen, zeigt die angezogene Stelle im Traktat Sabbat am deutlichsten, wo im Anschlüsse an diesen sofort von einem inu ^3 die Rede ist. (Sabbat Cap. 7, 3.) Zweifache Gründe sind es, welche die hier vertretene, von der allgemeinen aber abweichende Anschauung bestimmen. Wir können zunächst den Grundsatz der Nächstenliebe.nicht als den höchsten unserer Religion hinstellen, weil wir in derselben weit höhere verzeichnen.**) Statt alles weitere sei hier nur auf ein *) In meinem Buche. „Glaube und Kritik", Leipzig 1896, bn Hermann H oa cke, S- 84—101, habe ich mich über diesen Gegenstand ausführlich geäußert. **) Schon S D. Luzzatto hat den Sachverhalt ganz richtig durchschaut. Er schreibt in einem Briefe an S. L. Rappoport mit Bezugnahme auf HillelS Ausspruch, i einziges, aber sehr lehrreiches Beispiel verwiesen. 5. B. M.. 15, 9 lesen wir: ^3 djj tri'» sv tV *wn P’3«n. -JTIK3 yw rnm nvvn, jubmdiwi k» na’ip Ken *p n ^re inpi A jrw „Hüte dich daß du der Eingebung der Niedertracht folgst und dir sagst: das siebente Jahr, nämlich das Jahr des Erlasse», , steht bevor — du würdest darum scheel auf deinen armen Bruder sehen und ihm nichts leihen wollen. Wenn er jedoch bei Gott über dich klagt, so wird Sünde an dir haften." — Es handelt sich in unserem Falle darum, daß Jemand seinen Nächsten angesichts des bevorste^noen Erlaßjahres um ein Darlehen angebt. Wie nun die Sache liegt, befindet sich der Angegangene in der Lage, dem an ihn gerichteten Begehren nachzukommen. Allein in Rücksicht auf das nahe bevorstehende Erlaßjahr, das jede Forderung kraft der von Gott geordneten ausgleichenden sozialen Gerechtigkeit ohne weiteres aufhebt, glaubt er davon absehen zu - sollen. Daß solche Erwägungen mit den Verpflichtungen, welche die Nächstenliebe auferlegt, mindestens im Widerspruch stünden, ist durchaus nicht abznsehen. Will der Betreffende sich doch nur vor einem offenbar drohenden Vermögensnachtheil bewahren, ein Vorrecht, das man ohne weiteres auch jedem anderen gerne gönnen wird. Ja noch mehr, wie der Zusammenhang mit V. 8 ergibt, ist der Besitzende gerne bereit, der Noth seines Nebenmenschen durch Gewährung eines Almosens beizuspringen. Denn erst angesichts des att ihn gerichteten Ansinnens um ein Darlehen kommen ihm die „höheren Bedenken." Der Unterschied zwischen dem. was auf der^ einen Seite gefordert und dem, was auf der anderen gewährt wird, ist demnach nur ein rein ideeller. Die Gewährung eines Almosens hat für den Empfänger etwas Erniedrigendes, während ° die eines Darlehens nach den ausdrücklichen Satzungen der Thora den Entlehner zu nichts verpflichtet. Es steht demnach nur die Ehre des Bittstellers auf dem Spiele. (Sabbat 31) der bekanntlich von der Reform als das tim und auf des ganzen Judenthums äusgegebcn, wird Folgendes: -rayn *6 *par6 *jd no naj.v»6 iüh foo nn« pNi *vayn vö T>arf? aD ybyi no im—’Tin» nnw nrn NtpiTD ttni F]’Din nox 1Tunn> in» V’jn mson iiD3n toi? my 331 -toPa ,tum vn mi niD7Z?n 3M. (Bricfwcchfcl hcrauSgcgcbcn von Gräber S. 178) »Als ob er (Hillel) zu dem Heiden gesagt hätte und bekenne dick zum Grundsätze der Nächstenliebe, — so bist du Jude; oder: das Bckenntniß zur Nächstenliebe enthebt dich der Pflicht, das Judenthum zu, bekennen. Hillel jedoch hat dies keineswegs gelehrt, vielmehr Hervor ehoben: alles übrige ist die Auslegung jenes Grundsatzes, sogehe denn bin und lerne!—was doch jedenfalls besagen will : so lange du die übrigen Gebete nicht gelernt hast kannst du das Ziel der Vollkommenheit (d. h. selbst in ethischer Hinsicht) nicht erreichen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.