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Der Israelit · 1887-12-19 · Heft 98 (19.12.1887) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 98 (19.12.1887)
Date
1887-12-19
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXVH1. Achrgao«. Aellage zu Nr. 98 des Israelit. Leitender Artikel. cLilerarischer Wencht. Wisseuschaftl. aus dem Rabbiuer-Teminar. X. Die Priestergesetze beiFlaviusJoscphus. Eine Parallele zu Bibel und Tradilon. Bon Dr. P. Grünbaum. Halle 1887. Ll. Tie vorliegende, mehr als drei Truckbogen starke Arbeit bildet einen schätzenswcrthen Beitrag zur Joscphus-Farschung. Mit gründlicher Kcnntniß der Quellen und der einschlägigen Literatur behandelt der Berf. in der Einleitung die ^Stellung des Josephus zur Halacha im Allgcmcirren und seine Arußerung über die Gesctzcskenntniß seiner Zeit. Wir finden hier auch das bekannte Wort des jüdischen Geschichtschreibers (E. Apious ll 18): „Bei uns weiß ein Jeder die Gesetze wie seinen eigenen Namen herzusagcn, den» vom ersten Erwachen des Verstandes an lernen wir fie auswendig, bis sie sich in das Gemüth gleichsam cingegraben haben." Nachdem Vers, noch einige Fülle angeführt, wo die Ueberlicferungcn des Joseph»? mit der Halacha fast wörtlich überinstimmen (Tcut.22, 19; Exodus 22, 1—4 u. s. w.), behandelt er zunächst die Ehegesetze a) für die gewöhnlichen Priester, b) für den Hohenpriester , sodann die Frage, welche Personen den Dienst im Heiligthum versehen durften. TaS dritte Eapitcl handelt über das Tienstaltcr der Priester, das vierte über die Pricstcrkleidcr (a. Hüftklcid, b. Leibrock, c. Gürtel), das fünfte über die Amtstracht des Hohenpriesters (a. Qbcrklcid, b. Schultermautel. c. Brustschild, d. Stirnblcck). Ter Inhalt gestattet ein längeres Derweilen an dieser Stelle nicht, doch seien hicrrnit die wissenschaftlichen Fachkreise auf die ebenso anregende wie lehrreiche Schrift angelegentlich hingcwiescn. . XI. G utachlen GanganelliS-Elemens XIV. — in Angelegenheit d erBlntbeschuldigung der Juden. Aus dem Italienischen übersetzt von Tr. A. Berliner, Berlin. PH. Deutsch, Mosterstraße 15». 1888. Seiten 48. Preis I M. 50 Pf. Bl. Gleichwie das Schillerfche .Mädchen aus der Fremde" mit jedem Jahre Blumen und Früchte brachte, „gereift auf einer andern Flur", so ist auch pünktlich nach Jahresfrist Dr. Berliner wieder mit einer wissenschaftlichen Arbeit erschienen, und diesmal reicht er uns „der Blumen allcrschönste -dar", die Ucbcrsctzung eines päpstlichen Blutbeschuldkgungsgutachtens, das einen bleibenden geschichtlichen, hochbedeutsamen Werth besitzt. Das Dokument hat folgende historische Veranlassung. Im 6. Jahrzehnt des vorige» Jahrhunderts wareu gegen die Juden Polens anläßlich erneuter Blutbeschuldigungen grausame Verfolgungen ausgebrochen. Tie Bedrängten wandten sich nach Rom, um vom päpstlichen Stuhle Schutzs gegen die „Bedrückungen, Einkerkerungen, Erprepungen und Martern" zu erflehen. Als Abgesandter der Juden ging zum Papste ein gelehrter Jude Jakob Selek, in dem Briefe eines italienischen Rabbiners „der ausgezeichnete Gelehrte und Dajan Eljakim b. Ascher Selig" gefeiert. Die Bittschrift dieses Mannes wurde dem Eonsultor des Offiziums, Laurentius Ganganelli in der Sipung vom 21. Mär; 1758 zur Berichterstattung übergeben. Ganganelli holte eingehende Informationen aus Polen ein und arbeitete dann das in deutscher Ncbersctznng vorliegende Gntachren aus, das in einer Eopie im Archiv der jüdischen Gemeinde zu Rom ausbcwahrt wird, und dessen Original leider verloren gegangen ist. Das Gutachten Ganganellis, bas mit dem Motto beginnt: ^Xon solis accusatoribus credendum (man darf nicht den Anklägern allein glauben)" behandelt die Informationen im Allgemeinen, im Besonderen und im Einzelnen. Mit einem selbst für einen Eardiual fast beispiellosen Aufwande historischer Gelchriamkeit führt Ganganelli eine lange Reihe falscher Anschuldigungen an. Er weist auf den Mönch Rudolf von Mainz hin, der „es als eine besondere Pflicht erachtete, das Ehristenvolk gegen die Juden aufzureizcn, so daß in der That die Ehristcn von Mainz unter den Juden ein großes Blutbad anrichtctcn"; er citirt die Worte eines Geschichtsschreibers aus dem 13. Jahrh., welcher mitthcilt, daß „die Ehristcn boshafter Weise unter den Juden den Leichnam eines gestorbenen Menschen hinwarfen, die sie zufällig anderswo gefunden haben"; er zählt derartige Fälle aus dem Jahre 1475 in Padua, 1705 in Venedig. 1711 in Ancona auf und schildert die grausamen Strafen, welche die Schuld losen erdulden mußten. In Posen, schreibt Ganganelli

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