Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 69 (5.9.1887)
- Date
- 1887-09-05
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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1265 industrielle Inuwald in sämmtlichcn blühenden und grwerbereichen Ortschaften südwärts von Prag erfreut, findet ein Pendants in der Verehrung, die uisü üllöort dem greifen (Scmcrnvchaupte emgegcnbringt, der wie ein ruhender Pol in der Ereignisse Flucht sich als der immer wieder acclamirte Vertrauensmann seiner Ortsiusassen eine ebenso unersetzbare Stellung errungen, wie sein Andenken in den Hrrzcn aller Orts- und Lczirksiuwohuer fcstgcwuizclt ist. Solche Fälle sind bei uns in Böhmen nicht selten, in Adlcrkostclcv ist schon seit 17 Jahren Herr Perlhclfter als Gemeindevorsteher thätig. In der letzten Versammlung der Gastwinhe-Genosscnschaft für Böhmen, Mähren und Schlesien wurde ein Jude, Herr Deutsch, zum Vorsteher gewählt. Iu feinem Verhalten zu den jüdischen Mitbürgern bewährt das böhmische Volk seine liberale, unentwegt tolerante Gesinnung und eine hohe politische Einsicht, folge cs treu und unerschütterlich seinem erprobten Führer, der cs auf der Bahn der Gerechtigkeit, der conscssioncllcn Eintracht und Brüderlichkeit leitet. Die Gemeindevertretung der königlichen Hauptstadt Prag geht da mit leuchtendem Beispiele voran. Sie läßt keine Gelegenheit vorübcrgchcn, um den Juden ihre Aufmerksamkeit zu bezeugen. So hat sie der letzten Deputation zur Beglückwünschung des Monarchen Hcrni Adolf Bloch bcigcordnct. Die Juden in Böhmen selbst mögen sich aber solche Vorkomutuissc zu Gcmüttze führen, sic mögen sehen, wo sich ihre Eonfessionsgenossen einer, jeden Israeliten sicherlich freudig anmuthcndcn Achtung und Liebe erfreuen und die entsprechende Lehre daraus ziehen. (Scsi. Wochenschr.) Rußland. Warschau» 30. Aug. Seit Erlas; des Arrsländer-Ukascs bis zum heutigen Tage sind, wie die -Pos. Z." rnitrhcilt, in der centralen Warschauer Kanzln erwaS über 1000 Gesuche um Ausnahme in den russischen Unterthane» - Verband cingcgangen. Die Behandlung der Gesuche ist eine verschiedene. In erster Reibe hat von allen jenen Gesnchstcllcrn nichtjüdischcr Religion, welche die geforderten Nachweise, insbesondere auch öder ihren fünfjährigen Aufenthalt im Lande, geliefert haben, keiner eine abschlägige Antwort erhalten; freilich ist bisher auch erst der kleinere Thcil der Gesuche erledigt worden. Die zweite Kategorie bildet den Gcsuchstcllcr mit mangelhaften Nachweisen der geforderten Bcdmgun- . gen; unter diesen ist verschieden je nach dem individuellen Falle verfahren worden. Tic dritte Kategorie bilden die Gesuche jüdischer Ausländer. Dieselben sind insgcsammt in ablehnendem Sinne bcschiedcn worden, auch soll nach diesem Grundsätze in Zukunft verfahren werden. Um jede Täuschung in dieser Hinsicht unmöglich zu machen, ist verfügt worden, daß einem jeden Naturalisations-Gesuche ein durch die Botschaften, resp. Konsulate beglaubigter Taufschein bcizulcgcn ist. Moskau, 25. August. Auf Grund eine- Gesetzes vom 25. Juni 1565 sieht dcmissiomttcn Soldaten jüdischer Herkunft als Belohnung für langjährigen Militärdienst das Recht zu, in einer beliebig gewählten Ortschaft des Kaiserreiches sich in die Zahl der Kleinbürger cinzuschrerben. Der bin* gircnde Senat hatte in seinem Ausspruche vom 20. Okt. 1853 schon längst erläutert, daß genanntes Privilegium vom Vater auf Frau und Kinder übergehe. Es entstand aber die Frage, ob dasselbe den Nachkommen oder der Frau eines ausgedienten Soldaten auch dann zukomme, wenn letzterer von dem erworbenen Rechte selbst feinen Gebrauch gemacht und sich nicht irgendwo, außerhalb des für die jüdische Bevölkerung bestimmte» Rayons, ringeschnoben hatte. Unlängst kam nun nach der *8- Z." diese Frage im erste» Departement des dirigirendkn Senats zur Erwägung. Ein gewisser Elias Käufer welcher sich in Petersburg aufhkelt, wurde als Jude auf Verfügung des Stadtchcfs von dort ausgcwicscn. Im Namen des K. wurde der Advokat Fürst Urussow gegen obiges Urtheil beim Senat klagbar, indem er sich darauf berief, daß K. der Sohn eines ausgedienten Soldaten sei und, obgleich dieser von der Begünstigung, die ihm auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1565 zukounnt, keinen Gebrauch gemacht habe, diese Vergünstigung nichts desto weniger, als zu dcu Standcsprivilcgien gehörend, unbedingt auf den Sohn übrrgcgange» sei, welcher denn auch anf Grund dessen das Recht habe, außerhalb des Bereichs des für die jüdische Bevölkerung bestimmten Rayons zu wohnen. Der Senat thcilte obige Meinung und hob den Beschluß des Stadtchefs von Petersburg auf. Woche« - Kalender. Freitag, s. Cevrember. 20. 63uk. Lawstäg, 10. Cexiemdrr. 21. liflul W2T>/2 Sonntag» 11. Sffinnbfr, 22. 6 Uni ''rr-j Sabbat-ÄuSgang 7 Uhr 15 Di«. (Mainzer Uhr). Briefkasten der Redaktion. Hem, «Zanror Bl. in Br.: Bei T2JC7 "Ci ist tf erlaubt.