Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 61 (8.8.1887)
- Date
- 1887-08-08
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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1111 Thätigkcit findet Daron W. von Rothschild auch noch Zeit, seinen religiösen Verpflichtungen, die er nicht minder gewissenhaft erfüllt, vollauf nachzukommeu. Kar häufig ist denn auch der Herr Baron noch spät Abends zu Fuße auf der Straße zu sehen, um in Begleitung eines einfachen Dieners — ohne Livree — einer Familie einen Besuch abzustatten, bei der ein Todesfall eingctretcn iss, und um an den bei den strenggläubigen Israeliten vorgeschriebencn Gebeten Thcil zu nehmen. In unserer Zeit, in der die Jagd nach den Gütern dieser Welt die Religion immer mehr verdrängt, ist es besonders wohlthucnd zu sehen, daß doch auch unter den Geldfürstcn noch ab und zu nch einer findet, der nicht allein seinen Zeitgenossen ein leuchtendes Vorbild als Geschäftsmann ist, sondern der auch den Glauben seiner Väter hoch hältundsich nicht scheut, denselben offen „zu bekennen. München, 30. Juli. Es war bisher wohl allgemeine Aussassung, daß die Beilage II zu Titel IV 9 der Versassnngsurkunde Bayerns, das ReligionScdikt genannt, in seinem ersten Abschnitte, der über die allgemeinen Bestimmungen über Rcligionsverhälrnisse handelt, für die Anhänger aller Eonfcsfioncn, sowohl für die Angehörigen der vier im Lande bestehenden christlichen Klaübensconfesnonen, als auch für die andern Kirchcngcfcllschattcn Geltung habe. 15*3 ist das so selbstverständlich, daß mau glauben sollte, cs wäre kein Won hierüber zu verlieren. (y-s erhellt dies auch aus den 22 und 25 des Rcligionscdikts, wo von den Findlingen und von der vollkommenen Relkgkons- und Gewissensfreiheit die Rede ist. Auch aus der Ranir der Lache wäre zu schließen, daß die Eltern Straft ihrer (5rziehungsgcwalt über die religiöse Erziehung ihrer rrinder, niögcn sie einer Religion angcdörcn, welcher ne wollen, rcchtSwirksam Verträge schließen können, und daß sie darin frei sind, ihre .Kinder jener Rcligion zuzrrwcndcn, welche ne bestimmen. — (rin hochintcrcnantcr Rechtssall stellt aber diese Anschauung vollständig in Frage. Derselbe wird demnächst den k. Verwaltungsgcrichrshof beschäftigen, und dieser wird die Frage zu entscheiden haben, ob für die Juden das Rcligionsedikr ebenso anzuwenden ist. wie für die übrigen Eonscssioncn. Tic dem Falle zu Grunde liegenden Thatsachen sind folgende: „Tie vrorcstantische Trcnstmagd E. gebar am 25. Dezember ISIS einen Knaben Jakob, welcher am I. Januar 1879 evangelisch. gerauft wurde. Als Vater des Kindes bekannte sich am 28. Tccember 1881 vor dem VormundschaftSgerichte der verwittwetc * Jsraclitc B. — Am 12. Mai 1882 schlossen E. und B. vor dem Notare im Nechtsgebiele dcS preußischen Landrechts einen Ehcvertrag, dahin gehend, daß auch die Braut (f. zur jüdischen Religion übertrete und die drei mit B. inzwischen erzeugten Kinder, sowie alle künftigen Kinder in der jüdischen Religion sollen erzogen werden. Am 17. August 1883 wurde die Ehe standesamtlich geschlossen. Tic Legitimation deS Knaben Jakob ist daher außer Zweifel. Thatsächlich ist die E. noch nicht zur israelitischen Religion übergctretcn, weil der Rabbiner die Aufnahme ab» lehnte. Als 1885/86 der Knabe Jakob werktagsschulpflichtig wurde, wies ihn die Schulbehörde nach Vorzeigung des Ehevertrages dem jüdischen Religionsunterrichte zu, während der Rabbiner die Zuweisung ablchnte und das protestantische Stadtpfarramt den Knaben für sich reklamirtc. So weit der Sachverhalt. Tie zuständige Distkritsverw a! t n n g s b c h ö r d e hat nun entschieden, daß auf Grund des ersten Abschnitts desRcligionscdikls, namentlich der §$ 12, 13, 14 und 20, der Knabe, in der jüdischen Religion zu erziehen sei. Das protestantische Pfarramt hingegen fühlte sich durch diesen Beschluß beschwert und ergriff Berufung zum Ver» waltungsgcrichtshof, während das Rabb'mat zwar sich auch beschwert fühlte, aber lediglich bat, nach Lage der Sache zu unheilen. Tic principielle Bedeutung des Verwaltungsrechtsfallcs ist klar: Die Anwendung des Ncligionsedikt auf die Juden wird direkt in Frage gestellt und weiterhin an« gezweiselt, daß Juden, welche in gemischter Ehe leben, rechtsgiltig in einem Ehevertrage über die religiöse Erziehung ihrer .Kinder verfügen können! ilian darf sonach in hohem Grade gespannt fein, wie die Entscheidung des Verwaltungsgcrichtshoses aussallen wird: daß für den Fall der Entscheidung des Gerichtshofes in einem dem D. ungünstigen Sinne wohl eine authentische Erklärung der Verfassung zu erfolgen hätte, ist wohl selbstverständlich. Tic Vertretung des Israeliten V. hat Rechtsanwalt Tr. L. Hossmann übernommen. iS mm Freitag, 12. 2r.'gu>l. 22 Jft. «amstäg» 13. Huguit, 23. 2b '■» -7« n*rC2 S ebbet: XuSgang 8 Uhr 10 Mn. (Main;« Uhr).