Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1887-09-05 · Heft 69 (5.9.1887) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 69 (5.9.1887)
Date
1887-09-05
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2446951-2449697-2449766--27129-2516991
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

i % r 1 u i —* ■ ■•'XiSTimK, xxvül. ZahrgauA. erläge zu Nr. 69 des Israelit Ki Iritungsuachrichteu und Correfpoudenzcn. Deutschland. Horb (Württemberg), 5. Aug. Vor dem ft. Schöffengericht wurde heute Vormittag folgender Fall verhandelt, der gewiß für Viele von Interesse in und dcßhalb verdient, veröffentlicht zu werden. Auf der Anklage befinden fich fünf Israeliten von Baifingcn, die von dem SchnUheißenamt daselbst mir je 3 Mk. bestraft wurden, weil dieselben als Mitglieder sdcr iu Baifingcn bestehenden Pflichtfcucrwchr von der auf San,frag den 21. Mai d. I. Abends « Uhr auberaumten Feuerwehrübung unentschuldigt ausblicben. Kegen die Strafverfügung des Lchultheißenamts stellten die fünf Angeklagten Antrag auf gerichtliche (Entscheidung und so kam die Sache vor das ft gl. Schöffcngcncht zur Verhandlung. Von den Angeklagten. waren nur vier vcrrönlich erschienen, einer davon ließ fich vertreten. Aach Aufruf der Sache und Verlesung der schultheißcnamtlichen Strafverfügungen begann die Vernehmung der Angeklagten und des als Zeugen geladenen Feuenvchrcommandantcn Bernhard von Baifingcn und ist das Wesentliche hiervon Folgendes: Nach verschiedenen vorher auf Sonntag anberamnten Feuerwchrprobcu wurde eine solche Probe auf Samstag, den 21. Mai d. I. Abends 6 Uhr festgesetzt und dies vorschriftsmäßig bekannt gemacht; da mehrere Israeliten in Baifingcn in die Feuerwehr cingcreiht sind, so kamen einige von denselben am ru, und 20. Mai zu dem (fommandantcu und wollten um Abbestellung der Hebung bitten, thcilwcise sich des Sabbats wegen von der Ncbnng disvcnfireu kaffen. Beides könnte der Eommandant nicht thun. Unter den um Dispensation Rachsuchende» befanden sich die Angeklagten, wobei zu bemerken ist, daß bei einem der Angeklagten noch als weiterer Eutschuldigungsgrund das Vorhandensein eines Geschwüres am ftopfc binzutrat. Trotzdem nun die Angeklagten von der Hebung nicht dispcnfitt waren, erschienen sie bei der Hebung nicht und unterließen cs auch, innerhalb der im Fcucrlöschgesttz vorgcschriebenen drei Tage nach der Hebung sich ichristlich zu entschuldigen und so kam es, daß sie dem Gesetz gemäß vom Schultheißcnamt bestraft werden mußten. Tie Angeklagten führten ans, baß sie nicht mnthwilligcr Weife, sondern aus rein religiösen Gründen der ttcvung fcrnvkiebc», denn eine derartige Hebung sei für sie eine grobe Sabbatentweihung und ein grober Verstoß gegen das mosaische Gesetz. Ter Herr Staatsanwalt führte aus, wie die Angeklagten gegen daS Gesetz in formeller und materieller Beziehung sich verfehlt haben und stellte den Antrag auf Bestrafung der Angeklagten wegen Ucbertretung l. S. d. §. 308 Zifs. 8 d. Sl.-G.-B. und zwar jeden derselben zu itt M. cvent. drei Tage Haft mit Ausnahme des einen der Angeklagten, der wegen cnreS Geschwüres am ftopf sich für entschuldigt hielt, bei diesem letzteren aber 3 Mk. Geldstrafe, cvent. 1 Tag Hast. Nach kurzer Berathung verkündigte daS Gericht fciu llrthcil dahin: daß je vier Angeklagte zu je 5 TU. und dieser letztere Angeklagte zu I Mk. Geldstrafe und je den ftostcn verurtbcilt seien. Tie Gründe heben Hervor, daß die Einwendung der Angeklagten, die Uebung habe am Sabbat stattgcsnudeu und au diesem Tage dürfen sie nach ihren religiösen Vorschriften solche Ucbnngtn nicht vornchuien, zu verwerfen war. da sämmtliche Staatsangehörige ohne Unterschied der Religion dem Gesetz, betr. das Feuerlöschwesen vom 7. Juni 1886 unterworfen seien und dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, daß derartige Hebungen an bcstiunmen Tagen nicht vorgenommcn werden dürfen, oder daß gar Angehörige irgend einer Religion am Sonntag oder Sabbat oder irgend einem andern Tag von den vorgcschricbeneu Pflichten befreit wären, überdies hatten die Angeklagten versäumt, sich genügend zu entschnldigcn und tvarcn somit schon formell strafbar. Berlin, 16. August. Auf die Spuren des ältesten jüdischen Friedhofes in Berlin stößt man bei Erdarbeiter! in der Georgcnkirchstraße. Hier befand sich der jüdische Begräbnißplatz bis zur Vertreibung der Inden unter Kurfürst Joachim II. Der in der Großen Hamburger Straße wurde erst nach der Zulassung der Juden unter ft urfürst Friedrich IN. angelegt. Tie Grundstücke zwischen der engen Gcorgcukirche und der Landwehrstrabe habe» eine überraschende Tiefe. Es erklärt sich dies daraus, daß sie fämmtlich auf ehemaligem Friedhofs - Terrain sich befinden. Oesterr. - Ungar. Monarchie. Prag im August. Ter weit über die Greu« zen feines'Vaterlandes bis in die neue Welt durch ,J5h<

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.