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Der Israelit · 1887-06-06 · Heft 43 (6.6.1887) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 43 (6.6.1887)
Date
1887-06-06
Page
– (sequence 11)
Language
German
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; '1 p,cit: das ist die eigentliche Frage für uns. Ich Habe vor einigen Jahren dicsc» Gcaensiand in rincui Anssave „(5 iiic brcuncndc Fragt" i» diesen Blättern bl handelt und dorr Mitte! und Wege zur Bcncrnng de? Rotbstandcs angedenlet. Manches ist seitdem geschehen. Zo ist in Breslau ein rer *-.r?r Verein iit'ö getreten, der segensreich wirft, und die ^rtlwdorc Freie Bereinigung" zeigt sich in diesem Zweige ihrer Thärigkcil rührig, wie in Allem. aber wirklich eine gründliche Besserung in dieser Hinsicht eintreten, dann müssen „Schomrc Lchaddo:-"-Bcreittc in jeder grasten Stadt gegründet werden, dicsc wiiüci! mir einander in Verbindung treten und sich gegcrrscitt'g unrerstühen mit» rigänzen: dann könnte unendlich viel Gnies geschaffen und Großes erreicht werden. Möchten meine Worte in dieser Beziehung nicht verhallen: inöchtc in der einen oder andern Stadt sich Jemand finden, der die Gründung eines „Schomrc Sch.abbos"-Vereins in die Hand nimmt: möge jeder Einzelne bedenk«:. daß r.\-:rr rns rs; rs:" ct; z"p r« möge Jeder die lieber.',eugung gewinnen, dast er eine rettende Tbat begeht. wenn er dam beiträgt, den Sabbat, dieses heimlichste Ä lcinod, das Gott uns gegeben, uns und unseren Bindern für alle Zeiten zu erhalten. Zeitungsnachrichten «nd Korrespondenzen. Sl ii in ä ii i c n. Bukarest, 2 r. Mai. Ter österrcichisch-nngaiische i^eschästslrägcr. Herr ^egalionsrarh Zitier v. Heidler-Egeregg. hat an die östclreichisch-ungarischen 15o»sularämtcr in Rumänien das folgende (M'rculär erlaffen: An die k. und k. ('ontulfliämicr kn Rumänien. Tic östcrreichisch'nngarische Regierung hat mit der königlich rumänischen Regierung am 2.; 1-1. Mai iss* ein Ilcbcrcinkommcn sorgenden Inhalts getroffen: „Vom l. Januar 1**8 n. Lt. angefangcn, wild Tcstcrrcrch- Ungarn densenigen Personen in Rumänien, die nicht!h«rsäch!:ch entweder östcrte:Ä:sche oder ungarische Hntcrrdancn sind, seinen -ochuh nicht nichr gewähren. Bis zu diesem Zeitpunkte werden die gegenwärtigen Schukbesohlenen ebenso wie bisher behandelt werden." Hicnach hört für Oesterreich-Ungarn mit 1. Januar l8>'^ das de fa<t«»-1Imcrrhanctt-VcrKä!lttist in Rumänien übcrhanvt am', zn Recht zn bestehen. Eine Verlängerung dieses Tcrmincs kann unter keiner Bedingung stattsindeu: cs werden demnach ' die bisher in Rumänien domicilirten österreichisch- | ungarischen de facto-HmcrHiattett vom bczcichnctcn ' Tage an aus dem Titel des bisherigen Schukvcri hältnisics die Intervenuori der k.und k. Bertrstungs- Bchörden nicht mchr anrnfcn können; dieselben wcr- I den vielmehr, ilisoferiic sic nicht eine andere Staats- - bürgerschast erlangt haben würden, in allen ihren Rechtsverhältnissen. sowohl dem Staate als anderen Personen gegenüber, aüsschlicstlkch den ruuiänischcn Lkandcsgcsckcn nnlerworfcn sein. Tasscldc wird der Fall sein mit allen jenen österreichisch - ungarischen Schukbesohlenen, welche, wenn auch mir rcgclmästigcm Schntzpassc versehen und ans einem 2andc kommend, in welchem das Schukvcrhällnis; noch sortbcstcht, sich nach dem I. Januar l^ in Rumänien aushältcn sollten. Als vorbereitende Maßregel zur gänzlichen Abschaffung des Schutzvcrhältnifses ist die im hicrorligrn ('ircnlär vom :ju. Avril 1887, Rr. 2003, enthaltene Bestimmung, wonach Matrikelschclne, Pässe und Pastvcrlängcriuigt'l nur bis znm .'kl. Tcccmbcr inclusive l. Januar auszustcllcn sind, strenge zu befolgen. Und cs ist selbstverständlich, dast die früher ausgestellten Matrikeln und Päsie, die eine längere Giltigkeitsdancr aufwcifcn, als bis zum 1. Januar I8ss, mit diesem Tage ihre Giltigkeit verlieren. Mit l. Januar lsss hören alle jene Amtshandlungen auf, welche Miseren hiesigen Eonsnlatcn auf Grund des bestandenen Schuyvcrhältnisscs oblagen, und sind dieselben den compctcntcn Behörden zn überlassen. In Bezug auf die Regelung der schwebenden Angelegenheiten, wie Berlasscnschafts-Abhandlungcn, Vormundschaften, Verwaltung von Pupillargeldern :c., wird dis l. Januar noch weitere Verfügung getroffen. Es dleibt den bisher in Rumänien scsthast gewesenen österreichisch - ungarischen Schusbefohlenen anheinigcstcllt. sich bis zum ri. Tcccmbcr (l. Januar) um die ordentliche österreichischc oder ungarische Staatsbürgerschaft zu bclvcrben, und wird cs Aufgabe des k. k. Eonsularamtes sein, die Bewerber über die geschlichen Bedingungen auszuklärc», unter rvclchcn die Staatsbürgerschaft sowohl in der österreichischen als in der ungarischen Rcichshälftc erworben tvcrdcn kann. Gesuche um Bcrlcihnng der österreichischen Staatsbürgerschaft sind mit der Zusicherung der Aufnahme in den Verband einer österreichischen Gemeinde, sowie mit einer Bestätigung über ein befriedigendes sittliches und politisches Vcrbaltcn und hinreichende Eiwerbsjahigkelt zu belegen. Tic Entscheidung über ein solches Einschreiten steht jener politischen Landcsstcllc zu, in deren Verwal-

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