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Der Israelit · 1887-02-07 · Heft 11 (7.2.1887) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 11 (7.2.1887)
Date
1887-02-07
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XX vm. Jahrgang. : ■ i I i | % 3 4 Anlage zu Nr. 11 des Israelit. Zm Flamen des Großßerzogs! Zn der Privatklagesache des I)r. Z. Llumenftcin, Rabbiner in Luxemburg, Privatklägers gegen den Dr. Markus Lehmann, Rabbiner in Mainz, Angeklagten, wegen Beleidigung hat das Grosthl. Schöncngericht zu Mainz in der Sitzung vom 13. Zanuar 1887, an welcher Theil genommen haben: 1. Lberamlsrichtcr Loik, als Vorsitzender, 2. Gill Franz, Architekt in Weisenau, 3. Klein Zakob XI., Schneidermeister in Hechts- Heim, als Schöffen, Gerichts-Acccssisl Lcvi als Gcrichtsschreiber, für Recht erkannt: Der Angeklagte, Dr. Markus Lehmann, Rabbiner, in Mainz wohnhaft, in schuldig, den Dr. I. Blumenstcin, Rabbiner in Luxemburg, in einem in dem zu Mainz erscheinenden und von dem Angeklagten Ist. Markus Lehmann, Rabbiner in Mainz, rcpräscntirtcn Eentralorgan für das orthodoxe Zudcnlhum, „Ter Israelit," in der ersten Beilage Rr. 38, ausgcgcben zu Main; am 13. Mai 1886 — enthaltenen Artikel im Sinne des 8 185, und 186 R. St. G. B. beleidigt zu haben und wird verurthcilt zu einer Geldstrafe von fünf und zwanzig Mark, eventuell fünf Tagen Gcfängnist. Das Urtheil ist in seinem verfügenden Theil, auf den dcßsallsigeu Antrag des Beleidigten, in dem zu Mainz hcrausgcgcbcucu Ecntral-Srgan für das orthodoxe Zndcnthum, „Ter ZSraclit," bekannt zu machen und dem Beleidigten eine Ausfertigung des Unheils zu enhcilen, alles auf Kosten des Bernrthciltcn. Tie Kosten cinfchlicstlich der nothwcudigc» Auslagen des Privatklägcrs sind dem Angeklagten zu belasten. Gez.: Volk. Mainz, 17. Zanuar 1887. Für richtige Ausfertigung: (L. S.) Gez.: Frenz, Hilssgcrichisfchreibcr. . Mainz, I. Februar. Unsere geehrten Leser mehen in Vorstcbcndcm den verfügenden Theil devom Großh. Schöffengericht crlaffcnen Urtheils. -L.cr der Anklage zu Grunde liegende Artikel war nncr in Luxemburg erscheinenden Zeitung, „Tas Luxemburger Won." cntnomnlen und war uns von emem unserer Mitarbeiter nebst den einleitenden Worten zugeschickt worden, und zwar der betreffende Artikel in Abschrift. Wir kennen „DaS Luxemburger Wort" nicht und haben noch nie eine Numu:cr dcnclbcn gesehen. Ter Artikel ist noch in andere, jüdische und nichtjüdische, Zeitungen übergegangen, und nur uns hat Herr Tr. Blumenstcin zur Rechenschaft darüber gefordert. Es ist dies eine Anerkennung der Wichtigkeit und Bedeutung unserer Zeitschrift, eine Ehre, die wir wohl zu schätzen wissen, und für die wir Herrn Blumcustein unseren verbindlichsten Tank aussprechen. Hätte uns Herr Tr. Bl. eine Berichtigung eingcschickt, hätte er erklärt, er habe nicht gejagt, er habe keine Religion und keinen Glauben, er habe nicht gesagt, das Zudenthum habe keine Dogmen, er habenichtgesagt, das Zndcnthum habe nur eine Grundwahrheit, die aber keine Glaubenslehre sei — wir wären gerne bereit gewesen, dieselbe zu veröffentlichen. Herr Tr. Bl. hat jedoch es nicht gcthan, weil.Unsre geehrten Leser werden die Gründe im Verfolge unsrer Darstellung erkennen. Mit der Anklageschrift ging uns eine Abschrift der Rede zu, welche Herr Tr. Blumenstein in der Freimaurer-Loge gehalten hat. Nachdem wir dieselbe gelesen, konnte von einer Berichtigung unsererseits nicht mehr die Rede sein. Als von Seiten unseres Anwalts der Versuch gemacht wurde, eine gütliche Beilegung des Streites hcrbeizusührcnundHr. Tr. Bl. sich in ancrkcnncuswerther Weise bereit erklärte, darauf cinzngehen, gestattete uns unscrGcwissen nur, chm den Vorschlag zu machen, daß wir die betreffenden Sätze aus seiner Rede veröffentlichen, um es dem Urthcile der Leser zu übcrlancn, ob die in dem der Anklage zu Grunde liegenden Artikel gemachten Behauptungen begründet seien oder nicht. Das Grosth. Schöffengericht hat die Behauptungen jenes Artikels zum Theil für unbegründet erklärt. Unsere Freunde riechen uns, dagegen zu appclliren; wir haben es jedoch vorgezogcn, die uns zugenicffene Strafe zu bezahlen. Unsere geschätzten Leser mögen sich selbst ein Unheil bilden, da wir chnen die betreffenden Sätze aus der Rede des Herrn Tr. Blumcustein verlegen. Schon in der die Anklage begründenden Zuschrift an das Gericht spricht der Herr Kläger die Ansicht aus, dass „mit Rücksicht auf einen Privatmann die Behauptung, dem positiven Glauben ent-

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