Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 42 (2.6.1887)
- Date
- 1887-06-02
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXVIIL Jahrgang. IwelleKeLlage zu Nr.42 des Israelit. ZertimgSoachrichteu und Correspondenzen. Lcsterr.-Ungar. Monarchie. Pefth, IS. Mai. In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses beantwortete der Justizminister die Interpellation Gruber's in Betreff der angeblich entführten und entehrten Agnes Markus ans dem Somogyer Komitate. Justizminister Fabiny sagte: Ter Interpellant fragte, ob ich und der Minister des Innern die unteren Behörden anwciscn wollen, daß sie nicht die Vertuschung, sondern die Enthüllung des begangenen Verbrechens für ihre Pflicht erachten mögen. Darauf muß ich antworten, daß zu einem solchen Schritt kein Grund vorliegt, weil die betreffenden Behörden auch ohne Weisung ihre Pflicht thaten. Bezüglich der zweiten Frage, ob ich die sofortige strenge Untersuchung und die Verhängung der Untersuchungshaft veranlassen wolle, erkläre ich, daß ich eine energische Untersuchung wünsche, jedoch keine Grundlage dafür sehe, daß ich hinsichtlich der Untersuchungshaft eine Verfügung treffe. Dadurch wäre die Interpellation kurz beantwortet, doch wäre cs eine Pflichtvcrsänmniß, wenn ich nicht auch daraus, was Gruber bei der Äotivirung seiner Interpellation sagte, rcflcktiren und daraus die entsprechenden Schlußfolgerungen ziehen würde. Am I.Iuni 1886, um 3 Uhr Morgens, wurde bei der Soroksarer Uebcrbrückung der Budapestcr Verbindungsbahn ein Mädchen, Agnes Markus, durch einen Polizisten angeblich in leblosem Zustande aufgcsnndcn. Ter Polizist verfügte sogleich, daß das Mädchen in das Spital gebracht werde, b'ine Strecke weiter von der Stelle, wo das Mädchen gelegen, wurde ein Bunde! Kleider, mit Gras und Unkraut zugedeckt, gefunden. Als das Mädchen im Spiral von den Aerzten untersucht wurde, konstatirten diese an ihr das Vorhandensein der Hysterie im höchsten Grade. Demzufolge war das Mädchen sehr häufig in den Zustand der Bewußtlosigkeit gerathen. Bei dem ersten Verhör gab das Mädchen an, daß cs im Begriffe, von ihrem Hcimathsort Ggres nach Szanto zu gehen, auf einem Kreuzwege, im Hotter von Bedck von Israeliten, die auf einem einspännigen Wagen des Weges kamen, gebunden und in eine auf dem I Wagen befindliche triste gcthan wurde; ferner, daß | sie nicht wisse, was mit ihr bis zu dem Augenblicke, da sie in Budapest aufgefunden ward, geschehen sei. Bei ihrem ersten Verhör gab sie ferner als Anklage an, daß sie ihrer Kleider und Werthsachen beraubt wurde. Nach acht Tagen, als durch die Polizei konstatirt wurde, daß jene Kleider, die in ihrer Nähe gefunden worden, ihr tngenthum bildeten, behauptete sie, daß an ihr ein Verbrechen gegen die Sittlichkeit begangen wurde und sie nannte mehrere Individuen, gegen welche die Voruntersuchung auch eingelcitet wurde. Die Akten wurden an die Somogycr administrativen Behörden, insbesondere an das Taber Stuhlrichtcramt gesendet, wo die Voruntersuchung fortgesetzt wurde. Im Laufe der Voruntersuchung wurden von Seite des Mädchens derart divergircnde und schwankende Aussagen gemacht, daß die politische Behörde den Thatbestand einer strafbaren Handlung nicht obwalten sah. Tie Sache befand sich noch in diesem Stadium, als der Herr Abgeordnete dieselbe in der Kongregation des Somogyer Komitats zur Sprache brachte, doch ging matt dort über diese Angelegenheit zur Tagesordnung über. Das Gerücht von diesem Falle verbreitete sich jedoch immer mehr und insbesondere in Bedck nahm die Aufregung gegen die Israeliten einen solchen Grad an, daß am H.Iuli die Häuser derselben gestürmt wurden, so daß das Stuhlrichteramt es für nothweudig hielt, den Bischof von Fünfkirchen zu ersuchen, er möge das Volk durch den Pfarrer und den Lehrer beruhigen lassen. Der bischöfliche Vikar hat auch in dieser Richtung' verfügt. Ta die Verwaltungsbehörden in diesem Falle kein strafbares Delikt obwalten sahen, wendete sich /der Kaposvarer k. Staatsanwalt an die Lberstaatsanwaltschaft mit der Frage, ob sie es bei einem solchen Thatbcstande für nothweudig halte, daß auch die gerichtliche Untersuchung eingelcitet werde. Der Oberstaatsanwalt erachtete es in Anbetracht der herrschenden Aufregung für angezeigt, daß Klarheit in die Sache gebracht werde, und ordnete die Untersuchung au. Schwicrigkeitcu machte der Umstand, daß die strafbare Handlung angeblich an der Grenze zweier Komitate verübt wurde, denn der Kreuzweg, auf welchem die Israeliten die unglückliche Person angeblich mit Gewalt in den Wagen hoben, befindet sich gerade an der Grenze des Tolnaer und des Somogyer Konmats. In dieser Richtung wurde