Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 89 (17.11.1887)
- Date
- 1887-11-17
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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1552 treffende»kommtffär Pferdefleisch vorgefuuden wurde. Derjenige Jude, welcher solches -r?-Fleisch von einem Glaubensgenossen kauft, ist nicht rcr\ wenn er denkt, ich habe dieses Fleisch bei einem Juden gekauft und gibt solches in seinen Haushalt; er muß vielmehr die vollständige Gewißheit haben, daß das Fleisch von einer frommen rsmr und von einem Selcher. welcher unter Aufsicht eines strenggläubigen Nabbincn steht, herrührt; kann er sich diese Gewißheit nicht verschaffen, so darf er keine solchen Fleischwaarcn genießen. Für heule unterlasse ich eS, die Namen der betreffenden Händler öffentlich zu neunen; in der Hoffnung, dieselben werden ihre Vorräthe, welche sie von Gingangs genannten Plätzen bezogen, sofort anderweitig abzusetzen suchen und sich bemühen, diese Artikel, welche auch in streng -.z? Zustande zu beziehen sind, da zu kaufen, wo in Bezug auf mrs keine Zweifel sind, wenn auch vielleicht der Preis um eine Kleinigkeit höher ist. Ocftcrr. - Ungar. Monarchie. Wien. _ Ter Verein zur Unterstützung mittelloser israelitischer Siuoircnder veröffentlicht soeben den Jahresbericht für das Stndicnjahr 1886 87. Sr unterstützt 202 Studircnde, und zwar IvOStudirende der Philosophie und 2 Pharmaceutcn. Davon waren Kt aus 21'icit, 3 aus Nicdcrösterrcich, 8.8 ans Ungarn, 76 aus Galizien, 54 aus Mähren, 2V aus Böhmen, 13 aus Rumänien, 8 aus der Bukowina. 6 au? Ocstcrreich-Lchlcsien, 3 aus Kroatien und je einer aus Obcröstcrrcich und Siebenbürgen. Tie Ausgaben für Unterstützungen betrugen 3578 si. Ter Bericht gedenkt dankbar der zahlreichen Spenden, die ihm im verflossenen Jahre zukanlen, und fügt hinzu, daß er deren noch dringend bedarf, um der gestellten Aufgabe gerecht zu werden, da zahlreiche Petenten aus Mangel an Mitteln znrückgewicscn werden mußten. Rußland. Petersburg. In Nr. 42 der in Petersburg erscheinenden Zeitung „Woschod" ist nachfolgender Senatsnka? abgedruckt, der die Rechte der hebräischen Handwerker zum Aufenthalt außerhalb der Kanons ihrer Ansässigkeit nrin. Die Entscheidung in. wie der „Rigafchen Zeitung" geschrieben wird, gefällt in Anlaß der Klage eines hcdräisch.en Handwerkers Namens Liebmann über die Twcrsche Gouvernements-Regierung und lautet: ^Bei Durchsicht der Umstände der vorliegenden Sache fand der dirigircnde Senat, daß unsere Gesetzgebung deu hebräischen Handwerkern das Recht zugesteht, überall im Reiche aufGrund des Gesetzes zu wohnen unter der Bedingung, daß sich dieselben mit ihrem Handwerk beschäftigen. Auf Grund von Punkt 3 des Artikels 17 des Paßnstaws sind hebräische Handwerker, die die Erlaubniß erhalten wollen, außerhalb des Rayons ihrer Ansässigkeit ihren Aufenthalt zu nehuren, verpflichtet, zuständigen Orts ein Attest über ihren Beruf als Meister oder Geselle aus einer der Städte, welche eine Zunstorganisation haben, vorzustellen, sodie eine Bescheinigung der Polizei darüber, daß sie nicht unter Gericht stehen. Der genaue jSinit des angezogencn Artikels des Paßnstaws besagt, daß, bei Beobachtung dieser Forderung, dem hebräischen Handwerker nicht verwehrt werden kann, auch außerhalb deS Rayons für Ansässigkeit der Hebräer sich mederzulasseu, und daß er die , Berechtigung zum Aufenthalt allenthalben im Reiche hat, so lange als er sein Handwerk ausübt, oder die Aufenthaltsberechtrgung gerichtlich nicht verloren hat. Tie Ordnung aber, in der hebräische Handwerker, welche sich nicht mit ihreul Handwerk beschäftigen, aus der Zunft anszuschlicßen sind, wird im Gesetz genau sestgcstellt. Da auf Grund von Art. 46 des Gewerdestatuts Nieulünd ohne Zustimmung des Handwerkeramts aus der Zunft ausgeschlossen werden kann, so hat die lokale Polizeibehörde, falls sie 'Nachricht erhält, daß ein hebräischer Handwerker sein Gewerbe nicht ausübt, hiervon dem zuständigen Handwerkeramt Mittheilung zu machen, welches letztere alsdann solche Anzeige in der im Artikel 159, Anmerkung, des Handwcrkerustaws angegebenen Ordnung zu vcrificircn und hiernach die erforderliche Ausschließung zu verfügen verpflichtet ist. Nur wenn das Handwcrlcramt einen hebräischen Handwerker, der sein Gewerbe aufgegebcn hat. aus der Zuuft ausschließt, darf die Polizei die Aussenduug desselben nach dem Orte seiner Ausschreibung verfügen; falls aber daS Handwerkeramt cs nicht für möglich befindet, den Handwerker aus der Zunft auszuschließen, die Polizei dagegen diese Entscheidung für ungerechtfertigt hält, so kann sie hiervon der competenren Obrigkeit Mittheilung machen, um eine Abänderung des Beschlusses des Handwerkcrautts in vorgcschricbcner Ordnung herbeizuführen. Bei Anwendung timt Gesetzesbestimmungen aus die vorliegende Sache mutz constatirt werden, daß der Hebräer Lkebmana, der in Folge seiner Ausschließung durch das Handwerkcramr in Wnchnij-Wolozk aus der Zunft der Polirer wegen Nichrausübung des Gewerbes an de» Ort seiner Hingehörigkeit ausgcsendet worden war, damit nicht des Rechts verlustig gegangen ist, unter Bcobachümg im Punkt 3, Artikel 17 de» PaßustarvL